In unserer Teilungserklärung steht das alle Verbrauchsdaten die mit Zählern erfasst werden, auch nach Zählerstand abgerechnet werden sollen.
Trotzdem wird bei uns nach 50% - 50% abgerechnet. Ist das korrekt ???
Herzlichen Dank
Uwe Hartwig
In unserer Teilungserklärung steht das alle Verbrauchsdaten die mit Zählern erfasst werden, auch nach Zählerstand abgerechnet werden sollen.
Trotzdem wird bei uns nach 50% - 50% abgerechnet. Ist das korrekt ???
Herzlichen Dank
Uwe Hartwig
Der von Ihnen verfassten Teilungserklärung steht die Heizkostenverordnung § 1 (2) gegenüber und damit zunächst im Widerspruch - dort heisst es:
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der
Kosten
In § 2 wird der Vorrang der HKVO vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen bestätigt.
Und in § 3 steht genau, das was Sie brauchen:
§ 3
Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum
anzuwenden, unabhängig davon,
ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer
abweichende Bestimmungen über
die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung
und Auswahl der Ausstattung nach den
§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und
die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers
nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen
entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen
worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung
sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten
zu verteilen.
Somit wäre die Folge daraus, dass bei der Verteilung der Kosten (§ 7) die Teilungserklärung gilt und NICHT die Heizkostenverordnung. Das ist Fakt!
Wundern Sie sich aber bitte nicht, wenn Sie auch entgegen meiner Aussage Antworten erhalten, die sagen, dass die HKVO gilt. Wenn die HKVO ohne § 3 gelesen wird, erweckt sie den Eindruck, dass die HKVO gilt.
Der maßgebende Teil ist in § 3 3nthalten.
Die komplette HKVO können Sie hier downloaden:
50%-50% hat nichts damit zu tun das nicht richtig abgerechnet wird.50% /50% wird bei nicht rekonstruierten Wohnungen gerechnet.Aber es müßte nach deinem Zählerstand gerechnet werden. Also ich nehme an das deine Abrechnung richtig ist. Schau noch mal nach ob du deinen Zählerstand darauf findest. Ich schreibe mir jeden Monat den Zählerstand auf. So kann ich es besser Kontrolieren. Bis dann
Hallo Uwe, das ist korrekt. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein Teil nach m² abgerechnet werden muss. Dieser Teil beträgt mindestens 30% und maximal 50%. Eine Verbrauchsabrechnung zu 100% nach Verbrauch ist nicht zulässig.
Viele Grüße,
Susanne
Hallo Herr Hartwig,
bitte § 10 Heizkostenverordnung lesen. Dort steht sinngemäß, dass „Rechtsgeschäftliche Bestimmungen“ die Verteilungsschlüssel (z.B. 50/50) in § 7 + 8 schlagen.
Meiner Meinung nach ist eine Teilungserklärung eine rechtsgeschäftliche Bestimmung.
Gruß
ziegen1
In unserer Teilungserklärung steht das alle Verbrauchsdaten die mit Zählern erfasst werden, auch nach Zählerstand abgerechnet werden sollen.
Trotzdem wird bei uns nach 50% - 50% abgerechnet. Ist das korrekt ???
Herzlichen Dank
Uwe Hartwig
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Fuer ein Mehrfamilienhaus ist ein „Verteilungsschlussel“ festzulegen. Je nachdem wird meist 50 zu 50 oder 70 zu 30 (Zählerstand zu Wohnflaeche) entschieden. Das heisst, das die gesamte Nebenkosten werden nach diesen Verteilungsschlussel geteilt und fuer jede Wohnung teils nach Flaeche, teils nach Zaehler berechnet. Also, korrekt.
Alex384
Sollte im Geltungsbereich der HeizkostenVO abgerechnet werden, ist eine 100 prozentige Abrechng. nach Verbrauch unzulässig und sachlich falsch. Es sind höchstens 70 % zulässig
Hallo,
ich kann dazu nichts sagen. Es fehlen mir mehr details.
mfg
Ja, die andere Hälfte wird ja nach Zählern umgelegt ^^
Übrigens vermute ich, dass es sich dabei um Heiz- und Warmwasserkosten handelt, bei denen der Grundkostenanteil 50% beträgt. So steht es wenigstens in der Heikostenverordnung.
Entgegen der Heizkostenverordnung können auch mehr als 70% nach Verbrauch umgelegt werden, dieses bedarf einer gesonderten Absprache, ob Ihre Teilungserklärung das hergibt, kann ich nicht sehen.