Heizkosten in tatsächlicher Höhe?

Hallo,

zwei Beispiele:

  • Einer Hartz-IV-Empfängerin werden die Heizkosten gedeckelt, weil diese für die Wohnung angeblich zu hoch seien. (Was aber zu hoch ist, liegt laut SGB im Ermessen der Sachbearbeiter.) Allerdings liegen die hohen Heizkosten daran, daß die vielen Fenster in der Wohnung recht undicht sind. Der Vermieter entschloß sich zwar dazu, einen gewissen Obolus beizutragen, doch der genügt nicht: Die Hartz-IV-Empfängerin muß jährlich draufzahlen, was stets über ihre finanziellen Möglichkeiten geht.

  • Ein Grundsicherungsempfänger hat einen jährlichen Stromverbrauch von 7000 kWh, wovon das eine Viertel selbst zu bezahlender Haushaltsstrom und die anderen drei Viertel von der Nachtspeicherheizung herrühren. Trotz gleichbleibendem Verbrauch hat er alljährlich das Problem mit Nachzahlungen an seine Stromwerke. So mußte er beispielsweise 2012 rund 250 Euro und dieses Jahr 185 Euro nachbezahlen, ohne daß sich das Grundsicherungsamt beteiligen wollte. Ein Teil davon war eigener Haushaltstrom, das Gros aber Heizstrom. Als der Empfänger das Amt auf, siehe unten, das SGB hinwies, kam als Begründung des Amtes: keine!

Laut  SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1 müssen Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Oder ist daran etwas falsch zu verstehen?

Marco

also da ich selber heizstrom habe ( Nachtsrom mit nachladfetarif für ca 2 stuinden am nachmittag ) kann ich nur sagen da der heizstrom eigentlcih über einen seperaten zähler laufen sollte  sind die jc verpflichtet diese in voller höhe anzuerkennen wenn kein günstigerer anbieter im einzuggebiet zu finden ist  ergo einfach mal einenantrag auf   erstattung stellen  dann in wiederspruch gehen und zur not klagen hilft im mom zwar bnicht weiter aber beim anbieter mal schildern und fragen  ob die die vollziehung bis zur klärung mit dem jc aussetzen.
wie gesagt mein landkreis mußte die pille schlucken wobei  irgendwann fällt denen eh was neues ein
gruss
david

Hallo Marco,

wie du im 1ten Beispiel schon geschrieben hast: es liegt laut SGB im Ermessen der Sachbearbeiter!
Die Rechtsprechung: „Laut  SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1 müssen Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden.“
ist m.M. nach eh nur ein Witz, seit wann verhalten sich der deutsche Staat sowie deren Bedienstete gemäß der Rechtsprechung?
Begründung/ Beispiel zu dieser Aussage: Hartz IV Empfänger müssen jede zumutbare Arbeit annehmen - was bedeutet jede Arbeit. Genau das ist von der UN bemängelt worden und Deutschland wurde angewiesen diesen Zustand zu ändern da er nicht der Rechtsprechung der UN entspricht! Da nach wie vor jeder Hartz IV Empfänger jede zumutbare Arbeit annehmen muss stellt sich also die Frage inwieweit Deutschland sowie deren Bedienstete sich an irgendwelche Rechte gebunden fühlen.

mfG,
bill

Hallo billbo64,

Gesetze sind anscheinend wie Teppiche: Man kann sie auslegen, wie man will. ;o)

Marco

Falsches Brett.
Hat mit Mietrecht nichts zu tun.

vnA

Also mein Sohn hatte auch eine Nachtspeicherheizung . Der Stromversorger hatte dann auf Antrag immer zwei separate rechnungen geschickt - einmal Haushaltsstrom und einmal Heizung. Auch er hatte zuviel Strom für die Heizung verbraucht und das Amt hat auch nicht alles bezahlt. Es gibt Richtlinien, wieviel Kilowatt eine Person verbrauchen - und dabei kommt es auch noch drauf an, wieviel Quatratmeter es sind.Und nur so viel wird vom Amt übernommen.Wenns eben mehr ist, muss du das selber drauf zahlen. Da hilft auch kein Widerspruch. Und es stimmt auch nicht, dass die tatsächlich anfallenden Kosten komplett übernommen werden - das stimmt nur soweit, dass man eben nur das verbrauchen darf, was in den richtlinien vorgesehen ist. Mein Sohn musste leider auch selbst drauf zahlen.

grundsätzlich ist Verbrauchsstrom in der Regelleistung enthalten und muss daher von dem Verbraucher (ggf. Hartz IV-Empfänger) selbst gezahlt werden. Ist nun eine Jahresabrechnung fällig, so kann das JC auf Antrag gem. § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen erbringen. Dieses ist dann mtl. zurück zu erstatten (§ 42a SGBII). Die Höhe der Ratenzahlung richtet sich nach der Höhe des Regelsatzes des Hartz IV-Empfängers bzw. aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Bei einer Einzelperson wären das aktuell 38,20€/Monat (§42a SGBII).

Bei einer Heizstromnachzahlun g sollte diese im Normalfall von der Behörde grundsätzlich erst einmal im Rahmen der Jahresnachzahlung Heizkosten übernommen werden. Es gibt hier auch Höchstwerte woraus sich die Angemessenheit der Heizkosten herleiten. Diese werden aber nicht willkürlich vom JC festgelegt sondern finden sich in den Richtwerten des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes. Liegt der angefallene jährliche Verbrauch des Heizstroms über den Richtwerten, so wird das JC die Nachzahlung erst einmal übernehmen müssen, kann dann aber eine Belehrung auf unwirtschaftliches Verhalten gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vornehmen. Liegen dann im Folgejahr die Heizkosten wieder über den angemessenen Richtlinien, so kann die Behörde die Übernahme der Jahresnachzahlung ablehnen (da sie ja im Jahr zuvor belehrt hat). Was die Behörde dann aber nicht kann ist ein Antrag auf eine darlehensweise Gewährung gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme der Heizkostenjahresabrechnung ablehnen. Jedoch ist dieses Darlehen, genauso wie das des Verbrauchsstroms, gem. § 42a SGB II von dem Hartz IV-Empfänger an das JC zurück zu zahlen. Es gelten hier die gleichen Zahlungsmodalitäten wie oben genannt.

Im Zweifel würde ich aber empfehlen umzuziehen, wenn die Fenster undicht sind und der Obulus des Vermieters nicht ausreicht, die Nachzahlung zu decken. Auf Dauer wird sich nämlich wahrscheinlich ein Darlehen an das andere reihen und das kann sicherlich nicht in deinem Interesse sein.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

Gruß
flottebiene