Heizung gemeinsam, Kosten getrennt

Hallo tarana7, danke für Deinen Beitrag.
Also, die beiden Häuser stehen auf heute getrennten Grundstücken, alles
im Grundbuch eingetragen. Die Häuser hatten den gleichen Vorbesitzer.
(Siedlungsgesellsch.) Den Kaufvertrag haben wir jeweils mit dem Vorbesitzer gemacht. Im Vertrag steht: dass sich im Haus 44 (mein H.), die Heizungsanlage befindet und das Haus 42 (Nachbar) mitversorgt wird. Der Käufer verpflichtet sich, die Versorgung beizubehalten. Änderungen sind nur im gemeinschaftl. Einvernehmen zulässig. Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung werden im Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt. Die Heizkosten u. Warmwasserkosten werden auf Grundlage der Heizkostenverordnung abgerechnet. Heizkostenrechner u. Warmwasserzähler sind überall von einer Firma installiert. Diese Firma macht auch die Abrechnungen. Das ist mit einem Vertrag mit der Firma, meinem Nachbarn u. mir alles geregelt. Nur der Nachbar zahlt nicht. Danke für’s Zuhören. Gruss Matscher

Also, die beiden Häuser stehen auf heute getrennten
Grundstücken, alles
im Grundbuch eingetragen.

Schade. Wenn sie nur nach WoEigG geteilt wären, wäre die Antwort einfacher gewesen (Kurzfassung: Außergerichtlich abmahnen, dann Mahnbescheid, ggf. Klage, zuletzt Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG).

Im Vertrag steht: dass sich im Haus
44 (mein H.), die Heizungsanlage befindet und das Haus 42
(Nachbar) mitversorgt wird. Der Käufer verpflichtet sich, die
Versorgung beizubehalten. Änderungen sind nur im
gemeinschaftl. Einvernehmen zulässig.

Das ist schlecht, weil es heißt, dass keine Kündigung möglich ist („Kündigung“ gleich „einseitige Willenserklärung“ ungleich „Einvernehmen“). Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, die Zustimmung des Nachbarn durch Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.

Solange die gemeinsame Heizung besteht, ist der Versorger leider berechtigt, die gesamten Kosten von dir zu verlangen, sofern ihr als Gesamtschuldner haftet, wovon ich ausgehe. Du wirst die Ansprüche im Innenverhältnis selbst durchsetzen müssen. Möglichkeiten: Mahnbescheid, dann ggf. Klage, oder Zurückbehaltungsrecht ausüben (d.h. Kappen der Versorgungsleitungen, vulgo „Ausfrieren“).

Beides ist ohne Rechtsanwalt schwierig.

Gruß

Hallo tarana7,
Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass ich den Nachbarn „ausfrieren“ lassen muss. Die Möglichkeit dafür musste ich allerdings auch erst schaffen. (Absperrhähne eingebaut) Auch wieder 500 € Kosten. Das macht wirklich keinen Spass mehr. Wenn’s was Neues gibt, melde ich mich wieder.
Gruss: Matscher

Es wird wohl
darauf hinauslaufen, dass ich den Nachbarn „ausfrieren“ lassen
muss.

Vorsicht, nicht so schnell! Nach einem vergleichbaren Urteil des Bundesgerichtshofs (10. Juni 2005 - V ZR 235/04, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…) muss der Zahlungsrückstand a) erheblich sein (6 Monatsbeiträge), b) tituliert sein (z.B. durch gerichtliches Mahnverfahren) und c) muss die Versorgungssperre vorher angedroht werden.

Falls du das wirklich ohne Anwalt durchziehen willst, also nicht gleich abdrehen, sondern erstmal unter https://www.online-mahnantrag.de/ den Mahnbescheid beantragen und danach, wenn der Vollstreckungsbescheid vorliegt, die Absperrung androhen.

Gruß

Hallo an Alle!

Da habe ich ja glatt auch eine Frage: Nehmen wir mal folgenden ähnlichen Fall an:

Ein Grundstück wird per Teilungserklärung geteilt und es entstehen aus einem EFH zwei Eigentumswohnungen. Jede Wohnung hat einen anderen Eigentümer. Eigentümer A bewohnt seinen Teil selber, Eigentümer B hat vermietet. Die Heizungsanlage ist noch aus der Zeit vor der Teilung und wird mit Erdöl betrieben. Der Verbrauch wurde bisher immer halbiert. Über den Einbau von Wärmezählern konnte keine Einigung erzielt werden, weil Eigentümer A keine Mietwärmezähler möchte, die dazu führen würden, dass die NK-Abrechnugn über diese Mietfirma laufen würde und da er seinen Teil selber bewohnt, die Kosten ja nicht auf Mieter umlegen kann. Eigentümer B will aber keine Wärmezähler kaufen, weil ihm dafür die nötigen Barmittel fehlen.

Die Heizungsanlage und der Öltank befindet sich in Räumen, die als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen sind.

Bisher hat Eigentümer A immer das Heizöl bestellt und ist auch entsprechend in Vorleistung gegangen, es gibt aber, wie gesagt, Streit über die bisher praktizierte 50/50-Regelung, so dass Eigentümer A der Meinung ist, Eigentümer B schulde ihm noch entsprechend viel Geld.

Wie sieht das denn nun rechtlich aus, wenn Eigentümer A einfach kein Heizöl mehr bestellt. Da Eigentümer B ja Mieter in seiner Wohnung hat, wäre er wohl gezwungen, selber Heizöl zu kaufen. Anschließend würde Eigentümer A von Eigentümer B vermutlich im Gegenzug eine entsprechende Abrechnung erhalten, die er dann ja aber der Höhe nach ebenso bestreiten könnte. Also würde der Spieß einfach umgedreht. Gibt es da rechtlich irgendwelche Schwierigkeiten zu erwarten. Oder hat jemand eine bessere Idee?

Vielen Dank und viele Grüße
Sahne

Hi,

ein Vertrag über die Heizkostenverteilung beim Verkauf/Kauf hätte wohl Ärger erspart.

Wie sieht das denn nun rechtlich aus, wenn Eigentümer A
einfach kein Heizöl mehr bestellt. Da Eigentümer B ja Mieter
in seiner Wohnung hat, wäre er wohl gezwungen, selber Heizöl
zu kaufen. Anschließend würde Eigentümer A von Eigentümer B
vermutlich im Gegenzug eine entsprechende Abrechnung erhalten,
die er dann ja aber der Höhe nach ebenso bestreiten könnte.
Also würde der Spieß einfach umgedreht. Gibt es da rechtlich
irgendwelche Schwierigkeiten zu erwarten. Oder hat jemand eine
bessere Idee?

Im Rechtsstreitfall läuft dies wohl auf Heizgutachten und Richterrecht hinaus. Ein Prozess über diese Unsimmigkeiten kostet (viel) Geld. Weil der Kläger beweispflichtig ist, trägt dieser das grössere Risiko.

Am billigsten ist es wohl, sich für seinen Teil eine neue (Gas-) Heizung einzubauen und den anderen den Rest zu überlassen, wenn es keine Verträge gibt die dies verhindern.

vlg MC

Hallo MC,

Danke für Deine Antwort.

ein Vertrag über die Heizkostenverteilung beim Verkauf/Kauf
hätte wohl Ärger erspart.

Der Ursprüngliche Besitzer von Wohnung B war der Sohn vom Besitzer von Wohnung A und es war nicht damit zu rechnen, dass der Sohn vor seinem Vater stirbt. Hinterher ist man immer schlauer.

Im Rechtsstreitfall läuft dies wohl auf Heizgutachten und
Richterrecht hinaus. Ein Prozess über diese Unsimmigkeiten
kostet (viel) Geld. Weil der Kläger beweispflichtig ist, trägt
dieser das grössere Risiko.

Na, das klingt doch gut, dann kauft Eigentümer A jetzt eben kein Heizöl mehr und zahlt an Eigentümer B nur noch das, was er für angemessen erhält, dann muss ja Eigentümer B klagen.

Am billigsten ist es wohl, sich für seinen Teil eine neue
(Gas-) Heizung einzubauen und den anderen den Rest zu
überlassen, wenn es keine Verträge gibt die dies verhindern.

Wenn sich Eigentümer A eine neue Heizung kauft, muss er für den Gasanschluss zahlen, muss einen neuen Kamin ziehen lassen und muss ja Platz für diese neue Heizung schaffen, da sind 20 T€ schnell weg. Da Eigentümer A aber ein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf hat und Eigentümer B schon händeringend einen Käufer sucht, allerdings noch mit überzogenen Preisvorstellungen, will Eigentümer A erstmal nicht soviel investieren.

Viele Grüße
Sahne