Heirat von Stiefgeschwistern

Hi,
ich hab mal eine (rein theoretische) Frage (ich bin von der Thematik nicht betroffen !).

Angenommen, ein Mann mit Sohn heiratet eine Frau mit Tochter. Der Mann adoptiert die Tochter und die Frau adoptiert den Sohn.
Wenn sich nun Sohn und Tochter ineinander verlieben würden, dürften die eigentlich heiraten? Oder gelten die dann als richtige Geschwister und dürften somit nicht heiraten? (Was ja eigentlich gemein wäre, da sie ja nicht blutsverwandt sind).

Gruß
Nelly

HAllo
denkst du da an diesen realen Fall?
http://www.welt.de/vermischtes/article2978734/Das-Ki…
der glücklicherweise total fiktiv bleibt, bis sie merken dass es noch andere Verkehrsmittel als den Zug gibt.

Gruß Susanne

Angenommen, ein Mann mit Sohn heiratet eine Frau mit Tochter.
Der Mann adoptiert die Tochter und die Frau adoptiert den
Sohn.
Wenn sich nun Sohn und Tochter ineinander verlieben würden,
dürften die eigentlich heiraten? Oder gelten die dann als
richtige Geschwister und dürften somit nicht heiraten? (Was ja
eigentlich gemein wäre, da sie ja nicht blutsverwandt sind).

Hallo Nelly,
ist voellig legal.
Es darf sogar meine Tochter den Sohn meiner Schwester heiraten,
also Base und Vetter.

Gruss Wolfgang

Hallo Nelly,

Deine Titelzeile gibt nicht den Inhalt Deiner Sachverhaltsschilderung wieder. Stiefgeschwister wären es nur, wenn die beiden Elternteile einander heiraten und sonst nichts weiter passiert. Den Begriff Stiefkind verwendet man auch dann, wenn das andere Elternteil noch lebt. Man spricht z. B. auch von sog. Scheidungshalbwaisen.
In dem von Dir geschilderten Sachverhalt geht es aber um Adoption. Bei der Minderjährigenadoption (und darum geht es wohl) werden auch die Verwandten des Annehmenden mit den Verwandten des Angenommenen verwandt. Mithin gelten die Tochter der Frau und der Sohn des Mannes als Geschwister, selbst wenn nur einer von beiden das Kind des anderen annimmt. Dann sind es halt Halbgeschwister.
Das BGB ist da recht eindeutig:

§ 1307 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Satz 2 verbeitet auch die Eheschließung zwischen ehemaligen Geschwistern, wenn diese von anderen Personen adoptiert wurden. Also keine Chanche für Geschwisterehen, oder doch? Denn das BGB lässt auch eine Ausnahme zu:

§ 1308 Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

Und Geschwister sind ja in der Seitenlinie miteinander verwandt. Daher bleibt nur entweder das Adoptionsverhältnis wieder auflösen oder das Familiengericht überzeugen. Aber es gibt zumindest doch eine Lösung. Vielleicht finden aber auch die Kinder andere Partner.

Gruß HeinzEric

Hallo Nelly,

Deine Titelzeile gibt nicht den Inhalt Deiner
Sachverhaltsschilderung wieder.

Das weiß ich, aber mir ist auf die Schnelle nichts kurzes passendes eingefallen. Und so ungefähr passt es ja. Habe hier schon wesentlich unpassendere Betreffzeilen gesehen.

§ 1307 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in
gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen
ist.

Das verstehe ich aber anders als du:
-Verwandte in gerader Linie sind sie nicht (klar)
-„vollbürtige“ (komisches Wort) Geschwister würde ich so verstehen, dass sie den gleichen Vater und die gleiche Mutter haben (trifft hier nicht zu)
-halbbürtige Geschwister würde ich so verstehen, dass sie den gleichen Vater oder der gleiche Mutter haben (trifft hier auch nicht zu)

  • das Verwandtschaftsverhältnis ist hier ja nicht durch die Annahme als Kind erloschen, sondern begründet worden. Den letzten Satz verstehe ich so, dass wenn z.B. eine Mutter ihren Sohn zur Adoption freigibt und ihre Tochter behält, dass diese beiden dann trotzdem nicht heiraten dürfen, obwohl durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Okay, das hast du ja auch gesagt:

Satz 2 verbeitet auch die Eheschließung zwischen ehemaligen
Geschwistern, wenn diese von anderen Personen adoptiert
wurden.

§ 1308 Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen,
deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als
Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das
Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller
und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine
Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden
ist.
Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe
entgegenstehen.

Und Geschwister sind ja in der Seitenlinie miteinander
verwandt. Daher bleibt nur entweder das Adoptionsverhältnis
wieder auflösen oder das Familiengericht überzeugen.

Da steht aber „soll“, das heißt, wenn der Standesbeamte mitspielen würde, würde es doch gehen? Eine Soll-Vorschrift ist ja keine Muss-Vorschrift.

Vielleicht finden aber auch die Kinder andere Partner.

Das ist mir völlig wurscht, da es eh nur um einen fiktiven Fall geht. Auch wenn du es mir nicht glaubst :wink:

Gruß
Nelly

P.S. Die Idee zu der Frage kam mir durch die Serie „Türkisch für Anfänger“, auch wenn da m.W. keins der Kinder adoptiert wurde; habe die Serie aber noch nicht zu Ende geguckt.

Hallo Nelly,

wenn Du § 1308 Abs. 1 Satz 1 mit § 1307 Satz 1 BGB in Beziehung setzt, dann erkennst Du, wie es gemeint ist: nämlich dass das Eheverbot auch gilt, wenn die geschwisterliche Verwandtschaft (in der Seitenlinie) durch Annahme als Kind entstanden ist (also genau Dein Fall).
Übrigens ist für einen Standesbeamten soll immer = muss. Der hat grundsätzlich keinen Ermessensspielraum, sondern höchstens ein Auslegungsproblem. Aber bei dieser Vorschrift gibt es nichts auszulegen. Die Mitwirkung an einer solchen Eheschließung hätte der Standesbeamten zu verweigern, da sie nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar wäre.

Gruß HeinzEric