Heizung leerstehende Haus

Hallo Forum,

nehmen wir an ein Mieter (Person A) wohnt in einem Haus mit 2 Wohnpartien. Eine davon gehört dem Vermieter (Person B). Person B ist allerdings nur 3 Wochen im Jahr in diesem Haus und zwar über die Sommerferien (Zweitwohnsitz). Person A heizt im Winter dadurch etwas mehr, da die Wohnung des Vermieters im Winter nicht bewohnt ist und die obere Wohnung auskühlt. Es handelt sich um ein freistehende Haus Baujahr 1925 (was ja eigentlich nichts zur Sache tut :smile: ).
Gibt es für den Mieter ein Art prozentualen Abschlag oder muss er die vollen Heizkosten bezahlen?

Danke

Gibt es für den Mieter ein Art prozentualen Abschlag oder muss
er die vollen Heizkosten bezahlen?

Ggfs regelt sich eine Beteiligung von Bewohner/Vermieter B über die Vorschriften der Heizkostenverordnung zur Kostenumlage.

Wie wird das Gebäude beheizt? > z.B. zentrale Heizungsanlage oder Etagenheizungen je Wohnung/Einzelöfen in den Wohnungen?

Wie werden bisher die Heizkosten verteilt?

Gibt es für den Mieter ein Art prozentualen Abschlag oder muss
er die vollen Heizkosten bezahlen?

Ggfs regelt sich eine Beteiligung von Bewohner/Vermieter B
über die Vorschriften der Heizkostenverordnung zur
Kostenumlage.

Wie wird das Gebäude beheizt? > z.B. zentrale
Heizungsanlage oder Etagenheizungen je Wohnung/Einzelöfen in
den Wohnungen?

Zentrale Ölheizung, Zähler an jeder Heizung, auch in der leerstehenden Wohnung. In der leeren Wohnung sind die Zähler auf 0, da im Winter nicht geheizt wird.

Wie werden bisher die Heizkosten verteilt?

Bisher über die Ablesung an den Heizröhrchen.

Es ist natürlich logisch, dass sämtliche Heizkosten auf den Mieter fallen, der der Vermieter im Sommer 3 Wochen da ist und im Winter nicht heizt. Dadurch muss aber der Mieter im Winter mehr heizen, weil der Rest des Hauses leer steht. Vermutlich ist das aber ok so.

Hallo Forum,

nehmen wir an ein Mieter (Person A) wohnt in einem Haus mit 2
Wohnpartien. Eine davon gehört dem Vermieter (Person B).
Person B ist allerdings nur 3 Wochen im Jahr in diesem Haus
und zwar über die Sommerferien (Zweitwohnsitz). Person A heizt
im Winter dadurch etwas mehr, da die Wohnung des Vermieters im
Winter nicht bewohnt ist und die obere Wohnung auskühlt. Es
handelt sich um ein freistehende Haus Baujahr 1925 (was ja
eigentlich nichts zur Sache tut :smile: ).
Gibt es für den Mieter ein Art prozentualen Abschlag oder muss
er die vollen Heizkosten bezahlen?

Es gibt eine vom Gesetzgeber sanktionierte Möglichkeit:
Um solche und andere Zustände abzudecken sind verschiedene Aufteilungemöglichkeiten in Grund- und Verbrauchskosten zugelassen:
Grundkosten der Heizung (zulässig: 30 bis 50 % der gesamten Heizkosten) und Verbrauchskosten (zulässig: 70 bis 50% der ges. Heizkosten). Besitzer von Wohnungen wie im obigen Beispiel und solche von EG- oder Dachwohnungen (erhöhter Wärmebedarf) werden einen möglichst hohen Grundkostenanteil anstreben, nämlich 50 %; bei dauernd bewohnten Wohnungen wird man daher eher eine höhere Bewertung der Verbrauchskosten (70%) anstreben.

Wolfgang D.

Hallo,

Grundkosten der Heizung (zulässig: 30 bis 50 % der gesamten
Heizkosten) und Verbrauchskosten (zulässig: 70 bis 50% der
ges. Heizkosten). Besitzer von Wohnungen wie im obigen
Beispiel und solche von EG- oder Dachwohnungen (erhöhter
Wärmebedarf) werden einen möglichst hohen Grundkostenanteil
anstreben, nämlich 50 %; bei dauernd bewohnten Wohnungen wird
man daher eher eine höhere Bewertung der Verbrauchskosten
(70%) anstreben.

Wolfgang D.

also im Mietvertrag steht, die Heizkosten werden 100% nach Verbrauch abgerechnet.

Hallo,

also im Mietvertrag steht, die Heizkosten werden 100% nach
Verbrauch abgerechnet.

Dann ist doch alles klar. Die HeizkostenVO geht in Deinem Fall
nämlich nicht vor.

Gruß, Trobi

Gut für den Vermieter! Würde mich beim Mieterverein beraten lassen, was tun.
Wolfgang D.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gibt es für den Mieter ein Art prozentualen Abschlag oder muss
er die vollen Heizkosten bezahlen?

Ggfs regelt sich eine Beteiligung von Bewohner/Vermieter B
über die Vorschriften der Heizkostenverordnung zur
Kostenumlage.

Dieser Hinweis hat anscheinend noch nicht ausgereicht :wink:
Also ich fasse mal zusammen:
Haus mit 2 Wohnungen, davon eine vom VM selbst bewohnt (wenn auch nur zeitweise).
Zentral-Heizungsanlage
Heizkosten werden lt. Mietvertrag zu 100% nach Verbrauch verteilt

Nach §§ 7,8,9 Heizkostenverordnung (HeizkV) sind mind. 50 und max. 70 % der Kosten nach Verbrauch - der Rest aber als Grundkosten nach Wohnfläche zu verteilen.
HeizkV § 10 erlaubt allerdings ausdrücklich die Überschreitung der Höchstsätze (z.B. 100 % nach Verbrauch) mit mietvertraglicher Vereinbarung.
http://www.viterra-es.de/forumrecht_auswahl.html?sub=1
Insoweit also: Kostenumlage zu 100% nach Verbrauch = korrekt

Da der Vermieter bei der Wahl des Umlagemaßstabs eine gewisse Entscheidungsfreiheit hat, muss dabei aber auch der Rechtsgedanken des § 315 BGB (Billigkeit) beachtet werden.
Ggfs. hat der Mieter bei einer zwar vertraglich so vereinbarten, aber „unbilligen“ Kostenumlage einen Anspruch auf Änderung des Kostenumlageschlüssels.
http://www.mdr.de/hier-ab-vier/rat_und_tat/5171.html
Hier besteht m.E. möglicherweise ein Ansatzpunkt - ggfs. kann das aber nur ein Gericht klären und dabei trägt der „Benachteiligte“ eben immer auch ein Kostenrisiko für den Unterliegensfall (eigene Anwaltskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten des Obsiegenden „Gegners“).

Daneben wären auch evtl. zusätzliche Folgen zu bedenken >
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html