verkürzte Heizkostenabrechnung nur Grundkosten
Hallo
Viele haben eine Hauptbetriebszeit im Vertrag vereinbart.
Diese liegt meist in der Heizperiode von Oktober bis April. In
den Sommermonaten
Mai bis Sep. muß die Heizanlage also nicht in Betrieb sein,
somit fällt bei Stillstand auch kein Verbrauch bei Heizung an.
Demzufolge würden sich nur Grundkosten ergeben. (Dies
erleichtert die Abrechnung ungemein.)
Ich habe mich wohl nicht genau ausgedrückt: Die Heizanlage war
in Betrieb und in diesem Fall sind Brennstoffkosten in nicht
unerheblicher Höhe angefallen. Diese wurden jedoch
verbrauchsunabhängig auf sämtliche Mieter aufgeteilt
Gut, dies wäre nach der Heizkostenverordnung so nicht korrekt umgesetzt. Sie kann also beanstandet werden. Dies sollte dann so bald als möglich geschehen.
Hier mal ein Versuch einer Vorhersage für die Fortsetzung diese Szenarios:
Der VM wird eine erneute Abrechnung vorlegen. Da Ablesedaten fehlten wird nach Gradtagszahlen berechnet. Dies wäre eine gängige erlaubte Alternativmöglichkeit. 2 Monate im Sommer ergeben eher einen maginalen Verbrauch. Dies wird vermutlich nach dem Heizverhalten der Mietparteien hochgerechnet. Der eine M muß dann zB 7,5 € mehr (für 2 Monate) als ein anderer bezahlen.
Der VM darf für die Heizkostenabrechnung eine Vergütung verlangen. Weil diese Methode mehr Aufwand bedeutet, wird der VM dies umlegen können. Für alle wird die Abrechnung zB um 10 € pro M teuer.
Zusätzlich verärgert man den VM mit dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und seine Einstellung gegenüber des beschwerdenden M könnte gegen null sinken. Dies könnte im Kulanzfall ernste Folgen haben.
Wenn es sich also nur um Kleinigkeiten handelt sollte der M sich seine Beschwerde überlegen, weil im Nachhinein ein gutes Mietsverhältnis auch gegen über den anderen M ändern könnte, weil es eben für alle teuerer würde.
Man entscheide sich also.
vlg MC
PS:
Warum wird also nicht ersteinmal überlegt, ob überhaupt eine relevante Verbesserung erwartet werden kann, bevor es ans Beschweren geht und ob sich die Mühe lohnt?