Hallo,
angenommen ein Vermieter hat einen Mietvertrag aufgesetzt, in dem die Heizkostenabrechnung zu 100% nach Verbrauch vereinbart wurde.
Bei der Abrechnung rechnet er dann mit einem Verteilungsschlüssel 40/60. Hierdurch ergibt sich für den sehr sparsamen Mieter ein Nachteil von etwa 100€ und er legt Einspruch gegen die Abrechnung ein.
Auf diesen Einspruch reagiert der Vermieter, in dem er die Vereinbarung (100% nach Verbrauch) im Mietvertrag als Fehler und Versehen bezeichnet und den Einspruch ablehnt.
Darf er ohne vorherige schriftliche Ankündigung den Verteilungsschlüssel ändern?
Viele Grüße und Vielen Dank!!