Hallo,
das meinen Gerichte dazu:
Der Ablesetermin für die Erfassungsgeräte muss 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Der Ableser muss in die Wohnung gelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch Gerichtsbeschluss erzwingen (LG Köln 1 S 81/88; WM 88, 87).
Kann der Mieter den vorgegebenen Ablesetermin nicht einhalten, z. B. wegen Urlaubs oder berufsbedingt, muss ein zweiter Ablesetermin durchgeführt werden. Kosten für den Mieter entstehen hierdurch nicht. Zumindest dann nicht, wenn er den ersten Termin rechtzeitig abgesagt und Ausweichtermine angeboten hat (AG Hamburg 37 bC 1128/95; WM 96, 348 und AG Neukölln 8 C 597 aus 90; GE 91, 577).
Nach den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 17.11.1989 sind zwei Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen, wobei beim Termin für die Zweitablesung der Hinweis aufzunehmen ist, dass bei Nichteinhaltung des Termins und Nichtvereinbarung eines erneuten Ablesetermins der Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung dieser Duldungspflicht durch den Mieter kann daher erst vorliegen, wenn er rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrgenommen hat.
Das LG München I hält daher die Durchführung von zwei Ableseterminen - ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins - für notwendig und angemessen. Eine abweichende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. einer Abrechnungsfirma, wonach der Mieter verpflichtet ist, bereits für den zweiten Termin die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand zu tragen, ist daher unwirksam (LG München I, Urteil vom 22.2.2001, Az.: 12 O 7987/00, WuM 2001, 190).
Gruß