Heizkostenabrechnung

Hallo

Ich habe eine Heizkostenabrechnung am 11.12.2012 von meiner ehemaligen Vermieterin bekommen. Ich bin am 28.02.2011 aus dieser Wohnung ausgezogen. Jetzt frage ich mich ob ich die Heizkosten noch bezahlen muss!?
Ist die Abrechnung nicht zu spät? Es gab auch nie ein Übergabeprotokoll wo die Zählerstände beim Auszug aufgeschrieben worden sind.

Gruß
Christian

Hallo,

nein, die Abrechnung ist nicht zu spät. Der Vermieter hat für die Abrechnung immer bis 31.12. des folgenden Jahres Zeit. Für 2011 also bis 31.12.2012. 01.01.2013 wäre zu spät. Ferner müssen bis zum Tag des Auszuges Betriebs- und Heizkosten bezahlt werden.

Wenn keine Zählerstände notiert sind, dann geht man normalerweise so vor:

Gesamtverbrauch der Wohnung des Jahres 2011 -15%. Das Ergebnis wird durch 12 geteilt und mit den Monaten multipliziert, die man in diesem Jahr noch dort gewohnt hat.

Bsp: Verbrauch 2011 = 1200 €
1200,00 € - 15% = 1020 €
(1020,00 €:12 Monate) * 2 Monate = 170,00 €

Gruß

Hallo Christian,

maßgeben ist das Ende des Abrechnungszeitraumes für das ganze Haus. Die Abrechnung muss den Mietern spätestens 12 Monate danach vorliegen. Endet der Abrechnungszeitraum also zum 31.12. so muss Dir die Abrechnung zum 28.02.2011 spätestens am 31.12.2012 vorliegen. Wenn beim Auszug keine Zwischenablesung vorgenommen wurde, wird nach Heizgradtagen (Promille-Anteile - je nach Heizintensität des Monats verschieden) oder bei elektronischen Heizkostenverteilern nach den darin gespeicherten Monatswerten aufgeteilt. Vermutlich ist bei Dir also alles rechtens.

Viele Grüße,

Suasnne

Hallo

zu den Zeitraum aus einer Webseite zitiert:
„Der Vermieter darf maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten eine Abrechnung erstellen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). In den meisten Fällen entsprechen diese 12 Monate dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres ist zulässig. …
Das Mietverhältnis beginnt am 1.10. eines Jahres, die reguläre Abrechnungsperiode (nach Kalenderjahr) endet am 31.12 eines jeden Jahres.
Der Vermieter muss eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.10 bis 31.12 des laufenden Jahres erstellen, die dem Mieter bis spätestens 31.12 des Folgejahres zugegangen sein muss (siehe Abrechnungsfrist).“(http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabre…)

Also für Ihren Fall: Sie sind Februar 2011 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum ist wahrscheinlich vom Januar bis Dezember 2011. Der ehemalige Vermieter hat jetzt knapp vor der Ende des Folgejahres 2012 die Abrechnung vorgelegt.
Wie es meiner Meinung nach aussieht: der Vermieter hat seinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht.

Allerdings ist mir nicht klar, wie diese Heizkostenabrechnung aussieht und wer sie gemacht hat. Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Jetzt kommt es darauf an, welche Messmethode dort verwendet wird.

„Bei elektronischen Ablesegeräten, kann die Ablesung gemeinsam von Mieter und Vermieter vorgenommen und die Werte in ein gemeinsames Protokoll eingetragen werden
(auch Kalt- und Warmwasserstände).
Bei Verdunstungsröhrchen gilt: Liegt der Auszug ca. drei Monate vor oder nach der Hauptablesung muss keine Zwischenablesung gemacht werden. Diese ergäbe keine verwertbaren Ergebnisse. Eine zeitanteilige Aufteilung
ist billiger, weil die Zusatzkosten gespart werden.
(http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin…)“

Also für Ihren Fall: wenn es Verdunstungsröhrchen sind und der Abrechnungszeitraum vom 1. januar bis 31. Dezember läuft, kann der Vermieter das. Es muss allerdings der Verbrauch sinnvoll berechnet sein. Eine Abrechnungsfirma kann das.

Wenn es elektronische Messgeräte waren, gibt es zwei Möglichkeiten:
1.
Hat der Vermieter vielleicht eine Ablesefirma beauftragt? Dann wären die Zählerstände ja von denen festgestellt und diese verwendet worden. Die können keine Abrechnung ohne Zählerstände machen. Zu klären wäre also: woher hat die Abrechnungsfirma die Zählerstände? Das könnten Sie durch einen Anruf dort klären.
2.
Hat der ehemalige Vermieter die Zählerstände abgelesen, dann weiß ich nicht genau weiter.
Sie können auf http://www.heizkostenverordnung.de/par9b.html nachlesen, dass der Vermeiter selbst ablesen kann, es sogar nicht unbedingt einer Ablesung bedarf. Es ist anscheinend eine Abrechnung nach Gradzahltagen erlaubt. Das heißt meiner Meinung nach, dass die Gesamtkosten gewichtet werden nach mehr oder weniger heizintensiven Monaten - ich weiß es nicht genau.
meine Idee ist immer noch: rufen Sie die Abrechnungsfirma an und lassen Sie sich die Abrechnung erklären. Sollten Sie nicht überzeugt sein, gehen Sie zu einem Mieterverein.

Gruß Elfriede

Hallo,
da du bis 28.02.11 in dieser Wohnung gewphnt hast und die Abrechnung bestimmt für 2011 ist, musst du natürlich die Kosten für die 2 Monate tragen. Allerdings muss der Vermieter nachweisen, welche Zählerstände vom 1.1.11 zu Grunde liegen.
Es gibt auch die Möglichkeit der Schätzung,aber auch da muss die Grundlage vom 1.1.11 vorliegen.
Also erstmal Widerspruch und Nachweis abfordern!

Hallo Christian,
wennn Du am 28.02.11 ausziehst, dann warst Du mit 2 Monaten an der Jahresabrechnung 2011 „beteiligt“; wenn die Abrechnungsperiode vom 1.1.-31.12. besteht.
Wenn dem also so ist, dann muss die Abr. 2011 innerhalb eines Jahres zugestellt werden; d.h. bis 31.12.12.
Damit ist Deine Frage beantwortet.
Gruß
Christian

Hallo Christian,

die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode stattfinden, ansonsten ist der Anspruch verjährt. Zudem kann sich der Vermieter darauf berufen, dass eine Abrechnung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war (siehe § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Anspruch nicht verjährt ist (z. B. Abrechnungsperiode 01.01.2011 - 31.12.2011, Verjährung erst ein Jahr später, also Ende 2012, hier zugestellt im Dezember 2012).

Der Zählerstand wird meist von der Ablesefirma bei Auszug oder Neueinzug festgehalten. Sie könnten hier nachfragen, wer und wann den Stand abgelesen hat und die entsprechenden Unterlagen einsehen bzw. sich in Kopie zusenden lassen.

die Abrechnung ist noch nicht verfristet.
Um die Ablesestände hätten Sie sich wohl früher bemühen müssen, wenn Sie diese nun bezweifeln.

klar, bezahlen, die welt dreht sich nicht um dich und deinem auszugstermin^^