Namensrecht §1617 BGB
Hallo Laluna,
herzlichen Glückwunsch erstmal zu eurer Entscheidung wohl bald zu heiraten.
Ich habe mal das Schlagwort „Namensrecht“ in google eingegeben und stieß auf mehrere Links, vllt hilft dir das weiter:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1617.html
…(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder…
http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht#Kindesname
…Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach § 1355 amtlich als „Ehename“ bezeichnet. Haben die Eltern keinen solchen Ehenamen definiert, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können (§ 1617 Abs.1 BGB); ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, ist hierbei nicht möglich…
http://www.scheidung-online.de/namensr.html
…Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen. Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen eines Monats bestimmen, ob das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es aber nicht Meier-Baum nennen…
Das dürfte euch reichen um euch weiter über eure Nachnamen zu unterhalten 
Liebe Grüße,
Dany