Versorgt eine zentrale Heizanlage ein Gebäude gleichzeitig mit Heizenergie und Warmwasser, dann müssen die einheitlich entstandenen Kosten auf diese beiden Abrechnungsbereiche aufgeteilt werden. Je nach Messausstattung und Energieart gibt es für diese Aufteilung verschiedene Möglichkeiten, die in den Absätzen 2 und 3 erläutert sind.
Die anteiligen Heizkosten einer zentralen Heizanlage ergeben sich dann aus:
Einheitlich entstandene Betriebskosten
- errechnete Warmwasserkosten
= Heizkosten
Lassen sich einzelne Kostenpositionen dagegen direkt den Heiz- oder Warmwasserkosten zuordnen, so ist zuerst die Abtrennung aus den einheitlich entstandenen Kosten zu machen. Dann sind die Direktkosten den errechneten Bereichskosten hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel dafür sind die Kaltwasserkosten für Warmwasser. Sie sind direkt den Warmwasserkosten hinzuzurechnen.
Um nach diesem Verfahren die Kosten aufteilen zu können, müssen zuerst die anteiligen Warmwasserkosten nach folgenden Berechnungsmethoden ermittelt werden. Dabei erläutert Absatz 2 die Warmwasserabtrennung bei Öl-, - Gas- und Kohleanlagen, Absatz 3 die Abtrennung bei Wärmelieferungen (z.B. bei Fernheizung).
(2)
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
2,5 x V x (tw -10)
B = ------------------------------
Hu
zu berechnen.
Dabei sind zugrunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m³) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10,0 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m³
Erdgas L 9,0 kWh/m³
Erdgas H 10,5 kWh/m³
Brechkoks 8,0 kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu verwenden. Dieses Abtrennungsverfahren wird bei öl-, gas- und kohlebefeuerten Heizanlagen verwendet. Über die Formel wird unter Berücksichtigung der aufbereiteten Warmwassermenge, der Warmwassertemperatur und des verwendeten Brennstoffs zuerst die Brennstoffmenge für die Warmwasseraufbereitung errechnet. Aus meiner Sachverständigenpraxis kenne ich einen Fall bei dem in einem Versorgungsgebiet so groß wie Rheinland-Pfalz vom Wärmemessdienstunternehmen das Erdgas Typ H eingerechnet wurde, tatsächlich aber Erdgas Typ L geliefert wurde. Es waren alle Berechnungen in diesem Gebiet falsch. Das Unternehmen hatte Glück, die Klage wurde aus anderen Gründen zurückgenommen und die Medien merkten nichts, obwohl dort dicke Schlagzeilen möglich waren.
In der Formel bedeuten die einzelnen Faktoren:
B = das Ergebnis als Brennstoffverbrauch in Liter Öl, Kubikmeter Gas, usw.
2,5 = Konstante für den Wirkungsgrad der Warmwasseraufbereitung (das entspricht etwa 46,5 % Wirkungsgrad, d. h.: von 100 % aufgewendeter Energie sind 46,5 % als nutzbares Warmwasser verfügbar - 53,5 % gehen durch Kessel-, Kamin-, Boiler- und Verteilungsverluste verloren).
V = Volumen (Menge) des aufbereiteten Warmwassers in Kubikmeter.
tw = gemessene oder geschätzte Temperatur des Warmwassers in °C. Ist eine Messung nicht möglich, empfiehlt sich eine Schätzung mit dem Erfahrungswert von 55 °C. Mehr als 60 °C sind unwahrscheinlich, weil bei Heizanlagen die Brauchwassertemperatur auf 60 °C begrenzt sein muss. Vielfach ist an der Heizanlage nicht die Brauchwassertemperatur, sondern nur die Kesseltemperatur ablesbar.
10 = 10 °C als Konstante für die Warmwassertemperatur aus der Versorgungsleitung.
Hu = der Heizwert des verbrauchten Brennstoffs in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m³) oder Kilogramm (kg). Enthalten die Abrechnungsunterlagen (Rechnungen) des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, was z.B. bei Gaslieferungen üblich ist, so sind diese zu verwenden. Ansonsten sind die Werte aus der Tabelle einzusetzen.
Das Ergebnis B muss dann mit dem durchschnittlichen Preis je Brennstoffeinheit (l Öl, m³ Gas usw.) multipliziert werden. Am besten bildet man den Preis der Brennstoffeinheit aus den Gesamtkosten inkl. der Nebenkosten dividiert durch die Gesamtmenge. Dann sind im Durchschnittspreis auch die Nebenkosten enthalten, an denen ja auch die Warmwasserbereitung einen Anteil hat. Daraus ergeben sich dann die Aufbereitungskosten in DM (Erwärmungskosten) für die Warmwasserbereitung. Sollen auch die Kaltwasserkosten für Warmwasser abgerechnet werden, dann sind diese zu den Aufbereitungskosten dazuzuzählen.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 % der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
Unter ‚anerkannten Regeln der Technik‘ kann z.B. die VDI 3811 verstanden werden, die auch Berechnungsverfahren zur Trennung der Gesamtkosten in Heiz- und Warmwasserkosten ausweist. Die Ermittlung der Warmwasserkosten wird üblicherweise nach der Formel aus § 9 (2) vorgenommen.
Kann die insgesamt verbrauchte Warmwassermenge nicht erfasst werden, so ist eine Berechnung der Warmwasserkosten nach der Formel oder nach anerkannten Regeln der Technik nicht möglich. Das kann der Fall sein, wenn es weder einen Kaltwasserzähler im Boilerzulauf noch Warmwasserzähler in den Nutzeinheiten gibt. In diesen Fällen wird der Warmwasseranteil an den einheitlich entstandenen Brennstoffkosten mit 18 % angenommen. 18 % sind der Erfahrungswert für den durchschnittlichen Anteil der Warmwasserkosten an den Gesamtkosten.
Daraus ergibt sich:
100 % Gesamtkosten
= 82 % Heizkosten
Grundsätzlich müssen aber die Voraussetzungen für eine Verbrauchserfassung des gesamten Warmwassers geschaffen werden, was sich schon durch den Einbau eines Kaltwasserzählers im Zulauf zum Boiler ermöglichen lässt. Da auch der Warmwasserverbrauch der Nutzer nur noch mit Warmwasserzählern erfasst werden darf, ergibt sich auch dabei aus der Summe aller Verbrauchsmessungen ein Gesamtverbrauch. Die Heizkostenverordnung sagt schließlich, dass die Pauschalabtrennung mit 18 % nur in Frage kommt, wenn der Warmwasserverbrauch nicht gemessen werden kann. Das ‚kann‘ bezieht sich auf die technischen Möglichkeiten und die sind in aller Regel gegeben.
das sollte dir Helfen
Gruß
Jörg