Hallo,
gemäß der HeizkV § 9b Abs. 2 können nicht verbrauchsabhängige Kosten ebenfalls nach Gradtagszahlen (statt nach Wohndauer) abgerechnet werden.
Dies scheint allerdings unvereinbar mit § 556a BGB.
556a Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Steht das BDB über der HeizkV?
Könnte man sich auf das BGB berufen, wenn man die verbrauchunabhängigen Kosten nach Zeit berechnet haben will?
Ich hoffe, die Frage ist einigermaßen verständlich.
TM
Hallo That’s me,
gemäß der HeizkV § 9b Abs. 2 können nicht verbrauchsabhängige
Kosten ebenfalls nach Gradtagszahlen (statt nach Wohndauer)
abgerechnet werden.
Dies scheint allerdings unvereinbar mit § 556a BGB.
§556a Abs. 1 Satz 1:
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
daraus ergibt sich die Gültigkeit der HeizkV.
Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
danke!
daraus ergibt sich die Gültigkeit der HeizkV.
Und wenn diese 2 Arten der Berechnung vorsieht, hat der VM das Recht, die Methode festzusetzen?
Nehmen wir mal an im MV steht nur, dass die Heizkosten 50/50 Verbrauch/Fläche abgerechnet werden.
TM
Zunächst ist zu prüfen, ob die Heizkostenverordnung Anwendung findet (§§ 1 und 2 HeizkV). Findet sie keine Anwendung, kann vertraglich etwas anderes vereinbart werden.
Im speziellen Fall wäre zu prüfen (vorausgesetzt die HeizkV findet Anwendung) ob nach §11 HeizkV von den §§ 3-8 HeizkV abgewichen werden kann.
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