Hallo, habe folgende Frage im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung aus dem Bereich Leitungswasser. Österreichische Versicherungsbedingungen !
Bei mir ist im Dezember 2013 in Österreich der Heizungskessel (Gußeisen ca. 30 Jahre alt ) gerissen. Die Heizungsanlage besteht aus Kessel, Mischer, Vorlauf- und Rücklaufrohren, Heizkörpern).
Es besteht eine Neuwertversicherung. Mitversichert sind haustechnische Anlagen.
Weiter sind mitversichert Schäden an Einrichtungen und Armaturen anläßlich Rohrbruch, Rohrbruch durch Korrosion und Frostschaden sowie Zu- und Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes. Zu- und Ableitungsrohre sind ( lt. Bedingungen) versicherte wasserführende Zu- und Ableitungsrohre von Wasserversorgungs-, Heizungs-, Klima und Solaranlagen; n i c h t Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück ( z.B. in Boilern, Thermen, Wämepumpen, etc.).
Der Versicherer behauptet, der Heizkessel sei eine angeschlossene Einrichtung. Wir verteten die Auffassung, dass der Heizkessel Bestandteil der Heizung sei. Die in den Bedingungen genannten Einrichtungen ( Boiler, Therme, Wärmepumpe) dienen entweder der Zuführung oder Ableitung von Energie und nicht der Erzeugung.
Ist diese Annahme aus technischer Sicht richtig?
In Deutschland haben die Versicherer die Bedingungen nach mehreren BGH - Entscheidungen geändert.