Ist es bei der Heizkostenabrechnung erlaublt den Restölbestand immer nur zu Schätzen
anstatt korekt zu messen ?
Jede folgende Abrechnung wird dann doch immer ungenauer ?
Und wo kann man das Nachlesen ?
Moin!
Ölabrechnung: Anfangs- und Endbestand erforderlich!
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Eine ordnungsgemäße Abrechnung setzt die Angabe des (Tank)Anfangs- und Endbestand voraus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.1981, Az. III ZR 298/80).
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Die Heizkostenabrechnung der ölbefeuerten Zentralheizungsanlage mit mehreren Nutzungseinheiten verlangt die Feststellung der Anfangs- und Endbestände des Brennstoffs zu den Abrechnungsperioden. Lediglich eine am Ende des Abrechnungszeitraums zugekaufte Menge als Verbrauch für die vorangegangene Abrechnungsperiode anzusetzen ist unzulässig (Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 02.01.2002, Az. 4 C 609/01, WM 7/2002 oder HKA 7/8/2002).
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Eine am Verbrauch orientierte Heizkostenabrechnung setzt voraus, dass der Bestand an Heizöl zu Beginn und am Ende der Heizperiode sowie die während der Heizperiode getankte Ölmenge ermittelt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 07.07.1978, Az. 10 S 54/78 und Landgericht Köln, Urteil vom 11.10.1984, Az. 6 S 134/84).
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Wird die Menge des verbrauchten Heizöls zulässigerweise dadurch festgestellt, dass zum Stichtag der Heizöltank aufgefüllt wird, so richtet sich die Kostenberechnung für das verbrauchte Öl nicht nach den Kosten der Tankfüllung. Es sind die Kosten des Brennstoffs abzurechnen, der tatsächlich verbraucht wurde. Es können daher nur die Preise des zu Beginn der Abrechnungsperiode gestellten Öls in Rechnung gestellt werden. Sind im Öltank mehrere Lieferungen miteinander vermischt, so ist davon auszugehen, dass als erste Menge das ältere Öl verbraucht wurde. Entsprechendes gilt für weitere Lieferungen (”first in - first out-Prinzip”) (Landgericht Freiburg, Urteil vom 16.12.1980, Az. 9 S 220/80).
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Ist in der Heizkostenabrechnung der Restbestand der Brennstoffmengen nicht ausgewiesen, muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die gesamte eingekaufte Menge verbraucht worden ist (Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 09.01.1980, Az. 11 C 696/79).
NACHZULESEN. https://www.minol.de/oelabrechnung-schaetzung.html
Gruß
MK
Moin!
Und? Darf für eine belastbare Abrechnung der Endbestand denn nun plausibel geschätzt werden? Oder wie ist er denn nun genau zu ermitteln? Wieviel Toleranz ist zulässig?
Soviel Arbeit mit Copy/Paste aber ich sehe keine Antwort auf die Frage?!
Greetz
Der Kater
Hallo!
schätzen darf man nicht, wobei man sich ja fragen müsste, wie das überhaupt geschehen sollte.
Entweder es gibt eine Tankuhr/Füllstandsanzeiger(für diese Zwecke ausreichend genau) oder man misst es mit einem Meterstab, den man über eine Schrauböffnung in Tank(Tanks) einführt .
Außer etwas Mühe und Rechnerei ist das wirklich leicht hinzubekommen.
MfG
duck313
Vielen Dank für die schnelle und vollständige Antwort.
Damit ist die Frage zufriedenstellend beantwortet.
Gruß loisl.
Hallo loisl,
Natürlich ist es nicht erlaubt irgendwas zu schätzen und der Andere muss dafür zahlen.
Abrechnung reklamieren. Erfragung beim Mieterschutz Bund.
Jürgen