Heizkostenabrechnung

Im abrechnungsjahr 2002/2003 wurde in meiner Mietwohnung die Heizungsablesung von den „Röhrchen“ umgestellt auf eine elektronische Fernübertragung.Die Mieter wurden vorher nicht um Zustimmung gefragt.

Dazu wurde an jeden Heizkörper ein Sender montiert der an eine Erfassungseinheit im Hausflur die Daten übermittelt und kein Ableser mehr in die Wohnung kommt.

Nun meine Frage:
In meiner Heizkostenabrechnung soll ich nun eine Miete von 96,22 Euro bezahlen für die Miete dieser Heizkosten-Erfassungsgeräte. Ist dies erlaubt??

Hallo,

soweit es Mehrkosten sind im Gegensatz zu früher, sind von Dir keine Kosten zu übernehmen, wenn der Vermieter Euch nicht vor der Massnahmen verständigt hat. Andererseits ist die Frage zu klären, was Du unternommen hast, nachdem die Heizungsfirma in der Wohnung war und die neuen Geräte montiert hat. Hast Du sofort Widerspruch beim Vermieter erhoben ? Wenn Du der Installation nicht widersprochen hast und hast auch noch die Geräte bei Dir montieren lassen, habe ich Zweifel, wenn gleichzeitig die anderen Kosten der Ablesung gesunken sind, dass Du eine Zahlung verwiegern kannst.

Es gilt also: Was wurde bisher in früheren Abrechnung gezahlt und was ist jetzt weggefallen und was ist jetzt in der neune Abrechnung zu zahlen. Die Kosten der früheren Ablesungen müssten gesunken sein. Dafür musste es jetzt die neue Position geben.

Gruss Günter

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Hallo Holger,

ich habe gerade für Bekannte, die hier in Düsseldorf in einem Mehrfamilienhaus eine Zentralheizung einbauen und diese mit der Fernübertragung ausstatten wollen, Preise eingeholt von zwei der bekannteren Anbietern.

Unabhängig von Günters Ausführungen scheint mir der Preis, den Du nennst, völlig überteuert zu sein. Wir kommen selbst bei schlechtester Anschaffung (= höchste Kosten) auf maximal 60 € Miete je WE im Jahr, im besseren Fall auf ca. 25 €.

Du solltest überprüfen, ob der Eigentümer hier nicht eventuell die Installation und / oder sonstige Kosten hat dazu rechnen lassen, die ggfs. nicht umlagefähig sind.

Zur Umlagefähigkeit allgemein zitiere ich mal aus dem vorliegenden Angebot eines der Anbieter: „[…] Bei der Anmietung der Geräte können Sie von der Umlagefähigkeit der Mietkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung Gebrauch machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entstehenden Kosten vorher mitgeteilt und die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats der Anmietung nicht widerspricht. […]“

Selbstverständlich gilt auch bei diesem Anbieter, dass das nicht notwendigerweise eine rechtlich bindende Aussage ist, aber üblicherweise arbeitet der mit der „anderen“ Seite zusammen, d.h. mit dem Vermieter. Wenn hier also solche Einschränkungen gemacht werden, scheinen die auch zu bestehen.

Gruß
Jürgen