Darf man, da man ja den Verbrauch der anderen Wohnungen genau ermitteln kann, anhand dieses Verbrauchs die Kosten für die dritte Wohnung ermitteln?
Das klingt nach unzulässiger Differenzberechnung > die Verbrauchsanteile zur Kostenverteilung sind gem. HeizkostenV § 5 (Heizkostenverordnung) mit „gleichen Ausstattungen“ zu ermitteln/messen - Wärmemengenzähler und z.B. Gas-Eingangszähler sind jedoch keine gleichen Ausstattungen i.S. der HeizkostenV!
Das ist auch einleuchtend, denn die gelieferte Menge Brennstof in kWh und die verbrauchte hieraus hergestellte Wärmemenge in kWh sind nicht vergleichbar - bei der Umsetzung von Gas in Wärme entstehen Verluste - ebenso bei der Verteilung (Herstellungs-/Bereitstellungsverluste!!!).
Daher wird, obwohl Wärmemengenzähler den Verbrauch in kWh messen und anzeigen, die Summe aller verbrauchten Wärmemengeneinheiten laut Wärmemengenzähler in kWh immer erheblich geringer sein als die verbrauchte Brennstoffmenge in kWh!
Ist es außerdem richtig, das bei mehr als 25% der Gesamtwfl. nicht geschätzt werden darf.
Ja, auch das ergibt sich aus der HeizkostenV (Heizkostenverordnung) § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen. Demnach wären für das gesamte Objekt die Heizkosten nach m²-Wohnfläche (bzw. anderem Grundkosten-Verteilungsmassstab) zu verteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
http://www.bfw-gohl.de/faq/schaetzungen.htm
Da nur für 2 Monate der Verbrauch nicht erfasst werden konnte, wäre es m.E. zulässig und auch im Interesse aller Mietparteien angebracht, den für 10 Monate ja tatsächlich gemessenen Verbrauch nach der für Heizkostenabrechnung anzuwendenden Gradtagszahlentabelle nach VDI-Richtlinie 2067 (langjähriges Mittel Deutschland gesamt) auf 12 Monate hochzurechnen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gradtagzahl
Also z.B.
5000 Verbrauchseinheiten betreffende Wohnung gemessen 01.03.-31.12.07 = in 680 von 1000 Gradzahltagen
5000 / 680 * 1000 = 7.353 Verbrauchseinheiten umgerechnet in 1000 Gradzahltagen
Weil aber niemand vorhersehen kann, wie das ggf. ein Gericht/Richter sieht, halte ich es für sinnvoll, sich mit dem betreffenden Mieter vor Abrechnungserstellung dementsprechend zu einigen.
Ist keine Einigung möglich und will der Vermieter sich nicht auf’s Glatteis begeben, dann wäre eben streng nach HeizkVo zu verfahren; d.h. die gesamten Heizkosten für alle Mieter wären nur nach Flächenanteil zu verteilen.
Wenn auf der Gasabrechnung 120m³ mehr Verbrauch als auf dem Hauptgaszähler angegeben ist, müßen dann die umlagefähigen Kosten um 120m³ reduziert werden?
Der Vermieter muss natürlich darauf achten, dass er auch nur begründete Kosten zahlt und nur die Kosten für im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff auf die Mieter umlegt.
Geringe Differenzen (z.B. wegen nur ein paar Tagen abweichender Ablesung des Gasversorgers) halten Gerichte/Richter aber i.A. für tolerierbar - zumal die 120m³ dann im nächsten Jahr in der Versorgerabrechnung nicht mehr auftauchen dürften.
Entgegen der bisher überwiegend von AG/LG’s vertretenen Ansicht, dass einzig das Leistungsprinzip (Umlage der - ggfs. entsprechend umgerechneten Kosten - der IM Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff-/Wassermenge) zulässig sei, hat der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07 auch gerade erst klargestellt, dass auch das Abflussprinzip (Umlage der IM Abrechnungszeitraum bezahlten Kosten) zulässig sei.
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/A…
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/abrechnungs…
[http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht__Abrechnung_von…](http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht Abrechnung_von_Betriebskosten_auch_nach_Abflussprinzip_rechtmaessig Betriebskostenabrechnung Abrechnungszeitraum Abrechnungsmethode Abgrenzung_der_Kosten Leistungsprinzip)
Rudi
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