Darf eine Vermieter, der es versäumt hat eine Ablesung der Heiz-/Warmwasserkosten bzw. Wasserverbrauch in z.B. 2008 vorzunehmen, sondern erst im Dezember des Folgejahres, diese Kosten noch einfordern? Also Zusammelegung von 2 Jahren? Selbst wenn die (falsche) Nebenkostenabrechnung innerhalb der 12 Montasfrist (also bis Ende Dezember 2009) zugegangen ist?
Vielen Dank für die Bemühungen!
Moin,
eoine Nebenkostenabrechnung muss max. nach 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingehen. Also wenn ich das richtig verstehe, und es in dem angenommenen Fall um die Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 geht, dann darf die natürlich im Dezember 2009 noch eingefordert werden. Wenn Ende 2008 nicht abgelesen wurde, ist das ja eigentlich Wurscht, denn es wird ja mit der Ablesung in 2009 trotzdem nur der reale Verbrauch abgerechnet.
Die Abrechnung für 2008 muss aber noch in 2009 eingehen, wo ja der Zeitraum für 2009 noch nicht beendet ist.
Grüße,
-Efchen
Hallo
eoine Nebenkostenabrechnung muss max. nach 12 Monaten nach
Ablauf des Abrechnungszeitraums eingehen.
nein, muß sie nicht, es darf nach einem Jahr dann nur von VM Seite keine Nachforderung geltend gemacht werden
Also wenn ich das
richtig verstehe, und es in dem angenommenen Fall um die
Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 geht, dann darf die
natürlich im Dezember 2009 noch eingefordert werden.
Sie darf nach einem Jahr nach Abrechnungszeitraum jederzeit eingefordert werden, wenn man sie noch nicht erhalten hat.
Wenn Ende
2008 nicht abgelesen wurde, ist das ja eigentlich Wurscht,
???
Begründung?
denn es wird ja mit der Ablesung in 2009 trotzdem nur der
reale Verbrauch abgerechnet.
Wäre dies wirklich so in jedem Fall? Wir von mir stark angezweifelt.
Die Abrechnung für 2008 muss aber noch in 2009 eingehen,
nein, s. o.
wo ja
der Zeitraum für 2009 noch nicht beendet ist.
??? da der Abrechnugnszeitraum nicht zwingend mit dem Kalederjahr überinstimmen muß, wäre dies nicht immer eine richitge Information
vlg MC
PS: Wenn man keine Ahnung von der Materie hat, sollte man ersteinmal zB hier sich schlaulesen, bevor man Halbwahrheiten, falsches oder nicht zum Fragetema gehöriges hier abliefert. Expert wäre etwas anderes…
…es könnte ja sein, das dies womöglich jemand glaubt.
scnr
Hallo
eoine Nebenkostenabrechnung muss max. nach 12 Monaten nach
Ablauf des Abrechnungszeitraums eingehen.nein, muß sie nicht, es darf nach einem Jahr dann nur von VM
Seite keine Nachforderung geltend gemacht werden
Sag/schreib mal, McLeo, wie liest sich das denn sonst?:
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten: „(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. (…)“
Dass der VM danach keine Nachforderungen stellen kann, ist ja ohnehin klar.
Also wenn ich das
richtig verstehe, und es in dem angenommenen Fall um die
Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 geht, dann darf die
natürlich im Dezember 2009 noch eingefordert werden.Sie darf nach einem Jahr nach Abrechnungszeitraum jederzeit
Achwas? 
eingefordert werden, wenn man sie noch nicht erhalten hat.
Wenn Ende
2008 nicht abgelesen wurde, ist das ja eigentlich Wurscht,???
Begründung?denn es wird ja mit der Ablesung in 2009 trotzdem nur der
reale Verbrauch abgerechnet.Wäre dies wirklich so in jedem Fall? Wir von mir stark
angezweifelt.Die Abrechnung für 2008 muss aber noch in 2009 eingehen,
nein, s. o.
wo ja
der Zeitraum für 2009 noch nicht beendet ist.??? da der Abrechnugnszeitraum nicht zwingend mit dem
Kalederjahr überinstimmen muß, wäre dies nicht immer eine
richitge Informationvlg MC
PS: Wenn man keine Ahnung von der Materie hat, sollte man
ersteinmal zB hier sich schlaulesen, bevor man Halbwahrheiten,
falsches oder nicht zum Fragetema gehöriges hier abliefert.
Expert wäre etwas anderes…
…es könnte ja sein, das dies womöglich jemand glaubt.scnr
Sag/schreib mal, McLeo, wie liest sich das denn sonst?:
Dass der VM danach keine Nachforderungen stellen kann, ist ja
ohnehin klar.
Ist halt ein Unterschied, ob man so schreibt, dass es auch ein Laie versteht, oder in Beamtendeutsch, wo Laien dann wieder ellenlang nachfragen müssen, bis sie eine Antwort bekommen, die sie verstehen…
Freundliche Grüße,
-Efchen
Hallo,
Ist halt ein Unterschied, ob man so schreibt, dass es auch ein
Laie versteht, oder in Beamtendeutsch, wo Laien dann wieder
ellenlang nachfragen müssen, bis sie eine Antwort bekommen,
die sie verstehen…
aber ist es Deiner Meinung nach wirklich hilfreich, wenn man eine Antwort bekommt, die man zwar versteht, die aber leider völlig falsch ist?
Gruß
loderunner (ianal)
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Hallo, soviel Zeit sollte sein…
Sag/schreib mal, McLeo, wie liest sich das denn sonst?:
Dass der VM danach keine Nachforderungen stellen kann, ist ja
ohnehin klar.Ist halt ein Unterschied, ob man so schreibt, dass es auch ein
Laie versteht, oder in Beamtendeutsch, wo Laien dann wieder
ellenlang nachfragen müssen, bis sie eine Antwort bekommen,
die sie verstehen…
Es geht doch darum allgemein verständlich es richtig darzustellen. Das wäre doch die Kunst.
Wem nutzt eine verständliche Auskunft wenn sie nicht zutrifft?
vlg MC
PS:
An den anderen Poster:
Es besteht die Plficht die BK-Abrechung innerhalb eines Jahres zustellen, aber es gibt keine Strafe wenn dies nicht geschied, außer das eine Nachzahlung des M ausgeschlossen ist. Der M kann sowieso erst nach diesem Jahr auf Mitteilung klagen, wo liegt das Problem.