Hallo, könnte ein Raum im Kellergeschoß, in dem die Heizungsanlage für das Mehrfamilienwohnhaus (Gas-ZH samt Zähler) installiert ist, auch als Abstellraum (Keller) für eine der Mietwohnungen deklariert werden, wäre dies sicherheitstechnisch o.ä. zulässig? Der Zugang (Metalltüre) würde nicht mit Schlüssel verschlossen, wäre also jederzeit und jedermann zugängig. Vielen Dank!
Hi,
Hallo, könnte ein Raum im Kellergeschoß, in dem die
Heizungsanlage für das Mehrfamilienwohnhaus (Gas-ZH samt
Zähler) installiert ist, auch als Abstellraum (Keller) für
eine der Mietwohnungen deklariert werden,
das geht aus Brandschutzgründen nicht, der Schornsteinfeger wird sich vermutlich melden…schon allein wenn er nicht mehr an die Anlage kommt
wäre dies
sicherheitstechnisch o.ä. zulässig? Der Zugang (Metalltüre)
würde nicht mit Schlüssel verschlossen, wäre also jederzeit
und jedermann zugängig. Vielen Dank!
Weshalb möchte jemand einen Abstellraum, der öffentlich begehbar ist???
Er würde sich wohl nur für Sperrmüll eignen.
vlg MC
Hallo, könnte ein Raum im Kellergeschoß, in dem die
Heizungsanlage für das Mehrfamilienwohnhaus (Gas-ZH samt
Zähler) installiert ist, auch als Abstellraum (Keller) für
eine der Mietwohnungen deklariert werden, wäre dies
sicherheitstechnisch o.ä. zulässig?
Guten Tag,
Es gibt da sicher einiges zu beachten.
Jetzt müssten mal Fachleute ran weil es hier scheinbar doch wesentliche Unterschiede zwischen einem Heizungsraum und einem Heizungsaufstellraum u.a. in Abhängigkeit der Heizleistung gibt.
Gruß
Markoliner
http://www.zentralheizung.de/heiztechnik/heizung/hei…
"…Heizraum
Der Begriff Heizraum triff nur noch für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 KW zu !
Aufstellungsräume für Feuerungsanlagen / Heizungsanlagen
* bis 50 KW
* über 50 KW für flüssige und gasförmige Brennstoffe
werden nicht mehr als Heizraum definiert !!!
Besonderes Augenmerk bei Aufstellungsräumen für Feuerungsanlagen liegt in der Versorgung mit Verbrennungsluft - Verbrennungsluftversorgung…
http://www.zentralheizung.de/heiztechnik/heizung/auf…
"…§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1) Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
- die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen…"
http://www.tk-thermotechnik.de/data/waermen_gaskesse…
„…Die Vorteile einer modernen Gasheizung liegen auf der Hand…
…Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Sie keine zusätzliche Stellfläche für die Öltanks benötigen und beim Einsatz einer Abgasüberwachung können Sie sogar Ihren Heizungsaufstellraum gemäß DVGW G600 (TRGI ’86/96) als Wohn- bzw. Aufenthaltsraum nutzen…“