Guten Tag,
angenommen der Vermieter rechnet die Heizkosten folgendermaßen ab:
Die verbrauchte Wärme würde mit einem kleinen Messstab an jedem Heizkörper, gemessen. Einer Art Thermometer.
Dann würde der Gesamtverbrauch aller, sagen wir, drei Häuser mit jeweils mehr als 20 Parteien zusammengenommen werden und durch die Quadratmeteranzahl geteilt. Dann würde der Mieter für 75qm das zahlen, was alle im Haus im Schnitt verbraucht haben. Selbst wenn ein einzelner Mieter zum Beispiel besonders sparsam war und der Nachbar besonders viel die Heizung an hatte.
Wäre das rechtlich im Rahmen?
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Hallo Robert
Die verbrauchte Wärme würde mit einem kleinen Messstab an jedem Heizkörper, gemessen. Einer Art Thermometer.
hier Prinzip und Abbildungen von zugelassenen Heizkörper-Verbrauchserfassungsgeräten („Heizkostenverteiler“)
http://de.wikipedia.org/wiki/Heizkostenverteiler
Sehen die Dinger so ähnlich aus?
Dann würde der Gesamtverbrauch aller, sagen wir, drei Häuser mit jeweils mehr als 20 Parteien zusammengenommen werden und durch die Quadratmeteranzahl geteilt. Dann würde der Mieter für 75qm das zahlen, was alle im Haus im Schnitt verbraucht haben. Selbst wenn ein einzelner Mieter zum Beispiel besonders sparsam war und der Nachbar besonders viel die Heizung an hatte.
Wäre das rechtlich im Rahmen?
Der Beschreibung nach handelt es sich nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung/Kostenverteilung im Sinne der Heizkostenverordnung.
Gemäß Heizkostenverordnung § 6 ist der Verbauch an jedem Heizkörper mit zugelassenen Heizkörpermessgeräten zu erfassen und daraus die Summe der Verbrauchsanteile des jeweiligen Nutzers zu ermitteln.
Sodann sind die gesamten Heizkosten gem. §§ 7, 8, 9 HeizkV wie folgt zu verteilen:
- Verbrauchskostenanteil: 50-70 % nach Summe der erfassten Verbrauchsanteilen jedes einzelnen Nutzers
- Grundkostenanteil zu 30-50% nach m² Wohnflächenanteil
Beachte aber auch § 11 Ausnahmen
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
z.B. hier das Muster einer ordnungsgemäßen Abrechnung
http://www.ista.de/fileadmin/media_ista/germany_de/d…
Daneben ist die Zusammenfassung mehrerer Häuser zu einer Abrechnungseinheit nur unter besonderen Umständen zulässig - z.B. drei Häuser würden über eine gemeinsame Zentralheizungsanlage versorgt.
BGH, Urteil vom 20.7.05 - VIII ZR 371/04 -
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Rudi
Hallo Rudi,
tausend Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
MfG
Robert