Heizkosten bei falsch eingestellter Heizung?

Hallo,

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts und im Sommer. Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt wäre, also mit Nachtabsenkung, der richtigen Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird elektrisch erzeugt).

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle entstandenen Kosten zu übernehmen?

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre ja unstrittig)?

Hallo,

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer.

Im Sommer ist die Heizung an?

Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung,

Nachtabsenkung ist sinnvoll wenn Häuser eine schlechte Isolierung aufweisen.

der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).

Es gibt einen klagbaren Rechtsanspruch auf eine Regelung der Raumtemperatur. Die MUSS gegeben sein. Regelthermostate. Fehlen die kann man die Heizkosten kürzen.
Welche Vorlauftemperaturen nötig sind wird mit auf verschiedenen Wegen gemessen.
Es kommt halt darauf an ob Enegie „verschleudert“ wird, Zu hohe Vorlauftemperaturen vergößern die Verteilungsverluste. Ein Beweisproblem.

Anhalt mittlerer Winter pro m2 3cbm und Jahr sehr gut
etwa 5cbm u. Jahr gelten als gut
etwa 10m3 u Jahr mittel
15 und mehr cbm/m2 und Jahr als schlecht.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht,

So ist es, im Prinzip ist die Vermutung richtig.

oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Er brauchte die Mehrkosten nicht zu tragen, es ist das Problem der Beweisbarkeit.

Es kommt auf die Gegebenheiten an Isolierung der Wände der Rohre usw.

Ab 2008 ist für alle Altanlagen ehedem Feierabend wenn die vor 1978 installiert wurden.

Jakob

Hallo,

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer.

Im Sommer ist die Heizung an?

Ja, in der Tat. Frag bitte nicht warum; es gibt seit jeher Probleme damit. Geschert hat´s bisher niemanden, da jeder froh war, dass die Wohnung wenigstens nicht zu kalt ist.

Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung,

Nachtabsenkung ist sinnvoll wenn Häuser eine schlechte
Isolierung aufweisen.

der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).

Es gibt einen klagbaren Rechtsanspruch auf eine Regelung der
Raumtemperatur. Die MUSS gegeben sein. Regelthermostate.
Fehlen die kann man die Heizkosten kürzen.

Regelthermostate an den Heizkörpern sind schon vorhanden. Bis auf zwei Unterflur-Konvektoren (die müssen wir im Sommer mit Werkzeug abriegeln).

Welche Vorlauftemperaturen nötig sind wird mit auf
verschiedenen Wegen gemessen.
Es kommt halt darauf an ob Enegie „verschleudert“ wird, Zu
hohe Vorlauftemperaturen vergößern die Verteilungsverluste.
Ein Beweisproblem.

Anhalt mittlerer Winter pro m2 3cbm und Jahr sehr gut
etwa 5cbm u.
Jahr gelten als gut
etwa 10m3 u
Jahr mittel
15 und mehr
cbm/m2 und Jahr als schlecht.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht,

So ist es, im Prinzip ist die Vermutung richtig.

oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Er brauchte die Mehrkosten nicht zu tragen, es ist das Problem
der Beweisbarkeit.

Es kommt auf die Gegebenheiten an Isolierung der Wände der
Rohre usw.

Ab 2008 ist für alle Altanlagen ehedem Feierabend wenn die
vor 1978 installiert wurden.

Jakob

Hallo,

diese Frage kann - zumindest von mir - nicht benatwortet werden, weil ich keinerlei Fakten kenne, die zur Beurteilung wichtig sind.

Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B. Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.

Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den betreffenden Verbrauchern zugerechnet. Jedoch sollte man in solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- = Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt scheint.

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer. Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung, der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).

Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen Stand die Voraussetzungen sind.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht, wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt, aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.

Gruss Günter

Hallo,

diese Frage kann - zumindest von mir - nicht benatwortet
werden, weil ich keinerlei Fakten kenne, die zur Beurteilung
wichtig sind.

Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B.
Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit
Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung
gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig
erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer
erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch
verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.

Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den
betreffenden Verbrauchern zugerechnet.

Entschuldige, das verstehe ich nicht, was haben Thermostatventile mit der Abrechnung zu tun.
Das fehlen solcher ist ein Mangel der zur Minderung berechtigt w.g. der Mehrkosten.
Jakob

Jedoch sollte man in
solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- =
Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt
ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt
scheint.

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer. Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung, der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).

Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch
überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen
Stand die Voraussetzungen sind.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann
beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die
Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb
der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch
auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht,
wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis
des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu
beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten
um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen
Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen
unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen
erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt,
aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen
Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf
künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.

Gruss Günter

Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B.
Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit
Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung
gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig
erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer
erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch
verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.

Nein, alles ganz „normal“, private Mieträume, nichts Gewerbliches, keine Kranken und keine Pflegefälle.

Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den
betreffenden Verbrauchern zugerechnet. Jedoch sollte man in
solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- =
Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)

Thermostatventile haben mit der Abrechnung doch nichts zu tun.

Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt
ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt
scheint.

Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch
überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen
Stand die Voraussetzungen sind.

Das Haus müsste so 15 Jahre alt sein; die Heizung dementsprechend auch. Es ist übrigens ein Einkreissystem.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann
beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die
Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb
der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch
auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht,
wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis
des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu
beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten
um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen
Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen
unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen
erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt,
aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen
Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf
künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.

Naja, es ist nicht direkt so, dass der Mieter den Mangel vorher (vor Eintritt der Heizperiode) kannte (die Thermostatventile werden im Sommer halt abgedreht, wenn die Räume zu warm sind; deshalb weiss er ja noch lange nicht, dass die Heizung nicht richtig eingestellt ist). Vielmehr wurde er erst aufgrund der Abrechnung stutzig und auf dieses Problem aufmerksam, so dass er nur im Nachhinein reagieren konnte.

Hallo,

diese Frage kann - zumindest von mir - nicht benatwortet
werden, weil ich keinerlei Fakten kenne, die zur Beurteilung
wichtig sind.

Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B.
Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit
Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung
gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig
erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer
erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch
verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.

Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den
betreffenden Verbrauchern zugerechnet. Jedoch sollte man in
solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- =
Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)

Hier sollte es natürlich heissen, dass durch Thermostatventile der Durchlauf an den Heizkörpern geregelt werden kann und insoweit - es wird unterstellt - dass ein Verbrauchs-Messsystem besteht - nur der jeweilige Verbrauch abgerechnet wird. Bei einem günstigen Schlüssel wie 30/70 wird jedoch der Anteil auf die Wohnfläche äusserst gering sein.

Gruss Günter

können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?

Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt
ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt
scheint.

Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer. Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung, der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).

Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch
überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen
Stand die Voraussetzungen sind.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann
beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die
Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb
der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch
auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht,
wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis
des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu
beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten
um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen
Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen
unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen
erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt,
aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen
Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf
künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.

Gruss Günter

Hallo,

Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B.
Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit
Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung
gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig
erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer
erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch
verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.

Nein, alles ganz „normal“, private Mieträume, nichts
Gewerbliches, keine Kranken und keine Pflegefälle.

Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den
betreffenden Verbrauchern zugerechnet. Jedoch sollte man in
solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- =
Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)

Thermostatventile haben mit der Abrechnung doch nichts zu tun.

Der Ausdruck von mir war etwas unglücklich gewählt. Es sollte natürlich heissen, dass durch Thermstatventil der Verbrauch geregelt werden kann und somit die Wärmemesseinrichtungen keinen Verbrauch zählen. Sicher wird es zu einem geringen Mehraufwand bei der Berechnungen der anteiligen Kosten nach Wohnfläche kommen, wird 30/70 angewandt.

Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt
ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt
scheint.

Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch
überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen
Stand die Voraussetzungen sind.

Das Haus müsste so 15 Jahre alt sein; die Heizung
dementsprechend auch. Es ist übrigens ein Einkreissystem.

Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?

Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann
beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die
Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb
der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.

Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?

Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch
auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht,
wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis
des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu
beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten
um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen
Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen
unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen
erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt,
aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen
Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf
künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.

Naja, es ist nicht direkt so,

und indirekt schon, oder ?

dass der Mieter den Mangel

vorher (vor Eintritt der Heizperiode) kannte (die
Thermostatventile werden im Sommer halt abgedreht, wenn die
Räume zu warm sind; deshalb weiss er ja noch lange nicht, dass
die Heizung nicht richtig eingestellt ist). Vielmehr wurde er
erst aufgrund der Abrechnung stutzig und auf dieses Problem
aufmerksam, so dass er nur im Nachhinein reagieren konnte.

Mir ist immer noch nicht ganz klar - daher wird jede meiner Antworten momentan nicht so klar sein können - wo die Ursache liegt, dass hier festgestellt werden kann, dass die Heizung falsch eingestellt ist. Zumindest aus der Anfangs - Mail erkennbar scheint, dass auch schon früher die Heizung im Sommer eingestellt war. Wenn dem aber so ist, warum fällt dies jetzt auf ?

Haben sich Daten verändert z.B. Verbrauch und Einkaufspreise, sind die Verbrauchszahlen gefallen gegenüber dem Vorjahr, ist die Wohnfläche identisch mit dem Vorjahr und welche sonstigen Kosten in der Heizkostenabrechnung sind gestiegen. Ohne diese Daten kann aus meiner Sicht überhaupt nicht Stellung genommen werden, ob die höheren Kosten am Mangel einer funktionierenden Heizung liegt oder in ganz anderen Ursachen begründet ist.

Gruss Günter