Hallo
zu den Zeitraum aus einer Webseite zitiert:
„Der Vermieter darf maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten eine Abrechnung erstellen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). In den meisten Fällen entsprechen diese 12 Monate dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres ist zulässig. …
Das Mietverhältnis beginnt am 1.10. eines Jahres, die reguläre Abrechnungsperiode (nach Kalenderjahr) endet am 31.12 eines jeden Jahres.
Der Vermieter muss eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.10 bis 31.12 des laufenden Jahres erstellen, die dem Mieter bis spätestens 31.12 des Folgejahres zugegangen sein muss (siehe Abrechnungsfrist).“(http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabre…)
Also für Ihren Fall: Sie sind Februar 2011 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum ist wahrscheinlich vom Januar bis Dezember 2011. Der ehemalige Vermieter hat jetzt knapp vor der Ende des Folgejahres 2012 die Abrechnung vorgelegt.
Wie es meiner Meinung nach aussieht: der Vermieter hat seinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht.
Allerdings ist mir nicht klar, wie diese Heizkostenabrechnung aussieht und wer sie gemacht hat. Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Jetzt kommt es darauf an, welche Messmethode dort verwendet wird.
„Bei elektronischen Ablesegeräten, kann die Ablesung gemeinsam von Mieter und Vermieter vorgenommen und die Werte in ein gemeinsames Protokoll eingetragen werden
(auch Kalt- und Warmwasserstände).
Bei Verdunstungsröhrchen gilt: Liegt der Auszug ca. drei Monate vor oder nach der Hauptablesung muss keine Zwischenablesung gemacht werden. Diese ergäbe keine verwertbaren Ergebnisse. Eine zeitanteilige Aufteilung
ist billiger, weil die Zusatzkosten gespart werden.
(http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin…)“
Also für Ihren Fall: wenn es Verdunstungsröhrchen sind und der Abrechnungszeitraum vom 1. januar bis 31. Dezember läuft, kann der Vermieter das. Es muss allerdings der Verbrauch sinnvoll berechnet sein. Eine Abrechnungsfirma kann das.
Wenn es elektronische Messgeräte waren, gibt es zwei Möglichkeiten:
1.
Hat der Vermieter vielleicht eine Ablesefirma beauftragt? Dann wären die Zählerstände ja von denen festgestellt und diese verwendet worden. Die können keine Abrechnung ohne Zählerstände machen. Zu klären wäre also: woher hat die Abrechnungsfirma die Zählerstände? Das könnten Sie durch einen Anruf dort klären.
2.
Hat der ehemalige Vermieter die Zählerstände abgelesen, dann weiß ich nicht genau weiter.
Sie können auf http://www.heizkostenverordnung.de/par9b.html nachlesen, dass der Vermeiter selbst ablesen kann, es sogar nicht unbedingt einer Ablesung bedarf. Es ist anscheinend eine Abrechnung nach Gradzahltagen erlaubt. Das heißt meiner Meinung nach, dass die Gesamtkosten gewichtet werden nach mehr oder weniger heizintensiven Monaten - ich weiß es nicht genau.
meine Idee ist immer noch: rufen Sie die Abrechnungsfirma an und lassen Sie sich die Abrechnung erklären. Sollten Sie nicht überzeugt sein, gehen Sie zu einem Mieterverein.
Gruß Elfriede