Heizkostenabrechnung

Hallo,
ist eine Heizkostenabrechnung bei einer Ölheizung denn formal rechtswidrig, wenn aus ihr nicht die Menge, sowie noch der Restbestand des Öls hervorgeht?

Danke.

hallo tut mir leid aber bei Ölheizung kann ich dir leider nicht weiter helfen.sorry

Hallo, lt. Heizkostenverordnung MUSS bei Ölheizungen der Anfangsbestand, die evtl. Zutankungen und der Restbestand aufgeführt werden.
Viele Grüße
Susanne

Hallo,
danke Susanne, weißt du den § der HeizkostenVO?

Hallo, auswendig nicht, kann ich aber morgen nachsehen. Ich melde mich dann nochmal.

Viele Grüße, Susanne

Sehr nett, danke! Wenn du magst, schau dir auch mal meine anderen Artikel über dieses Heizproblem an :smiley:

Nur technische Auskünfte…

Jeder Oeltank hat ein bestimmtes Volumen, Messstab und die Tabelle, mit der bestimmt wird, wieviel Oel im Tank noch geblieben ist.
Differenz zwischen Pegeln bei der Tankfuellung und dem Restbestand zeigt, wieviel Oel fuer die Heizperiode verbraucht wurde. Diese Menge wird nach einem Verteilungsschluessel in deiner Wohngemeinschaft unter Teilnehmer verteilt und daraus entstehen die Heizkosten.
Mit freundlichem Gruss
Alex384

Ja, das würde ich auch so sehen, denn bei lagerfähigen Brennstoffen ist der Anfangsbestand zzgl. der getätigten Anlieferungen abzügl. der Restbestand das, was im wesentlichen die Heizkostenabrechnung ausmacht.

Hallo,

leider weiß ich zum Thema Ölheizung nichts näheres.

VG

Hallo apooo,

für eine ordnungsgemäße Abrechnung ist bei lagerfähigen Brennstoffen, also auch Heizöl, die Angabe von Beständen notwendig. Sonst ist der Verbrauch für den Mieter nicht nachvollziehbar, da dieser sich ergibt aus

Anfangsbestand zu Beginn des Abrechnungszeitraumes

  • Lieferung(en) im Abrechnungszeitraum
    ./. Restbestand am Ende
    = Verbrauch

Die Abrechnung ohne diese Angaben ist nicht rechtswirdrig sondern formal unrichtig und damit nicht fällig.

Guckst Du bei großer Abrechnungsfirma M. unter Recht, Gerichtsurteile, Olabrechnung.

Gruß

ziegen1

Hallo,

folgendes habe ich gefunden:

„In der Heizkostenverordnung ist nichts über die Brenstoffrestbewertung … zu finden. Da im Rahmen der jährlichen Abrechnung aber nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§7 Abs. 2 HKVO), versteht es sich von selbst, dass Anfangs- und Restbestände festzustellen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind. Bereits 1981 hat der Bundesgerichtshof die Angabe von Anfangs- und Restbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80)“

Quelle: Handbuch zur Wärmekostenabrechnung von Minol.

Hilft das? (Deine anderen Artikel kann ich mir auch gerne mal anschauen, aber wie finde ich die? Sorry…)

Viele Grüße

Susanne

Sehr nett, danke! Wenn du magst, schau dir auch mal meine
anderen Artikel über dieses Heizproblem an :smiley:

Ich wohne im Eigenheim, aber die Abrechnung muss nachvollziehbar sein. Der Mieter kann die Belege verlangen zur Überprüfung und die müssen kopiert und ausgehändigt bzw. zur Einsicht / Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.
Der Begriff „rechtswidrig“ ist nicht anwendbar ist meine Meinung, richtigerweise wäre meine „verworfen“ weil nicht nachvollziehbar. Komplett verwerfen ist ebenso kritisch weil Du mit Sicherheit Öl verbraucht hast. Ich würde wenn es nicht klar wird mit Begründung auf fehlender Nachvollziehbarkeit den Betrag der Position mit kurzer schriftlicher Erklärung an Vermieter kürzen und den Rest überweisen. Das macht es dem Vermieter am schwersten, denn Deine Zahlungswilligkeit ist damit sichergestellt und es geht dann nur mehr um die Nachvollziehbarkeit der Positionen. Im Idealfall ist der Vermieter dann zu faul oder nicht in der Lage den Betrag einzutreiben.

Hallo,-ob "rechtswidrig"kann ich weniger beurteilen.Aber eine solche Abrechnung die die grundlegenden Daten wie Anfangsbestand mit Datum des Beginns der Heizperiode und Restbestand mit Datum des Endes der Heizperiode und ggf.Zukauf einer bestimmten Menge Heizöl nicht aufweist ist schlichtweg eine Zumutung.Denn ohne diese Angaben kann der Rechnungsgang nicht kontrolliert werden.Hier geht es ja um Ihr Geld.Ich würde diese Abrechnung zurückweisen.Guten Erfolg bei der Abrechnung.MfG.

ja, die verbrauchte Menge muss nachvollziehbar sein. es sei denn sie wurde durch einen geeichten Ölzähler gemessen

nicht unbedingt, kommt darauf an, wie man den Ölverbrauch feststellt.