Guten Tag verehrte Fragensucher,
also die
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
wurde ja neugefasst. Das war schon 2009, klar.
Es gibt die Pflicht zur Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung.
Was ist bei Bruttomieten?
Hierin ist ja die Nutzung von, aus dem Gebrauch der Mietsache, verbundenen Verbräuchen, wie Wasser, Heizung u. alles andere, enthalten und wird (dann normalerweise) nicht abgerechnet.
- Den Verbrauch erfassen, kann man ja trotzdem aber wie nach Kosten verteilen? Ist ja eine Inklusivmiete.
- Wirkt die HeizkostenV übergeordnet? Was wäre zu ändern?
Danke vorab.
Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete, also einer Pauschale für Heizkosten ohne Abrechnung, ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht, auch nicht durch Individualvereinbarung, möglich, da die HeizkostenV ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB darstellt.
Gruß
Dea
Danke.
Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete, also einer Pauschale
für Heizkosten ohne Abrechnung, ist nach der Rechtsprechung
des BGH nicht, auch nicht durch Individualvereinbarung,
möglich, da die HeizkostenV ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB
darstellt.
Nur wie sollte man das rausrechnen?
Wenn also verbrauchsabhängig abzurechnen ist, könnte diese BK-Abrechnung, über Heizkosten, die bisherige Bruttomiete schmälern. Was ist im nächsten Jahr; hier ist ja der Verbrauch sehr wahrscheinlich anders?
Beispiel:
Bruttojahresmiete 12.000 EUR (inkl. alles)
Abrechnung nach HeizkostenV ergibt 1.055,24 EUR
Demnach betrüge die „neue“ Teilinklusivmiete 10.944,76 EUR im betreffenden Jahr.
Das Folgejahr ist dann wieder anders.
Und aus dem einstigen Bruttomietvertrag, würde ja dann jetzt, wenn ich das richtig sehe, zwingend per Gesetzt ein Teilinklusivmietvertrag. Denn alles andere an BK, bleibt ja weiterhin inklusive. Dann ergäben sich aber jedes Jahr andere Teil-Zahlen, um die Gesamtmiete von 12.000 EUR nicht zu sprengen.
Definitiv kann es doch niemals zu verstehen sein, dass jetzt 12.000 EUR Miete + Heizkosten zu zahlen sind.
MfG und danke vorab, falls dir noch was infällt.
Nur wie sollte man das rausrechnen?
Ganz einfach. Der auf die Heizkostenpauschale geleistete Betrag ist mangels wirksamer Vereinbarung ein Rückzahlungsverrechnungsposten, also gleich einer Vorauszahlung zu behandeln.
Der Vermieter muss nun die angefallenen Kosten des Betriebes der Heizanlage, der Brennstoffe, etc. (also alles, was von der HeizkostenV erfasst ist) ansetzen und teilweise nach Verbrauch, teilweise nach Quadratmetern (wenn er sie nicht nach Verbrauch umlegen kann eben nur nach Quadratmetern) umlegen. Der nach Abzug der Vorauszahlung noch übrige Betrag zu Lasten des Mieters ist zu zahlen. Konnte nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, wird der ggf. bestehende Nachzahlungsbetrag gem. § 12 HeizkostenV um 15% gekürzt.
Gruß
Dea
Zusatz!
Es gibt auch Gerichte, die bei unwirksamer Vereinbarung einer Bruttowarmmiete die Vereinbarung einer Umlage ganz ablehnen und nicht durch Auslegung zu einer Umlage nach den gesetzlichen Vorschriften kommen. Das ist aber m.W. nach nicht vom BGH gedeckt (ich selbst musste es noch nicht entscheiden).
Gruß
Dea