Voraussetzungen:
Wohngebäude mit 6 Eigentumswohnungen Baujahr 1974, in Anlage mit rund 10 Häusern, Heizung durch Blockheizwerk betrieben durch E.ON
Wärmedämmung entspricht nicht der Wärmeschutzverordnung von 1994, dies muß allerdings noch durch Gutachten nachgewiesen werden
Jetzige Wärmekostenverteilung 50% nutzerabhängig und 50% abhängig von Größe der einzelnen Wohnung bezogen auf die Gesamtkosten
Fragen: Kann eine Kostenverteilung durch einen einzelnen Nutzer für alle auf 70% Nutzerabhängigkeit und 30% Größenabhängigkeit erzwungen werden ?
Kann die Eigentümerversammlung bestimmen, welche der beiden Möglichkeiten unabhängig von Wärmeschutzverodnungen angewendet wird ?
Ist eine Wärmeschutzverordnung überhaupt maßgebend für die Kostenaufteilung ?
Fragen: Kann eine Kostenverteilung durch einen einzelnen
Nutzer für alle auf 70% Nutzerabhängigkeit und 30%
Größenabhängigkeit erzwungen werden ?
nein
Kann die Eigentümerversammlung bestimmen, welche der beiden
Möglichkeiten unabhängig von Wärmeschutzverodnungen angewendet
wird ?
nein
Ist eine Wärmeschutzverordnung überhaupt maßgebend für die
Kostenaufteilung ?
nein
Ist eine Wärmeschutzverordnung überhaupt maßgebend für die
Kostenaufteilung ?nein
Hi, nicht „eine“ sondern die Wärmeschutzverordnung ist sehr wohl maßgebend für die Kostenverteilung!
Erlaubt sind (immer noch) sowohl 50/50 wie 70/30.
Auszug aus der Heizkostenverordnung:
Stärkung des Verbrauchsanteils (§ 7 Abs. 1 HeizkV)
Die geänderte Wahlfreiheit für den Verteilungsschlüssel wird durch eine Neuerung eingeschränkt: Die bisher übliche Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten zu 50 Prozent nach Wohnfläche und zu 50 Prozent nach Verbrauch ist zukünftig nur noch in bestimmten Fällen erlaubt.
Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Eigentümer eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Flächenanteil und 70 Prozent Verbrauchsanteil vornehmen. Liegen diese Bedingungen beim Gebäude nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer
MfG ramses90