Heizkosten viel zu hoch geschätzt

Hallo,

Person A wohnt seit 5 Jahren zur Miete und zahlt immer pünktlich.
Die Heizungskosten sind gering, weil Person sehr selten heizt und die Wohnung sehr gut isoliert ist. Die Kosten des Verbrauchs betrugen in den ersten vier Abrechnungen 2005,2006,2007,2008 immer um die 18 Euro. In der aktuellen Abrechnung 2009 sind 380 Euro angeben! Also um den Faktor 20 höher! Daher ist der Abschlag 30 Euro höher als in den letzten Jahren angesetzt.

Die hohen Verbrauchswerte liegen daran, dass der Mieter für die Abrechnung 2008 und 2009 die Werte an den Verdunstungsmessern der Heizkörper selbst abgelesen hat. Die zwei Termine in diesen Jahren konnte er nicht wahrnehmen. Der Mieter hat allerdings jeweils vor den Terminen den Vermieter (Hausverwalter) und den von ihm beauftragten Ableseservice angerufen und gefragt was er tun soll. In beiden Fällen hat der Vermieter gesagt, eine Selbstablesung ist ok.

Im Fall 2009 hat es sich aber als falsche Information herausgestellt, denn die abgelesenen Werte wurden nicht für die Berechnung herangezogen, statt dessen die erwähnte Schätzung. Für die Wasserverbrauchsrechnung gilt da gleiche, wenn auch die Schätzung moderater ist.

Der Vermieter weigert sich zur Klärung den Ableseservice außer der Reihe zu beauftragen und rückt nicht von der überhöhten Abschlagszahlung ab. Zusätzlich wurde die Kaltmiete um 10% erhöht.

Was kann der Mieter tun? Die Beträge werden in den nächsten Tagen automatisch vom Vermieter abgebucht. Darf der Mieter die Lastschrifterlaubnis entziehen ohne gekündigt zu werden?

Gruß
C

Hallo,

soweit mir bekannt, kommt es beim Ablesen von sog. Verdungstungsröhrchen an Heizkörpern nicht allein darauf an festzustellen, wieviel verbraucht wurde. Es kommt vor allen Dingen auch darauf an, diese Röhrchen auszutauschen, um für den nächsten Zeitraum eine neue Ablesebasis zu schaffen. Ist ein Austausch nicht möglich, wird der Verbrauch geschätzt. Offensichtlich ist diese Schätzung bereits für den zweiten Ablesezyklus ohne Austausch verbindlich vorgesehen, obwohl dann meist noch Flüssigkeit im Röhrchen enthalten ist und theoretisch ein Ablesen möglich wäre. Dies eine Aussage eines Ablese-Aussendienstlers.

Evtl. wusste der VM dieses Beispiels dies nicht und hat angenommen, dass ein Ablesen reicht. Jetzt wird er wahrscheinlich selbst auch die geschätzte Abrechnung erhalten haben, wie die Schätzung vonstatten geht, weiss ich nicht.

Zu der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung lies dir mal folgendes durch, ist zwar lang aber glaube ich alles drin was man wissen möchte.

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Mieterhöhungen nach § 4 MHG (Umlage erhöhter Betriebskosten)

Ist die Erhöhungserklärung dem Mieter vor dem 01.09.2001 zugegangen, richtet sich die Mieterhöhung nach der alten Rechtlage, § 4 und MHG.

Sollen Steigerungen bei den Betriebskosten an den Mieter in Form einer Mieterhöhung weitergegeben werden, so ist danach zu unterscheiden, ob eine Betriebskostenvorauszahlung, eine Teilinklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde.

  1. Mieterhöhung soweit Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart wurden

Betriebskostenvorauszahlungen sind dann zu entrichten, wenn eine Nettokaltmiete mit Vorauszahlungen vereinbart wurde; dann muss sowohl für die sog. kalten Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasser eine monatliche (angemessene) Vorauszahlung gezahlt werden. Möglich ist aber auch, dass eine Bruttokaltmiete vereinbart wurde und deshalb nur für Heizung und Warmwasser Vorauszahlungen geleistet werden müssen. In beiden Fällen gilt folgendes:

a) eine rückwirkende Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ist unzulässig,

b) für die Zukunft ist eine Mieterhöhung nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist; die Erhöhung hat sich an den zu erwartenden Betriebskosten zu orientieren; erforderlich ist eine schriftliche Erklärung, in der der Grund der Erhöhung genannt und erläutert werden muss.

  1. Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete (= Bruttokaltmiete)

Zunächst ist folgendes anzumerken: Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann auf alle Betriebskosten eine Vorauszahlung zu leisten wäre.

Vielmehr hat der Vermieter für die Zukunft zwei Möglichkeiten die Miete zu erhöhen:

a) Zum einen kann er die Miete nach § 4 Absatz 2 MHG (Miethöhegesetz) im vereinfachten Verfahren auf die Miete aufschlagen (sog. „Kostenumlage“).

Achtung:
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Art der Erhöhung ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Bruttomiete bedeutet nämlich im Zweifel, dass diese Art der Mieterhöhung ausgeschlossen ist.

b) Zum anderen kann der Vermieter die Miete nach § 2 MHG (= allgemeine Mieterhöhung) erhöhen, d.h., er kann die Bruttomiete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen (uU schwierige Berechnung), siehe dazu das Thema ‚Mieterhöhung nach § 2 MHG‘.

  1. Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale

Zur Erklärung: Ist eine Pauschale vereinbart, dann sind mit dem vereinbarten Betrag alle Nebenkosten abgegolten. Der Mieter kann nichts erstattet bekommen, der Vermieter kann keine Nachzahlung verlangen. Eine Pauschale kann aber, da die Heizkostenverordnung für Heizung und Warmwasser eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt, nur für die sog. kalten Betriebskosten vereinbart werden.

Die Frage, ob die Nebenkostenpauschale erhöht werden kann, ist umstritten:

a) Ist dies im Vertrag vereinbart, so ist eine Erhöhung zulässig. Der Vermieter muss aber nachweisen, dass die Kosten gestiegen sind. Die Erhöhung richtet sich dann nach § 4 Absatz 2 MHG .

b) Ist im Vertrag nichts vereinbart, so ist nach Ansicht von LG Köln (WuM 74, 10) und AG Köln (WuM 79, 53) eine Erhöhung generell ausgeschlossen (a.A. LG Landshut MDR 79, 584). Anders das AG Waiblingen (WuM 88, 129): Eine Erhöhung aufgrund von Mehrverbrauch ist ausgeschlossen, eine solche aufgrund von Erhöhung der Gebührensätze zulässig.

  1. Was muss die Mieterhöhungserklärung beinhalten?

a) Mieterhöhungserklärung im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 2 MHG

Die Mieterhöhungserklärung muss der Schriftform genügen (Ausnahme: automatische Fertigung) und folgende Angaben enthalten:

  • eine Gegenüberstellung der bisherigen und der jetzt geltenden Beträge,
  • den Betrag, um den die Gesamtsumme der Betriebskosten gestiegen ist,
  • den Verteilerschlüssel,
  • der Grund der Erhöhung, soweit dieser nicht offensichtlich ist.

Entspricht die Erhöhungserklärung diesen Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam, d.h., der Mieter muss die Erhöhung nicht zahlen. Den erhöhten Kostenanteil kann der Vermieter dann erst verlangen, wenn dem Mieter eine neue, wirksame Erklärung zugegangen ist. Die Erklärung wird jedoch nicht allein deshalb unwirksam, weil z.B. der Erhöhungsgrund fehlt, wenn sie trotzdem für einen gutwilligen Leser in sich verständlich ist.

Hat der Vermieter lediglich falsch gerechnet, so bleibt die Erklärung - wenn sie im übrigen verständlich ist - formell wirksam. Die Betriebskostenerhöhung tritt aber nur mit dem tatsächlich gerechtfertigten Betrag ein.

Achtung:
Darf der Vermieter die Betriebskostenumlage nach § 4 Abs. 2 MHG im vereinfachten Verfahren erhöhen, so ist die Erhöhung nicht von der Zustimmung des Mieters abhängig.

b) Mieterhöhungserklärung nach § 2 MHG

Zu den Anforderungen einer Mieterhöhung nach § 2 MHG siehe dort.

  1. Ab welchem Zeitpunkt muss der Mieter die Nebenkostenerhöhung zahlen?

a) bei Mieterhöhungserklärung im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 2 MHG

Drei Möglichkeiten sind zu unterscheiden:

  • die Erklärung geht dem Mieter bis zum 15. eines Monats zu: die Erhöhung ist ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen,

  • die Erklärung geht nach dem 15. eines Monats zu: die Erhöhung ist ab dem 1. des übernächsten Monats zu zahlen,

  • wurde der Vermieter rückwirkend mit Betriebskosten belastet (seltener Ausnahmefall !), so kann er diese Kosten höchstens bis zum Beginn des Kalenderjahres, das der Erhöhungserklärung vorausgegangen ist, nachfordern. Der Vermieter muss die Erklärung aber in jedem Fall innerhalb drei Monaten nach Kenntniserlangung von der rückwirkenden Belastung abgegeben haben (§ 4 Absatz 3 MHG).

b) Zum Zeitpunkt einer Mieterhöhung nach § 2 MHG siehe dort.

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Zu der Frage mit der Lastschrift: Mit einer Zurücknahme der Lastschrift wäre ich erst mal seeeehr vorsichtig. Das könnte Konsequenzen haben. Letztendlich würde ich persönlich den erhöhten Abschlag für ein Jahr zahlen. Danach wird ja wieder abgelesen. Und dann ist - wenn die Kosten nicht sowieso eklatant gestiegen sind - mit einer Nachzahlung zu rechnen und einer Ermässigung des Abschlages.

Wie dir sicher bekannt ist, muss man den Ablesern die Möglichkeit des Zugangs zu den Heizkörpern ermöglichen, auch wenn man selbst nicht anwesend sein kann. Im Fall des Falles ist es sogar zumutbar Nachbarn einen Schlüssel zu geben, damit die Wohnung betreten werden kann. Nicht schön, aber der Schätzung der Heizkosten sicherlich im Endeffekt vorzuziehen.

Gruß
Nita

Nachtrag
Hallo,

zu meinem Artikel von gerade noch ein Nachtrag, da andere Gerichte inzwischen wohl auch schon anders entschieden haben:

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Vorauszahlungen können angepasst werden

Nach dem neuen § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung in Folge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht. Die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode muss jedoch prüffähig sein; andernfalls kann der Mieter die Leistung von erhöhten Vorauszahlungen verweigern (OLG Dresden, Urteil v. 12.3.2002, 5/23 U 2557/01, ZMR 2002, 417).
Bei Veränderungen der Betriebskosten ist ferner der neu im Gesetz festgeschriebene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 560 Abs. 5 BGB). Dabei dürfen die Vorauszahlungen die zu erwartenden Betriebskosten zwar leicht übersteigen, um die in der Regel zu erwartenden Kostensteigerungen aufzufangen; jedoch können Kosten, die weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen, nur mit ihrem durchschnittlichen Satz auf den Mieter umgelegt werden (LG München I, Urteil v. 30.11.2001, 20 S 6719/01, NZM 2002, 286).

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Hi,

das MHG ist wohl hinfällig:

http://wapedia.mobi/de/Mieth%C3%B6hegesetz

vlg MC