Hallo,
zwei Beispiele:
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Einer Hartz-IV-Empfängerin werden die Heizkosten gedeckelt, weil diese für die Wohnung angeblich zu hoch seien. (Was aber zu hoch ist, liegt laut SGB im Ermessen der Sachbearbeiter.) Allerdings liegen die hohen Heizkosten daran, daß die vielen Fenster in der Wohnung recht undicht sind. Der Vermieter entschloß sich zwar dazu, einen gewissen Obolus beizutragen, doch der genügt nicht: Die Hartz-IV-Empfängerin muß jährlich draufzahlen, was stets über ihre finanziellen Möglichkeiten geht.
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Ein Grundsicherungsempfänger hat einen jährlichen Stromverbrauch von 7000 kWh, wovon das eine Viertel selbst zu bezahlender Haushaltsstrom und die anderen drei Viertel von der Nachtspeicherheizung herrühren. Trotz gleichbleibendem Verbrauch hat er alljährlich das Problem mit Nachzahlungen an seine Stromwerke. So mußte er beispielsweise 2012 rund 250 Euro und dieses Jahr 185 Euro nachbezahlen, ohne daß sich das Grundsicherungsamt beteiligen wollte. Ein Teil davon war eigener Haushaltstrom, das Gros aber Heizstrom. Als der Empfänger das Amt auf, siehe unten, das SGB hinwies, kam als Begründung des Amtes: keine!
Laut SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1 müssen Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Oder ist daran etwas falsch zu verstehen?
Marco