Hallo CoCo1985
Das habe ich auf die schnelle ge-Googlet
Heizung während der Jahreszeiten
Wenn die Wohnung an eine zentrale Sammelheizung angeschlossen ist, ist der Vermieter verpflichtet, mindestens während der üblichen Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30. April die Zentralheizung in Gang zu halten. (LG Düsseldorf, BlGBw 1955, 31)
Außerhalb der Heizperiode trifft den Vermieter eine Heizpflicht spätestens dann, wenn die Innentemperatur in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen unter 17 Grad Celsius fällt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen ist.
Liegt die Raumtemperatur, was vor allem in der Übergangszeit häufiger vorkommt, zwischen 17 -20 Grad Celsius, kann der Mieter verpflichtet sein, eine eigene Heizquelle einzusetzen, wenn zu erwarten ist, daß die niedrigen Temperaturen nur kurzfristig, also bis maximal zwei Tage, auftreten. Ansonsten hat der Mieter einen Anspruch auf Beheizung der Wohnung.
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Tageszeiten, Raumtemperatur
Ist der Vermieter zum Heizen verpflichtet, so hat er nach DIN 4701 dafür zu sorgen, daß folgende Temperaturen in den Räumen erreicht werden können:
-Wohn-,Schlafzimmer, Küche: 20 Grad Celsius
-Badezimmer, Duschraum: 22 Grad Celsius
-Diele, Flur usw.: 15 Grad Celsius
Zur Nachtzeit von ca. 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens dürfen diese Werte um bis zu drei Grad Celsius unterschritten werden. (vgl. AG Stuttgart, WuM 1987, 147)
Die entsprechende Heizleistung hat der Vermieter von 6.00 Uhr morgens bis mindestens 23.00 Uhr abends zur Verfügung zu stellen. Kürzere Zeiten, die in einem Formularmietvertrag stehen, etwa eine Beheizung nur bis 22.00 Uhr, sind unzulässig. (OLG Frankfurt, WuM 1992, 56f.)
Der BGH und das OLG Frankfurt gehen sogar davon aus, daß eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius als Wohntemperatur die unterste Grenze des Zumutbaren darstellt. (BGH WuM 1991, 381 f; OLG Frankfurt 1992, 56 f.)