Hallo,
ich wohne seit einem Jahr in einem alten Zechenhaus in dem eine Zentralheitzung steht die mit Kohlen befreuert wird. Nun ist es so, dass die Mieter den Kauf der Kohle selber organisieren. D.H. von einem Mieter wurde festgelegt, das pro Jahr jeder Mieter 2,5 to. Kohle kaufen muss.
Jetzt stellt sich mir folgende Frage: Ist das so zulässig? Müsste der Vermieter nicht für die Beschaffung der Kohle sorgen?
Zum Hintergrund: Alle anderen Mieter erhalten aufgrund der Tatsache das sie bei einer Firma beschäftigt gewesen sind die Kohle gefördert hat einen „Spezial-“ / „Vorzugs-“ Preis. Ich schätze das ich gegenüber den anderen Mietern mit dem Vorzugspreis so ca. das 3-fache je Tonne Kohle bezahlen muss.
Wäre es jetzt nicht mehr wie recht das alle Rechnungen aller Mieter für die 2,5 to. anteiligen Kohlenkauf zusammengerechnet und gleichmäßig auf alle Mieter verteilt werden müsste?
Zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung hat mir die Wohnungsgesellschaft gesagt das die Wohnung mit Gas beheizt wird. Erst bei der Schlüsselübergabe hatte ich die Böse Überraschung mit dem Kohlenberg… Es ist alles ein bisschen unglücklich gelaufen. Es geht mir jetzt aber hauptsächlich um die Möglichkeit den Kauf der Kohle gleichmäßig auf alle Mieter zu verteilen. Vielen Dank für die Hilfe vorab.
Viele Grüße
hallo, da kann ich dir leider nicht weiterhelfen.Vom Verstand her würde ich sagen du hast recht, alle Kosten zusammen und dann durch die Mieter teilen. Laß dir doch bei eine Rechtsauskunft mal erklären ob das richtig ist. Rechtsauskunft ist nicht allzu teuer. Drücke dir die Daumen
Hallo, von Kohleheizungen habe ich eigentlich keine Ahnung, aber auch hier sollte die Heizkostenverordnung greifen (das ist ja auch z.B. bei Pelletheizungen der Fall) und das bedeutet, dass der Vermieter eigentlich für die Beschaffung des Brennstoffs zuständig ist und diesen dann nach Verbrauch auf die Nutzer umlegen (lassen) muss. Genauer kann hier sicher der Mieterverein Auskunft geben.
Viele Grüße, Susanne
Hallo, der Fall ist genau so klar wie auf den ersten Blick vielleicht skuriel.
Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung. Also befinden wir uns im Geltungsbereich der Heizkostenverordnung.
Mithin sind nur die Kosten innerhalb eines Jahres umlegbar, die für die Kohle entstanden sind, welche auch verbraucht wurden. Weiter gilt, das alle Kosten nach Ihrer Entstehung gemeinschaftlich umgelegt werden müssen. Ergo müsen Sie, sofern es bei dieser Einkaufsregel bleibt, im Rahmen der verbrauchsabhängigen Abrechnung, auf die Sie einen Anspruch haben (und Ablesegeräte technisch möglich sind)
an den günstigen Einkaufspreisen Ihrer Nachbarn beteiligt werden, und falls in dem Fall da noch jemand Wert drauf legt, alle anderen an Ihren höheren mitbezahlen. Einfacher wäre deshalb ein zentraler Einkauf, der aber für die Abrechnung der Liegenschaft nicht zwingend notwendig ist. (Berücksichtigung des Einkaufspreises als Vorauszahlung)
Eine weitergehende Antwort bedarf weiterer Angaben zur Liegenschaft und zur Haustechnik.
Viele Grüße
freix
Hallo,
vielen Dank für die Ausführungen.
Im Mietvertrag steht folgendes geschrieben:
§ 3 Miete und Nebenleistungen
(1)
Die Grundmiete beträgt monatlich 3 5 1 , 90 EUR
Die Miete beträgt monatlich bei Vertragsbeginn
Grundmiete 3 5 1 , 90 EUR
Vorauszahlung Betriebskosten (gem. Abs. 4) 1 0 3 , 00 EUR
Vorauszahlung Heizkosten (gem Abs. 4) 0,00 EUR
Punkt(4)
Neben der Miete werden die nachstehenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom 2 5 . 1 1 . 2 0 03 - bei preisgebundenen Wohnungen zzgl. des
Umlageausfallwagnisses - umgelegt.
In den Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen für:
a) die laufenden öffentliche Lasten des Grundstücks
b) die Kosten der Wasserversorgung
c) die Kosten der Entwässerung
d) die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
e) die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
f) die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens d)
g) die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten
h) die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Also für die Heizkosten zahle ich laut Mietvertrag nichts!
Von der Tatsache das ich selber meine Kohlen bezahlen muss steht auch nichts drin! Was nun?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Viele Grüße
Frank Picker
Hallo,
grundsätzlich ist der Hausbesitzer für die Beschaffung der Brennstoffe zuständig und nicht die Mieter!
Ferner müssen die Kosten für die Brennstoffe nicht nach gleichen Anteilen, sondern nach den jeweiligen m² der einzelnen Wohnungen abgerechnet werden. Hierzu bekommt jeder der seine Kohle bezahlt hat, diesen Betrag in gleicher Höhe als Vorauszahlung angerechnet. Alle bezahlten Beträge werden zusammengezählt und als Gesamtkosten für die Kohle auf alle nach m² verteilt. Somit eliminieren sich die Vor-/und Nachteile zum Bezug von „billiger“ und „teurer“ Kohle der einzelnen Mieter.
Sie haben also vollkommen Recht, wenn Sie Ihre Vermutung in die Tat umsetzen und Ihren Vermieter über diese Abrechnungsmodalität informieren und dies so zukünftig verlangen.
Hallo Frank,
üblicherweise ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Wohnungen mit ausreichend Brennstoff beheizt werden können. Aber nach meinem Wissen kann er diese Pflicht wohl auf die Mieter abwälzen.
Allerdings ist er bei mindestens zwei Mietern verpflichtet, nach Heizkostenverordnung (frag Tante Google)abzurechnen.
Das, was der einzelne Mieter dann für die Kohle verauslagt hat, wäre wie eine Vorauszahlung an den Vermieter zu behandeln. Stell Dir einfach vor, Du und die anderen Mieter hätten das Geld für die Kohle dem Vermieter gegeben und er hätte die Kohle gekauft.
Und wer weniger vorauszahlt, hat bei ordnungsgemäßer Abrechnung dann auch meist mehr Nachzahlung/weniger Guthaben.
Wird bei Euch denn nach Heizkostenverordnung abgerechnet? Dazu gehört auch die Bestimmung des Verbrauchs im Abrechnungszeitraum durch den Vermieter. Bei lagerfähigen Brennstoffen, also z.B. Kohle, ist vom Vermieter anhand des Anfangsbestandes, der Zukäufe und des Restbestandes der Verbrauch zu bestimmen.
Dieser Verbrauch wird dann anhand der Regeln der Verordnung auf die Mieter umgelegt und mit den Vorauszahlungen gegengerechnet.
Falls nicht nach Verordnung abgerechnet wird, kann man sich ja auch fragen, ob man einen Teil seiner bezahlten Kohle bei Auszug mitnehmen kann …
Da Du von einer Wohnungsbaugesellschaft schreibst, würde ich dort mal vorstellig werden und ein bisschen aus der Heizkostenverordnung zitieren. Keine Sorge, die Verordnung ist nicht sonderlich kompliziert.
Gruß
ziegen1
Also, schwierige Frage!
Ich würde es dahingehend ablehnen, d Sie keinen vertraglichen Anspruch gegen den anderen Mieter geltend machen können.
Auf welcher Grundlage will Ihr Nachbar Geld für die Kohlen von Ihnen fordern und andersrum ??? Haben Sie etwas von dem unterschrieben oder der bei Ihnen ??
Hat die Wohnungsbaugesellschaft eine Vollmacht von Ihnen, Verträge über den Kauf von Kohle mit Dritten für Sie abzuschliessen ?