Heizung - 100% Grundkosten nach Vermieterwechsel

Hallo,

in einer Nebenkostenabrechnung wurden die Monate August und September 2009 separat abgerechnet, da zum Oktober ein Vermieterwechsel erfolgte.

Dabei wurde für diese beiden Monate keine separate Verbrauchsablesung durchgeführt, sondern die Gesamtkosten der Anlage zu 100% als Grundkosten abgerechnet, also auf die Quadratmeterzahl aufgeteilt.

Ich habe gelesen, dass laut Heizkostenverordnung jedoch mindestens 50% der Gesamtkosten verbrauchsabhängig umgelegt werden müssen.

Ist damit diese Abrechnung grundsätzlich falsch oder gibt es Ausnahmen, insbesondere in Hinblick auf den Vermieterwechsel?

Hallo

in einer Nebenkostenabrechnung wurden die Monate August und
September 2009
separat abgerechnet, da zum Oktober ein
Vermieterwechsel erfolgte.

Gerade bei Eigentümerwechsel kann es zu einer Verschiebung des Abrechnungszeitraumes kommen. Imho darf dies stattfinden. Der Zwischenraum darf aber nicht über ein Jahr betragen.

Dabei wurde für diese beiden Monate keine separate
Verbrauchsablesung
durchgeführt, sondern die Gesamtkosten
der Anlage zu 100% als Grundkosten abgerechnet, also auf die
Quadratmeterzahl aufgeteilt.

Viele haben eine Hauptbetriebszeit im Vertrag vereinbart. Diese liegt meist in der Heizperiode von Oktober bis April. In den Sommermonaten
Mai bis Sep. muß die Heizanlage also nicht in Betrieb sein, somit fällt bei Stillstand auch kein Verbrauch bei Heizung an. Demzufolge würden sich nur Grundkosten ergeben. (Dies erleichtert die Abrechnung ungemein.)

Ich habe gelesen, dass laut Heizkostenverordnung jedoch
mindestens 50% der Gesamtkosten verbrauchsabhängig umgelegt
werden müssen.

Hier liegt der Sonderfall einer verkürzten Sommerabrechnung vor.

Ist damit diese Abrechnung grundsätzlich falsch oder gibt
es Ausnahmen, insbesondere in Hinblick auf den
Vermieterwechsel?

Diese Meinung wird von mir nicht geteilt.

Übrigens wurde von mir soetwas ähnliches auch schon durchgeführt und es hatte sich keiner darüber beschwerd. Nach der Umstellung auf ein neues Abrechnungsjahr, eben mit anderem Anfang, sind die Vergleiche der Abrechnungen auch besser durchzuführen, weil sie dann wieder aus ein und der selben VM kommen.

vlg MC

Hallo

Viele haben eine Hauptbetriebszeit im Vertrag vereinbart.
Diese liegt meist in der Heizperiode von Oktober bis April. In
den Sommermonaten
Mai bis Sep. muß die Heizanlage also nicht in Betrieb sein,
somit fällt bei Stillstand auch kein Verbrauch bei Heizung an.
Demzufolge würden sich nur Grundkosten ergeben. (Dies
erleichtert die Abrechnung ungemein.)

Ich habe mich wohl nicht genau ausgedrückt: Die Heizanlage war in Betrieb und in diesem Fall sind Brennstoffkosten in nicht unerheblicher Höhe angefallen. Diese wurden jedoch verbrauchsunabhängig auf sämtliche Mieter aufgeteilt

vlg MC

verkürzte Heizkostenabrechnung nur Grundkosten
Hallo

Viele haben eine Hauptbetriebszeit im Vertrag vereinbart.
Diese liegt meist in der Heizperiode von Oktober bis April. In
den Sommermonaten
Mai bis Sep. muß die Heizanlage also nicht in Betrieb sein,
somit fällt bei Stillstand auch kein Verbrauch bei Heizung an.
Demzufolge würden sich nur Grundkosten ergeben. (Dies
erleichtert die Abrechnung ungemein.)

Ich habe mich wohl nicht genau ausgedrückt: Die Heizanlage war
in Betrieb und in diesem Fall sind Brennstoffkosten in nicht
unerheblicher Höhe angefallen. Diese wurden jedoch
verbrauchsunabhängig auf sämtliche Mieter aufgeteilt

Gut, dies wäre nach der Heizkostenverordnung so nicht korrekt umgesetzt. Sie kann also beanstandet werden. Dies sollte dann so bald als möglich geschehen.

Hier mal ein Versuch einer Vorhersage für die Fortsetzung diese Szenarios:

Der VM wird eine erneute Abrechnung vorlegen. Da Ablesedaten fehlten wird nach Gradtagszahlen berechnet. Dies wäre eine gängige erlaubte Alternativmöglichkeit. 2 Monate im Sommer ergeben eher einen maginalen Verbrauch. Dies wird vermutlich nach dem Heizverhalten der Mietparteien hochgerechnet. Der eine M muß dann zB 7,5 € mehr (für 2 Monate) als ein anderer bezahlen.

Der VM darf für die Heizkostenabrechnung eine Vergütung verlangen. Weil diese Methode mehr Aufwand bedeutet, wird der VM dies umlegen können. Für alle wird die Abrechnung zB um 10 € pro M teuer.

Zusätzlich verärgert man den VM mit dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und seine Einstellung gegenüber des beschwerdenden M könnte gegen null sinken. Dies könnte im Kulanzfall ernste Folgen haben.

Wenn es sich also nur um Kleinigkeiten handelt sollte der M sich seine Beschwerde überlegen, weil im Nachhinein ein gutes Mietsverhältnis auch gegen über den anderen M ändern könnte, weil es eben für alle teuerer würde.

Man entscheide sich also.

vlg MC

PS:
Warum wird also nicht ersteinmal überlegt, ob überhaupt eine relevante Verbesserung erwartet werden kann, bevor es ans Beschweren geht und ob sich die Mühe lohnt?