Hallo, ich bin Mieter einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Von den 9 Eigentumswohnungen im Haus , sind 5 Wohnungen vermietet. Das Haus wurde 2005 mit einer kombinierten Gasheizanlage für Warmwasser und Heizung errichtet. Die Leitungen sind alle isoliert und bisher erfolgten keine weiteren Baumaßnahmen am Gebäude. In der Nebenkostenabrechnung ist bisher eine Verteilung Grund- und Verbrauchskosten 30 zu 70% für Heizung und Warmwasser ausgewiesen. Nun will die Eigentümerberatung einen neuen Verteilungsschlüssel von 50 zu 50% beschließen und beruft sich auf die neue Heizkostenverordnung. ich habe dadurch einen Kostenzuwachs von ca. 80 Euro.
Ist der neue Verteilungsschlüssel rechtens?
danke
Tschüß
Hallo,
da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Ich hatte auch mal vor schon längerer zeit eine Frage bei wer weiss was gestellt bezüglich Nebenkosten und ich weiss nicht warum ich da als experte geführt werde…sorry noch mal und viel Glück noch bei der Suche nach der Antwort:smile:
Hallo, die neue Hkvo sagt zwar, dass man den Schlüssel ändern kann, aber eben auch, ,dass 70/30 grundsätzlich anzuwenden ist. Für 50/50 muss es sachgerechte Erwägungen geben, wie zB. Eine hohe Grunderwärmung, unregelbare Wärmeabgabe etc.
Hallo, ja es ist richtig dass man den Verteilerschlüssel 50 zu 50% einsetzen kann, allerdings müssen da bestimmte Kriterien beachtet werden. Den Verteilerschlüssel wendet man eigentlich bei älteren Bauwerken an, welche aufgrund des Alters schlecht isoliert sind. Setzt man einen Verteilerschlüssel fest um festzustellen ob dieser für die Berechnung ok ist, darf man diesen 3 Jahre testen. Nach 3 Jahren darf man dann den Verteilerschlüssel nochmals ändern, wenn man festgestellt hat, das die andere Berechnungsgrundlage nicht hinhaut. Klar, auch der Vermieter möchte nicht auf Kosten sitzen bleiben.
Die Änderung geht aber nur ein mal und bleibt dann bestehen.
In ihrem Fall würde ich sagen bleibt der Verteilerschlüssel so wie er ist da die 3 Jahresfrist schon lange überschritten ist.
Nachzulesen Heizkostenverordnung §6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung. Besonders vorzuheben Abs. 4
Ich hoffe ich konnte helfen
Hallo,
Deine Information war eine große Hilfe.
Danke
tschüß