Hallo,
ich habe mal eine Frage. Angenommen ein Mieter lebt in einem Haus mit mehreren Familien. Die Zentralheizung (z.B. Öl) versorgt auch die Wohnungen mit Warmwasser. Gezählt werden die m^3 Warmwasser und die kw/h pro Wohnung für Heizung. §9 der Heizkostenverordnung sollte eintreten. Dort kann ich berechnen wieviel Liter Öl für Wasser und für Heizung verbraucht wurden. Die in Abschnitt 3 genannte Wärmemenge müßte in diesem Fall ja dann nicht berechnet werden? Und wie ist das mit den Fixkosten, werden die 50% m^2 und 50% nach Verbrauch geregelt oder steht das auch in §9, ist aber nicht direkt erkennbar?
Die 50/50, 60/40 und 70/30% Regel (aus §7+8) greift hier ja nicht, oder?
Was sind „einheitlich“ und „nicht einheitlich“ entstandenen kosten?
Muss man sonst nochetwas bei der Abrechnung beachten?
Vielen Dank
A. Hoffmann
Die 50/50, 60/40 und 70/30% Regel (aus §7+8) greift hier ja nicht, oder?
Doch - siehe (§ 9 Absatz 4) „Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.“
D.h. die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Werte für Heizwärme und Warmwasserbereitung sind anschließend gemäß den §§ 7 und 8 der Verordnung zu verteilen - also nach Grund- und Verbrauchskosten.
Was sind „einheitlich“ und „nicht einheitlich“ entstandenen kosten?
Einheitlich entstanden sind alle Kosten, die sowohl zur Bereitstellung von Heizwärme als auch zur Herstellung von Warmwasser anfallen.
Im Prinzip entstehen alle Kosten bei einer verbundenen Anlage einheitlich (Brennstoff, Schornsteinfeger, Betriebsstrom, etc.).
Nicht einheitlich entstanden wären Kosten die nur für die eine Sache anfallen.
Es gibt prima Kommentare zur Heizkostenverordnung im Netz, z.B.
http://www.heizkostenverordnung.de/frameset.html
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_9.htm
Muss man sonst nochetwas bei der Abrechnung beachten?
vieles …, z.B. hier:
http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms/upload/PDF/S…