Hallo,
habe folgende Frage(n) im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung aus dem Bereich Leitungswasser. Österreichische Versicherungsbedingungen.
Bei mir ist im Dezember 2013 der Heizungskessel ( Gußeisen ca. 30 Jahre alt) gerissen. Die Heizungsanlage besteht aus Kessel, Mischer, Vor- und Rücklaufrohren, Heizkörpern.
Es besteht eine Neuwertversicherung. Mitversichert sind haustechnische Anlagen.
Weiter sind mitversichert Schäden an Einrichtungen und Armaturen anläßlich Rohrbruch, Rohrbruch durch Korrosion und Frostschäden sowie die Zu- und Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes.
Zu- und Ableitungsrohre sind (lt. Bedingungen ) versicherte wasserführende Rohre Zu- und Ableitungsrohre von Wasserversorgungs-, Heizungs-, Klima- und Solaranlagen;
n i c h t Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück ( z.B. in Boilern, Therme, Wärmepumpen etc).
Der Versicherer behauptet, der Heizkessel sei eine angeschlossene Einrichtung. Wir behaupten, dass der Heizungskessel keine angeschlossene Einrichtung sei. Die in den Bedingungen genannten Einrichtungen ( Boiler, Therme, Wärmepumpe) dienen entweder der Zuführung oder Ableitung von Energie zur bzw. von der Heizungsanlage.
Nach unserer Auffassung funktionieren Boiler etc. ohne den Heizkessel nicht.
Ist diese Annahme aus technischer Sicht richtig?
Hinweis in Deutschland haben die Versicherer nach einigen BGH - Entscheidungen die Bedingungen geändert.
Danke für technische Informationen.