Heizkostenabrechnung

Hallo,
wir haben ein Zweifamilienhaus, wo wir die obere Wohnung bewohnen und die Untere soll vermietet werden.
Wir Heizen mit Nahwärme aus einer Biogasanlage.
Es gibt einen Wärmemengenzähler vor der „Übergabestation“ und dann noch 3 weiter (Warmwasser, Heizkreis unteren und Heizkreis obere Wohnung). Für das Warmwasser gibt es am Speicherausgang je eine Wasseruhr für jede Wohnung.
Wie müssen wir abrechnen, damit alles rechtmäßig geht.

Der Mieter zahlt seine Wärmeeinheiten für die Heizung und die Einheiten für Warmwasser werden nach Verbrauch an den Wasseruhren aufgeteilt. Die Kosten für Wartung und Unterhalt der Anlage würde ich nach Quadratmetern der Wohnung aufteilen, genau so die eventuelle Differenz der Wärmemengenzähler zum Gesamtverbrauch???

Vielen Dank
Ulli

Hallo,

nicht ganz einfach, den Aufbau einer Heizkostenabrechnung hier in einfacher Textform zu erklären. Ich versuch es mal:

Zuerst sind alle Kosten des Betriebs der Heizanlage zusammenzuzählen (Energie und Heiznebenkosten).

Diese sind dann in Heiz- und Warmwasserkosten aufzuteilen. In diesem Fall anhand des relativen Verhältnisses der Wärmezähler.

Zu diesen Bereichskosten können dann noch Kosten kommen, die nur den jeweiligen Bereich betreffen. Typisch: Kaltwasserkosten für Warmwasser werden den Warmwasserkosten hinzugerechnet.

So ermittelte Heiz- und Warmwasserkosten sind dann in Grund- und verbrauchskosten aufzuteilen. Empfehlung: 50 % Grundkosten zu 50 % Verbrauchskosten.

Die Verteilung der Grundkosten erfolgt nach Wohnfläche.

Die Verteilung der Verbrauchskosten anhand der jeweiligen Messergebnisse.

Das entspricht so den prinzipiellen Vorgaben der Heizkostenverordnung. Siehe auch https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Heizkostenve…

Die Kosten für Wartung und Unterhalt

der Anlage werden den Energiekosten zugeschlagen.

Dann werden die Kosten aufgeteilt nach Kosten der Warmwasserbereitung und Heizung.
Die Kosten der Warmwasserbereitung werden dann zu 30-50 % je nach Vereinbarung nach Wohnfläche verteilt, der Rest nach den durch die Wasserzähler ermittelten Verbrauchsrelationen.

Genauso beim Heizungsanteil:
30-50 nach Grundfläche, der Rest nach den durch die Wärmemengenzähler ermittelten Verbrauchsrelationen. So entstehene auch keine Differenzen die zu verteilen sind.

hallo, leider kann ich dir in diesem Falle nicht helfen. Würde mich mal bei dem Mieterbund oder bei einem Fachanwalt erkundigen.Auskunft ist nicht allzu teuer. Viel Erfolg

Hallo Ulli, das ist alles soweit korrekt - die Kosten für die Wartung, Strom für die Heizanlage und der Schornsteinfeger müssen allerdings zusammen mit den Brennstoffkosten nach Verbrauch umgelegt werden. Was Du mit der Differenz der Wärmezähler zum Gesamtverbrauch meinst, verstehe ich leider nicht…

Viele Grüße,

Susanne

Vielen Dank für die Antwort.
In der Heizkostenverordnung steht doch unter §2, dass wir im Zweifamilienhaus, wo wir eine Wohnung selbst bewohnen, von dieser Regelung ausgenommen sind.
Wir bewohnen die größere Wohnung, heizen aber auch zusätzlich mit einem Schwedenofen. Die Abrechnung nach Wohnfläche würde also immer zu unseren Ungunsten ausfallen, und uns würde ein „sparen“ nichts bringen.
Die Wärmemengenzähler befinden sich ja direkt nach der Aufspaltung der Heizkreise, somit sind die weiteren Wege unserer Wohnung ja schon berücksichtigt.
Kosten für eine Wartung der Übergabestation trägt der Versorger, und wir zahlen nur, was wir verbrauchen.

Vielen Dank für die Antwort.
In der Heizkostenverordnung steht doch unter §2, dass wir im Zweifamilienhaus, wo wir eine Wohnung selbst bewohnen, von dieser Regelung ausgenommen sind.
Wir bewohnen die größere Wohnung, heizen aber auch zusätzlich mit einem Schwedenofen. Die Abrechnung nach Wohnfläche würde also immer zu unseren Ungunsten ausfallen, und uns würde ein „sparen“ nichts bringen.
Die Wärmemengenzähler befinden sich ja direkt nach der Aufspaltung der Heizkreise, somit sind die weiteren Wege unserer Wohnung ja schon berücksichtigt.
Kosten für eine Wartung der Übergabestation trägt der Versorger, und wir zahlen nur, was wir verbrauchen…

Vielen Dank für die Antwort.
Mit der Differenz meinte ich eventuelle Wärmeverluste an der Übergabestation.
Wenn ich den §2 der Heizkostenverordnung richtig deute, müßten wir uns da ja nicht 100%ig dran halten. Die Aufteilung nach Grund- und Verbrauchskosten würde ja immer negativ für uns ausfallen, da wir zwar die größere Wohnung haben, aber auch mit einem Schwedenofen Heizen können. Ich persönlich würde es gerechter finden, nur nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.
Müssen wir in unserem Fall eigentlich überhaupt einen getrennten Wärmemengenzähler für Warmwasser haben, oder reicht da nicht der errechnete Wert.
Hauptverbrauch abzüglich der beiden Wohnungen… da alles in Wärmeeinheiten angezeigt wird…durch die Nahwärmeversorgung zahlen wir pro Wärmeeinheit.

Viele Grüße Ulli

Stimmt! Ein Zweifamilienhaus, in dem eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird, ist nach Heizkostenverordnung § 2 nicht abrechnungspflichtig.

Wenn aber „freiwillig“ doch abgerechnet wird, muss man sich an die Vorgaben der Heizkostenverordnung halten.
Wenn die Abrechnung von 30-50 % der Kosten nach Grundkostenanteilen nicht akzeptabel scheinen, kann man auch zu 100 % nach Verbrauch abrechnen, wenn man das mit seinem Mieter „rechtsgeschäftlich“ vereinbart hat (§ 10 Überschreitung der Höchstsätze).

Unter fachlichen Gesichtspunkten ist eine Abrechnung zu 100 % nach Verbrauch allerdings nicht zu empfehlen. Schon an den Messdifferenzen zwischen Hauptwärmezähler (Übergabestation) und der Summe der drei Unterzähler sage ich Ihnen einen Unterschied von 15 bis 30 % voraus. Die Abrechnung mit Grundkosten dient dazu, Verteilverluste (Grunderwärmung des Gebäudes), Messverluste, Wohnlagennachteile und Fixkosten so gerecht wie möglich zu egalisieren und zu verteilen. 30 % Grundkosten sollten es also allein aus diesen Aspekten heraus schon sein.

Grüsse

Hallo Ulli, die Abrechnung nach Verbrauchs- und Grundkosten ist absolute Pflicht - eine Abrechnung zu 100% nach Verbrauch ist gemäß Heizksotenverordnung keinesfalls zulässig. Allerdings lässt die Verordnung in einem einzigen Fall eine Pauschalabrechnung (also komplett nach Quadtratmetern)zu und zwar bei Zwei-Familien-Häusern, in denen eine Wohnung vermietet ist und die andere vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Der Wärmezähler für die Warmwasserabtrennung ist aber in jedem Fall ab spätestens 31.12.2013 Pflicht und eine Differenzmessung ist auch verboten!
Viele Grüße, Susanne

na das stimmt, Sie können dann weniger oder auch gar keinen Grundkostenanteil verrechnen, wenn Sie dies vertraglich so geregelt haben, wenn in Ihrem MIetvertrag steht, dass Sie auf Grundlage der HKVO abrechnen, dann nicht.

sie sollten das mit ihrem mieter vertraglich vereinbaren, wie sie abrechnen.

auch 100% nach verbrauch ist möglich

er hat also einen Wärmezähler für Hzg und WW-Zähler und es gibt einen WMZ für Warmwasser ?

Dann einfach den Preis je KW/h für Hzg in Rechnung stellen, WW in KW/h wird nach WW-zählern verteilt, Grundkosten vermutlich nach Wohneinheiten. fertig