Hallo,
am 15.03.2010 wurde bei mir in der Wohnung von einer Firma, die meine Vermieter-Verwaltung beauftragt hat, Heizungswerte abgelesen.
Allerdings habe ich immer noch keine Abrechnung erhalten!
Stimmt es, dass zwischen Ablesung und Erhalt der Abrechnung 1 Jahr vergehen darf, danach muss ich die evtl. Kosten nicht mehr zahlen?
Gibt es dafür auch irgendeinen rechtlichen Anhalt (§-Bezug oder so)?
Ich möchte mir sicher sein, wenn ich demnächst bei meiner Verwaltung anrufe…
Danke!
Hallo,
die Frist endet am 31.12. des der Abrechnung folgenden Jahres. Danach kann man 29 Prozent pauschal kürzen!
M.f.G.
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Hallo
die Abrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorliegen.
Hier finden Sie einige Infos
http://www.techem.de/branchenbegriffe
Fragen Sie einfach Ihre Verwaltung bevor Sie Schritte vornehmen
hallo,
bei uns wird immer zum 31.12.2010 abgelesen, die Abrechnung muß dann bis zum 31.12.2011 24 Uhr bei mir eingetroffen sein. In deinem Mietsvertrag muß doch der Ablesezeitraum sowie die Inrechnungstellung stehen.Ich nehme an das es der 31.3.des jeweiligen Jahres ist. Dann haben sie 1 Jahr Zeit dieses zu abzurechnen.Ich würde anfang april mal im Haus rumhören wie es mit den anderen Mietern ist.Erinner würde ich nicht falls das Jahr verstrichen ist , ist es für den Vermieter zuspät.Wünsche dir viel erfolg :
Hallo springday_2011,
die Heizkostenabrechnung (und auch weitere Betriebskosten) muss dem Mieter 1 Jahr nach Abrechnungsende zugegangen sein, sonst sind Nachforderungen des Vermieters nicht mehr durchsetzbar. Es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten.
Guckst Du BGB, § 556, Abs. 3.
Gruß
ziegen1
Hallo, eine Abrechnung MUSS immer über 12 Monate erstellt werden und muss spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes des Hauses beim Nutzer vorliegen. Wenn wärend des Abrechnungszeitraumes jemand auszieht, wird der Stand festgehalten und am Ende der Abrechnungsperiode werden dann für diese Wohnung zwei (oder eben mehrere) Abrechnungen erstellt. Es ist also absolut korrekt, dass Du noch keine Abrechnung hast, das wär auch weder machbar noch zulässig! Wenn Euer Haus also z.B. immer zum 31.12. abgerechnet wird, bekommst Du Deine ABrechnung erst nach dem 01.01.2012.
Viele Grüße
Susanne
Hallo,
die Ablesefirma kann 3 bis 5 Monaten ihre DATEN BEARBEITEN, dann 1 … 2 Monate ihr Vermieter (wenn er groß ist) auch. Die Heizkostenabrechnung soll in der Regel für ein Kalenderjahr ausgelegt werden, erscheint aber erst im August - September.
Ihre Abrechnung solle Ihnen im Aug -September 2010 geschickt werden.
Über Paragrafe kann ich Ihnen nicht weiter helfen.
Über fehlende Abrechnung farageb Sie Ihren Vermieter nach.
MfG, lex384
Folgendes habe ich aus der Internetseite http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre… her.
Betriebskosten
Die Heizkostenabrechnung und die Nebenkostenabrechnung sind spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums durch den Vermieter durchzuführen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen oder abgeändert werden. Nach Ablauf der 12 Monate kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr erheben, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Auch Mieter müssen ihre Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang dem Vermieter aufgeben.
Die verbrauchsabhängige Abrechnung wird als Standardabrechnung anerkannt. Als - abänderbarer - Standardumlagemaßstab bei nicht verbrauchsabhängigen Kosten wird die Größe der Wohnfläche eingeführt. Es ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten zu beachten. Der Vermieter muss sich „wirtschaftlich vernünftig“ bei der Verwaltung der Immobilie verhalten, d.h. die anfallenden Betriebskosten müssen wirtschaftlich vernünftig sein.
Hoffe, konnte helfen:smile:
Ich gehe davon aus, dass sich der Abrechnungszeitraum, der hierfür entscheidend ist, vor dem 15.03.2010 befindet?
Bei Verdunstern könnte es auch der 31.03.2010 sein.
Also wenn der Abrechnungszeitraum endet, dann hat der Vermieter 1 Jahr zeit, mit ihnen abzurechnen. Wann das ist, weiß wohl ihr Vermieter und keiner hier im Internet.
Ansonsten gilt § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB
maßgeblich ist die Frist ein Jahr nach dem regelmässigen Abrechungsstichtag. Wenn dieser z.B. der 31.03. ist, wären noch einige Tage Zeit, wenn dieser der 28.02. gewesen wäre, wäre die Abrechung 2010 mithin verjährt. Die Verjährung ist eine sog. Einrede und muss deshalb geltend gemacht werden. „Ich mache hiermit von der Einrede der Verjährung Gebrauch“
Also: erst mal Abrechnungsstichtag prüfen und noch nicht zu früh freuen 
Kurz und bündig „ja“.
Gruß Peter
Sorry für die verspätete Antwort …
Grundsätzlich muss die Abrechnung 12 Monate nach dem Abrechnungs-Ende-Datum vorliegen. Liegt sie nicht vor, sind vom Vermieter geforderte Nachzahlungen nicht mehr zur Zahlung fällig.
Das Abrechnungs-Ende-Datum bezieht sich auf den jeweiligen Zeitraum, der immer abgerechnet wird. Es müssen immer 12 Monate sein - es geht auch mal kürzer, aber länger nicht!
Wenn bei Ihnen bisher also immer zum 28.02. j.J. abgerechnet wurde, müsste die Abrechnung für die Ablesung per 15.03.2010 den Zeitraum 01.03.09 - 28.02.2010 enthalten und wäre bereits seit 28.02.2010 verjährt.
Es gibt sogar Urteile, die dem Mieter die komplette Rückzahlung aller geleisteten Vorauszahlungen zusprechen, wenn die Abrechnung nicht nach den 12 Monaten (Verjährungsfrist) vorliegt.