Heizkostenabrechnung

Hallo liebe Experten,

nehmen wir mal an, in einem Hochhaus mit 30 und mehr Wohnungen, das über ein Fern-Heiz-Kraftwerk beliefert wird, steht die Heizungsablesung an.

Nun nehmen wir weiter an, eine Person in diesem Haus (selbst Eigentümer der Wohung) konnte an einem Samstag nicht anwesend sein. Hat selber die Heizung abgelesen und dieses mit einem Schreiben und einer entsprechenden Information an die Tür gehängt. Diese Person hätte auch noch in dem Schreiben darauf Aufmerksam gemacht das es an den nächsten beiden Samstagen eine Nachablesung stattfinden könnte. Mit der Erklärung das sie ja berufstätig sei und es nicht möglich ist so kurzfristig Urlaub zu bekommen.

Spinnen wir mal weiter: Die Ablesende Firma würde nun ein Zettel an die Tür hängen mit der Information über eine Zweitablesung an einem Wochentag (zur besten Tageszeit natürlich :wink: ).

Nehmen wir weiter an, die Person würde jetzt aus oben genannten Gründen nicht anwesend sein, aber nicht ohne die Heizungsfirma erneut zu informieren mit entsprechenden Ausweich Zeiten und Terminen.

Wie würdet Ihr hier die rechtliche Lage einschätzen?

Würde der Verbrauch geschätzt und die Person der Nebenkostenabrechnung wiedersprechen, aus Gründen der Nichtablesung.

Wie würde hier die rechtliche Situation eingeschätzt?

Bin gespannt auf eure Antworten!

Gruß

YESTER

Der Mieter muss die Ablesung ermöglichen und sich hierzu ggfs. freinehmen - soweit der Termin rechtzeitig vorher angekündigt wurde (der DMB beruft sich da auf 10-14 Tage, lt. Rechtsprechung wurden auch schon 3-5 Werktage für ausreichend gehalten)
Dem Mieter steht es frei, die Ablesung z.B. auch dadurch zu ermöglichen, dass er dies einfach einem sowieso anwesenden Nachbarn überträgt.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…

Spinnen wir mal weiter: Die Ablesende Firma würde nun ein Zettel an die Tür hängen mit der Information über eine Zweitablesung an einem Wochentag (zur besten Tageszeit natürlich :wink: ).

Zur Pflicht des Mieters, die Ablesung zu ermöglichen, gehört auch, dass die Ablesung an einem normalen Arbeitstag, während normaler Arbeitszeiten stattfinden „darf“, da der Mieter nicht erwarten kann, dass das Ablesepersonal Samstags, Sonntags bzw. außerhalb normaler, üblicher Arbeitszeiten arbeitet.

Selbstablesung halte ich für eine genau so gute Ersatzlösung (wird ja inzwischen auch von Strom-/Gas-/Wasser-Versorgern praktiziert) - soweit dies technisch möglich ist (also z.B. keine Messröhrchen ausgetauscht werden müssen).

Würde der Verbrauch geschätzt und die Person der Nebenkostenabrechnung wiedersprechen, aus Gründen der Nichtablesung.

Wenn die selbstabgelesenen Werte der Firma nachweislich bekanntgegeben wurden und auch nicht offensichtlich unkorrekt sind, bestehen m.E. keine Gründe, für eine Schätzung.

Wie würde hier die rechtliche Situation eingeschätzt?

Das kann nur der Richter beantworten, der ggf. für den jeweiligen Einzelfall „Recht“ sprechen muss.

Warum nicht einfach mal die Ablese-/Abrechnungsfirma anrufen, DASS bzw. wieso sie nicht die selbstabgelesenen Werte verwendet.