Hallo,
erst mal sorry - das war die alte Regelung. Hier die neue:
Zuverdienst / Nebenverdienst
Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II richtet sich die bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen nach dessen Höhe. Seit dem 01. Juli 2011 ist Erwerbseinkommen nach folgenden Regeln anzurechnen:
Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 100 Euro je Monat bleibt anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro je Monat ist zu 20% anrechnungsfrei
Erwerbseinkommen ab einer Höhe von 1.000 Euro bis zu einer Höhe von 1.200 Euro (1.500 Euro für Personen oder Haushalte mit minderjährigem Kind) je Monat Euro bleibt zu 10% anrechnnungsfrei
In in dem Grundfreibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale (15,33 Euro), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (€ 30) und Fahrtkosten.
Erzielt ein Mitglied eine Bedarfsgemeinschaft Einkommen, dessen monatliche Höhe € 400 übersteigt, kann es die Fahrtkosten mit € 0,20 pro Kilometer absetzen, sofern darüber hinaus die Summe der abzugsfähigen Beträge gemäß § 11 II Nr. 3-5 SGB II die Grenze von € 100 übersteigt.
Grundlage: § 11b Absetzbeträge SGB II
Hoffe, dass das hilft.