Hallo,
diese Frage kann - zumindest von mir - nicht benatwortet werden, weil ich keinerlei Fakten kenne, die zur Beurteilung wichtig sind.
Befinden sich in dem Gebäude gewerblich vermietete Räume, z.B. Kleinbüros oder gar Arzträume ? Wohnen in dem Haus Mieter mit Säuglingen ( denn dann kann eine Verpflichtung zur Beheizung gegeben sein, auch wenn dies für Erwachsene nicht notwendig erscheint) ? Oder Leben in dem Haus Personen, die schwer erkrankt sind ? Bei einem Pflegefall kann der VM auch verpflichtet werden die Heizung ständig in Betrieb zu halten.
Da Thermostaventile bestehen wird der Verbrauch ohnehin den betreffenden Verbrauchern zugerechnet. Jedoch sollte man in solchen Wohnsituationen die Schlüssel 30/70 verwenden ( 30- = Grundflächeanteil, 70 % = Verbrauchsanteil)
können eigentlich einem Mieter im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung Posten in Rechung gestellt werden für
Gas und Allgemein-Strom für die Heizungsanlage, wenn diese
Heizungsanlage falsch eingestellt ist?
Der Mieter muss beweisen, dass die Anlage falsch eingestellt ist und das der Betrieb im Sommer nicht gerechtfertigt scheint.
Die Pumpen und der Gasverbrauch laufen permanent, auch nachts
und im Sommer. Das verursacht natürlich hohe Kosten, die wohl
nicht entstanden wären, wenn die Anlage richtig eingestellt
wäre, also mit Nachtabsenkung, der richtigen
Vorlauftemperatur, Aussenfühler usw. (Warmwasser wird
elektrisch erzeugt).
Wie alt ist die Anlage und kann diese Anlage technisch überhaupt so gefahren werden, wie nach heutigem technischen Stand die Voraussetzungen sind.
Kann sich nun ein Mieter auf den Standpunkt stellen, dass er
diese unnötig entstandenen Kosten nicht bezahlen braucht, oder
hat er als Nutzer der Wärme praktisch die Pflicht, alle
entstandenen Kosten zu übernehmen?
Der einzelnen Mieter kann nicht kürzen. Es ei denn, er kann beweisen, dass die Heizung bei ihm nicht funktioniert, er die Heizung nicht abschalten kann und/oder er durch den Betrieb der Heizungsanlage über Gebühr in Anspruch genommen wird.
Angenommen, er bräuchte die Mehrkosten nicht zu tragen, wie
kann abgerechnet werden, was der Mieter im Fall einer richtig
eingestellten Anlagen zu zahlen hätte (denn dieser Anteil wäre
ja unstrittig)?
Zuerst einmal halte ich fest, dass rückwirkend kein Anspruch auf Minderung der Heizkosten besteht, zumindest dann nicht, wenn der Mieter nicht vor Eintritt der Heizperiode in Kenntnis des Mangels der Anlage den VM aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und bei Nichtbeseitigung eine Minderung der Kosten um mindestens 15 % erklärt hat. Wie auch bei jedem anderen Mangel muss der Mieter den VM in Kenntnis setzen und Zahlungen unter Vorbehalt leisten, ebenso vorsorglich Minderungen erklären. Wer - wie hier - den vermeintlichen Mangel kennt, aber abwartet, bis die Abrechnung vorliegt, hat keinen Anspruch auf Minderung. Er kann aber einen Anspruch auf künftige Forderungen/Minderungen geltend machen.
Gruss Günter