Heizkosten- Berechnung

Die Abrechnung war bis dato 50/50, die neue Abrechnung
ohne Ankündigung wurde mit 30/70 durchgeführt, d.h. 30% über die Grundkosten und 70% über die Verbrauchskosten der Heizung. An dem Gebäude wurden keine Veränderungen vorgenommen. Darf der Vermieter dieses so ohne weiteres durchführen?

Hi,

Nein, dies muss ein Jahr vor beginn der neuen Verteilung bekannt gegeben werden.

Der Gesetzgeber hat gefordert, dass bei Gebäude mit einen bestimmten Baujahr und bestimmter Wärmedämmenden mit einen Schlüssel von 70/30 die heizkosten abgerechnet werden müßen.

cu

Hallo Naseweis,

Nein, dies muss ein Jahr vor beginn der neuen Verteilung
bekannt gegeben werden.

Eine Umstellung eines fehlerhaftes auf ein gesetzlich vorgegebenes Abrechnungsverfahren muß nicht angekündigt werden.
Sieht also in dem Beispiel die Heizkostenverordnung eine zwingende Abrechnung nach dem 70/30 % Verfahren vor, so ist dies auch entgegen mietvertraglichen Vereinbarungen anzuwenden.

Gruß

Joschi

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Hallo, nein, der Vm darf die Umlageschlüssel und deren Berechnungsart nicht einseitig ändern, da unter diesen neuen Umständen der Mieter den Mietvertrag garnicht abgeschlossen hätte.- Aber hier gilt: wenn kein Widerspruch erfolgt, gilt: durch Zahlung anerkannt. -Achim

Hallo achim,

Hallo, nein, der Vm darf die Umlageschlüssel und deren
Berechnungsart nicht einseitig ändern, da unter diesen neuen
Umständen der Mieter den Mietvertrag garnicht abgeschlossen
hätte.

quatsch, natürlich darf der Vermieter unter den Vorgaben des § 556a Abs. 2 BGB den Umlageschlüssel ändern, aber darum geht es hier gar nicht.

Gruß

Joschi

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Quelle
Hi Joschei,

hast du dazu einen Quelle, denn ich habe darüber andere Infos erhalten

cu

Naseweis

für was brauchst du eine Quelle? Dass sich der Vermieter an gesetzlich vorgegebene Abrechungsschlüssel halten muß?

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