Hallo,
kann mir jemand sagen wie gross eine Heizraumbelüftung für eine Ölheizung mit 13 Kw sein muss. Muss es eine Be-u. Entlüftung sein?
Danke
Hallo,
kann mir jemand sagen wie gross eine Heizraumbelüftung für
eine Ölheizung mit 13 Kw sein muss. Muss es eine Be-u.
Entlüftung sein?
Danke
Hi,
eine Heizraumbelüftung ist in dem Fall nicht zwingend erforderlich. Es genügt ein sogenannter Raum/Luftverbund.
Hierfür gibt es 2 Ziele, die erreicht werden müssen.
Schutzziel a und Schutzziel b.
Im Priunzip ist Schutzziel b interessant, weil der den Verbrennungsluftnachweiß liefern muß. Das bedeutet pro KW Heizleistung 4 m3 Raumvolumen, wobei es immer einen Ausgang nach außen geben muß. Also ein Fenster oder eine Tür ect.! Aber auch hier gibt es Umrechnungsfaktoren auf Grund der Dichtigkeit von Türen und Fenstern.
Besser ist schon eine Verbrennungsluft direkt von außen. Aber auch hier gibt es zwei verschiedene Arten. Handelt es sich um einen atmosphärischen Brenner, also einen ohne Gebläse, muß eine Raumluftumwälzung erreicht werden.
Bei Ölheizungen ist das allerdings eher selten der Fall. Wenn ein Gebläsebrenner zum Einsatz kommt, reicht eine reine Verbrennungsluftzufuhr vollkommen aus und zwar im freien Querschnitt von 15o qm2. Bei Deiner geringen Leistung würde auch ein reiner Raum/Luftverbund ausreichen, aber davon muß man wirklich dringend abraten.
In meinen Augen gehören alle Anlagen mit Raum/Luftverbund generell verboten und stillgelegt. Die meisten Leute wissen gar nicht, welcher Gefahr sie sich damit aussetzen, besonders die Heizthermenbesitzer in ihren Etagenwohnungen.
Gruß Joho
Auszug Feuerungsverordnung
Hallo,
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum
- mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleis-tung dieser Feuerstätten hat,
- mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 ver-bunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
- eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten