Liebe/-r Experte/-in,
moin moin ihr lieben,
ich habe mal eine Frage zu Heizkostenabrechnungen, folgendes Problem ist aufgetreten: von der fa. Ista wurde eine Abrechnung erstellt, in dieser Abrechnung ist der Hinweis: das von der gesamten Fläche 49 % geschätzt werden mussten, da dort kein ablesen möglich war ( nie jemanden angetroffen, etc.) die Ista schreibt dazu, dass dieses gegen die Heizkostenverordnung verstößt, da dort nur maximal 25% der gesamten Fläche geschätzt werden darf. nun meine frage; ist die Heizkostenabrechnung trotzdem gültig, obwohl hier gegen geltendes Recht verstoßen wurde? Und was wenn sie nicht gültig ist, welche Konsequenzen ergeben sich daraus, zumal die Ista in ihrer Abrechnung den Wohnungsverwalter auf das Problem hingewiesen hat und einen andere Abrechnungsmethode (pauschal nach Grundflächen) angeboten hat, auf die der Wohnungsverwalter nicht reagiert hat. Nun beschweren sich unsere Mieter darüber und verweigern eine Nachzahlung von Heizkosten mit dem Hinweis auf die oben beschriebene Problematik.
Also viel geschrieben und ich hoffe, dass es auch verständlich ist und hoffe auf erschöpfende Antworten.
Lieben Gruß aus dem hohen Norden
Martin Bobrowski
Hallo,
diese Abrechnung ist nicht rechtswirksam, man sollte Einspruch einlegen.
In der Folge könnten die Heizkosten nach Wohnfläche umgelegt werden, mit der Folge, dass den Mietern ein Kürzungsrecht (15%) zustände, da die Ursache weder „Geräteausfall“ noch „andere zwingende Gründe“ waren, nur Unfähigkeit der Verwaltung.
Bei drohendem Streit unbedingt Rechtsberatung wahrnehmen!
Gruß suver
Lieber Martin, das ist natürlich nicht rechtmäßig. Ich würde die Abrechnung zurückweisen. Wenn es nicht anders geht, muss in der Tat nach Fläche abgerechnet werden, was dann aber ein Kürzungsrecht der Mieter um 15 % der Kosten zur Folge hat (§ 12 HeizkostenVO). Das will der Verwalter wohl gerne vermeiden.
Grüße aus Berlin
Stefan Pfeiffer
Hallo Martin,
grundsätzlich beißen sich die Worte „Heizkostenabrechnung“ und „Schätzung“, woraus meistens folgt, dass die Heizkostenabrechnung nicht nachvollziehbar und daher unwirksam ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers bzw. Hausverwalters, die Ablesung zu organisieren (je nachdem, wer zuständig ist). Daher sind die Mieter wohl im Recht.
Übrigens ist eine Umstellung der Abrechnungsmethode nur mit Einwilligung der Mieter möglich. Nach Heizkostenverordnung ist die verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben. Ist diese möglich muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Gruß
apfjur
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