Hallo
Angenommen eine Wohnung wird mit 85m² im Mietvertrag
angegeben, zur Wohnung gehört ein Balkon, dann wird dieser
meines Wissens mit mindestens 25% bei der Wohnfläche
berücksichtigt.
Die meisten VM würde 50% der Balkonfläche angeben, weil dies die Obergrenze wäre. Wurden also nur 25% angesetzt wäre der VM diesbezüglich schon kulant umgegangen.
Nehmen wir weiter an, dass die Heizkosten rein nach m² gemacht
werden muss, weil keine Zähler vorhanden sind,
Dies würde den heutigen Regelungen widersprechen und ungültig sein. Im einem ungültigen Fall von vereinbarten Heizkostenvorauszahlung bräuchte der M gar keine Heizkosten zu bezahlen.
Bei einer Pauschale für die Heizkosten oder einer „Warmmiete“ würde die m² egal sein.
müssen dann
diese 25% für den Balkon (der hat ca. 20m²) rausgenommen
werden,
nein, dies würde sonst zu neuen Verteilerschlüssel führen und die Abrechnung erheblich komplizieren
Der Grund wäre: Der Nichtverbrauchsanteil darf idR nur 30% von der Wohnfläche (mit Balkon) ausmachen. dieser Teil wäre als Kosten für Vorhaltung und Bereitstellung der Heizungswärme zu betrachten, auch wenn sonst nicht geheizt wird.
oder muss für die kompletten 85m² Heizkosten bezahlt
werden.
Kommt auf den MV an, s. o.
Der Balkon wird ja nicht beheizt,
Richtig, gehört aber mit zur Wohnfläche, eine reine Definition des Gesetzgebers. Die Wohnfläche bezieht sich bei den umlagefähigen Kosten eben nicht immer nur auf die Heizung.
oder spielt das bei
der Berechnung keine Rolle?
Jein, bei zB der anderen darüber abzurechnenden Nebenkosten.
Vielen Dank für Eure Meinung
please
Grüßle
Cheesy
vlg MC