Hallo Nelly,
Deine Titelzeile gibt nicht den Inhalt Deiner
Sachverhaltsschilderung wieder.
Das weiß ich, aber mir ist auf die Schnelle nichts kurzes passendes eingefallen. Und so ungefähr passt es ja. Habe hier schon wesentlich unpassendere Betreffzeilen gesehen.
§ 1307 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in
gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen
ist.
Das verstehe ich aber anders als du:
-Verwandte in gerader Linie sind sie nicht (klar)
-„vollbürtige“ (komisches Wort) Geschwister würde ich so verstehen, dass sie den gleichen Vater und die gleiche Mutter haben (trifft hier nicht zu)
-halbbürtige Geschwister würde ich so verstehen, dass sie den gleichen Vater oder der gleiche Mutter haben (trifft hier auch nicht zu)
- das Verwandtschaftsverhältnis ist hier ja nicht durch die Annahme als Kind erloschen, sondern begründet worden. Den letzten Satz verstehe ich so, dass wenn z.B. eine Mutter ihren Sohn zur Adoption freigibt und ihre Tochter behält, dass diese beiden dann trotzdem nicht heiraten dürfen, obwohl durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Okay, das hast du ja auch gesagt:
Satz 2 verbeitet auch die Eheschließung zwischen ehemaligen
Geschwistern, wenn diese von anderen Personen adoptiert
wurden.
§ 1308 Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen,
deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als
Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das
Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller
und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine
Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden
ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe
entgegenstehen.
Und Geschwister sind ja in der Seitenlinie miteinander
verwandt. Daher bleibt nur entweder das Adoptionsverhältnis
wieder auflösen oder das Familiengericht überzeugen.
Da steht aber „soll“, das heißt, wenn der Standesbeamte mitspielen würde, würde es doch gehen? Eine Soll-Vorschrift ist ja keine Muss-Vorschrift.
Vielleicht finden aber auch die Kinder andere Partner.
Das ist mir völlig wurscht, da es eh nur um einen fiktiven Fall geht. Auch wenn du es mir nicht glaubst 
Gruß
Nelly
P.S. Die Idee zu der Frage kam mir durch die Serie „Türkisch für Anfänger“, auch wenn da m.W. keins der Kinder adoptiert wurde; habe die Serie aber noch nicht zu Ende geguckt.