Ich bin ein Wohnungseigentümer und ich wohne in der eigenen Wohnung. Seit Februar bis zum Mai 2011 hat die Heizung in der Wohnung nicht funktioniert. Darüber wurde ein Protokoll ausgestellt. Ein Ingenieur von der Hausverwaltung hat die Wohnung im März besichtigt. Zwei Wochen wurde die Temperatur und Feuchtigkeit in der Wohnung registriert. Es wurde festgestellt, dass die Temperaturbedingungen in der Wohnung nicht ausreichend sind. Die Hausverwaltung hat mir versprochen, dass eine externe Firma die Reparaturarbeiten in kürze übernimmt. Dies passierte erst im Mai.
Im Februar habe ich die Hausverwaltung mit einem Brief über die defekte Heizung informiert. In diesem Brief habe ich auch um die Heizungskosten-Verminderung gebeten, solange die Heizung nicht repariert ist. Die Hausverwaltung hat diese Bitte ignoriert. Wegen dieser Konstellation habe ich zwei Monate kein Wohngeld überwiesen. Letze Woche hat ein Mitarbeiter von der Hausverwaltung mich angerufen und erklärt, dass ich kein Recht für die Kostenverminderung habe, weil ich der Wohnungseigentümer bin. Stimmt das? Muss ich zahlen dafür, was ich nicht verbraucht habe?
Wenn die Heizung im ganzen Haus nicht funktioniert hat fällt ja auch kein Verbrauch an der verteilt werden muß. Im anderen Fall würde ich beim Verband der Hauseigentümer mir juristischen Rat einholen.
hallo winner
Für mich geht nicht klar hervor ob es sich bei deiner def. Heizung um ein zentrales Problem o. nur um ein örtliches in deiner Wohnung handelt. D.h. ob es von der Allgemeinschaft getragen wird. Sollte dein Problem von der Hausgemeinschaft getragen werden so muss jediglich in der Abrechnung ersichtlich sein dass in der bestimmten Zeit keine Versorgung stattgefunden hat und bei der Berechnung mit berücksichtigt wird. Der einbehalt der Wohngelder ist rechtlich nicht vertretbar , da es von den Gerichten immer als " wie Erbressung" angesehen wird und jederzeit über eine Wohngeldklage eingeklagt werden kann was zu deinen Lasten führt. daher mein Tip- Gleiche die Wohngelder aus bevor das ganze vor Gericht landet.
Gruß
süden78
die Höhe der monatlichen Wohngeldzahlung wird aufgrund eines Wirtschaftsplanes, den die Hauverwaltung erstellt, von der Eigentümergemeinschaft beschlossen und ist für alle Eigentümer der Gemeinschaft bindend, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Die Hausverwaltung muss von diesem Geld alle laufenden monatlichen Abschläge und alle Rechnungen bezahlen. Bei korrekter Kontoführung darf das Konto der Gemeinschaft nie ins Soll kommen.
Nach Abgelauf des Wirtschaftsjahres erstellt die Hausverwaltung eine Abrechnung für das Gesamtobjekt und die einzelnen Wohnungseigentümer. In Ihrem Fall wird es vielleicht so sein, dass Sie nächstes Jahr für das Wirtschaftsjahr 2011 Geld zurückbekommen werden, da sie insgesamt geringere Heizkosten für das Gesamtjahr haben werden. Als Wohnungseigentümer haben Sie jedoch kein Recht auf Minderung, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall wäre.
Die Hausverwaltung muss die Beschlüsse der Gemeinschaft durchführen und durchsetzen. Auf Weisungen einzelner Eigentümer darf sie nicht reagieren. Meiner Meinung nach ist die Hausverwaltung also im Recht.
Es stimmt, Sie haben kein Recht, das Hausgeld einzubehalten. Es gibt einen beschlossenen Wirtschaftsplan (davon gehe ich jetzt aus) und Sie haben sich daran zu halten und regelmäßig die Hausgeldraten zu überweisen.
Sie zahlen nicht für etwas, was Sie nicht verbraucht haben. Am Jahresende erstellt die Hausverwaltung eine Abrechnung und dann zahlen Sie auch nur das, was Sie verbraucht haben.
Hallo!è
Ich habe eine Hausverwaltung in der Schweiz mit 26 Wohnungen. Das ganze Prinzip von Wohngeld läuft bei uns anders ab. Die Eigentümer zahlen zweimal jährlich, gemäss Jahresbudget im Voraus. Eine Verrechnung mit diesem Geld - bei ausstehenden von der Verwaltung versprochenen Reparaturen und/oder Schäden - ist so gar nicht möglich. Stelle mir vor, dass dies auch nicht geht. Wir haben keine individuelle Heizkosten-Abrechnung. Im Reglement steht, dass jeder Eigentümer anteilmässig seiner Wohnungs-Wertquote zahlen muss. Daraus leite ich ab, dass ungesehen von der Nutzung der Heizung und des Warmwassers (d.h. es könnte alle Heizkörper das ganze Jahr über aufs Minimum eingestellt sein und der Eigentümer wäre nie in der Wohnung oder verbraucht keine Warmwasser)er genau gleich viel zahlen muss wie bei einer dauernd über das ganze Jahr belegten und genutzten Wohnung. Das war schon oft ein Streitpunkt an den Versammlungen. Da lässt sich nichts machen. Man kann die Heizkosten nicht mehr anders umlegen. Um dies zu ändern, braucht es Einstimmigkeit bei allen Eigentümern. So könnte das Reglement geändert werden. Wir haben das Haus seit 1972 und eine Reglementsänderung hatte noch nie eine Zustimmung aller Eigntümer. Wer dann mehr zahlen müsste, sagt gleich nein.
Also, aus meiner Sicht haben Sie emotional recht, jedoch aus Gründen des Reglements falsch gehandelt. Sie könnten höchstens den Schaden selber beheben lassen und wenn für die Kosten die Gemeinschaft resp. Verwaltung aufkommen müsste, dies dort in Rechnung stellen. Oder Sie verlangen Verzugs-Entschädigung von der Verwaltung. Wer den Schaden der nicht funkionierenden Heizung in ihrer Wohnung verursacht hat, ist dann noch die andere Frage. Alle anderen Heizungen im Haus scheinen ja in Ordnung gewesen zu sein. Das kann ich nicht beurteilen. Wenn Sie das Wohngeld zurückbehalten, ist das Geld, welches nicht nur für die Heizung verwendet. Daher geht dies nach meinem Gutdünken wirklich nicht.
Herzlichen Gruss und eine gute einvernehmliche Lösung wünschend
Hanspeter.
Du bist zusammen mit den anderen Eigentümern für das Eigentum, hier die Heizung, selbst verantwortlich.
Wenn der Verwalter, der dein „Angestellter“ ist nur sehr langsam arbeitet, tritt ihn in den Ars…
Eine Verweigerung des Hausgeldes ist aus meiner Sicht unrecht. Damit triffst du sämtlichen anderen Eigentümer und nicht den Verwalter. Hast du die anderen Eigentümer darüber informiert, dass deine Heizung nicht funktioniert. Nein, so konnten sie auch nichts unternehmen.
Wenn dir ein Schaden entstanden ist, dann doch aus dem Verhalten des Verwalters und nicht der Eigentümergemeinschaft.
Jetzt stell dir mal vor, die Eigentümergemeinschaft würde nur aus zwei Eigentümern bestehen.
Dann würde deine Strafaktion zu 50% dich selbst treffen.
Oder noch extremer. Dir gehören beide Wohnungen. Dann würdest du dich selbst abstrafen dafür, dass du deine eigene Heizung nur unzureichend repariert hast.
Eigentum verpflichtet, in dem Fall hast du dich zu sehr auf den Verwalter verlassen.
Als Eigentümer einer Wohnung haben Sie keine Möglichkeit einer egal wie gearteten Minderung der Miete (Hausgeld, etc.). Das gibt es nur im Mietrecht, aber das trifft für Sie nicht zu.
Sie sind Eigentümer der Wohnung und als solcher auch voll verantwortlich für das Funktionieren aller Systeme.
Wie stellen Sie sich eine Heizkosten-Verminderung vor? Wenn Ihre Heizung nicht die volle Leistung gebracht hat, dann wurde auch nicht so viel Wärme verbraucht, also wurde auch weniger erfasst/berechnet.
Das Wohngeld 2 Monate nicht zu bezahlen war eine Schnapsidee. Wenn Ihr Auto wegen eines Defektes in der Werkstatt steht kürzen Sie doch auch nicht Steuern und Versicherung?
Sie sollten ganz schnell das Hausgeld nachzahlen und sich für Ihren Fehler entschuldigen, bevor die Hausverwaltung einen Anwalt mit der Eintreibung des Geldes beauftragt.
Muss ich zahlen dafür, was ich nicht verbraucht habe?
Noch einmal ja! Sie bezahlen nur das, was Sie verbrauchen. Und wenn weniger Verbrauch ist, zahlen Sie auch weniger.
prinzipiell sind Wohnungseigentümer zur Zahlung verpflichtet, siehe § 27 Abs.2 WEG.
„[…] zahlen dafür, was ich nicht verbraucht habe […]“ wird nicht stimmen, da Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Wenn nichts durch die Zähler läuft bzw. laufen kann, dann entstehen auch keine Kosten mit Ausnahme von Mietkosten von Zählern, Abrechnungskosten o.ä.
Die nächste Heizkostenabrechnung sollte entsprechend geringer ausfallen.
Das monatliche Wohngeld ist in der Regel eine Summe vieler einzelner Posten: Heizung, Wasser, Allgemeinstrom, Reinigung, Müllabfuhr etc. Das Wohngeld insgesamt zu kürzen oder völlig zu streichen ist daher so ohne weiteres nicht möglich.
Das Hausgeld ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der in der Versammlung von den Eigentümern beschlossen wurde.
Eine Änderung des Betrages durch die Hausverwaltung ist nicht möglich (da diese den Betrag nicht festlegt, sondern nur den Beschluss ausführt).
Du musst das fällige Hausgeld bezahlen, darfst nichts mindern oder einbehalten.
Aber keine Sorge, es handelt sich ja nur um eine Vorauszahlung. Durch die kaputte Heizung hattest du ja keinen Verbrauch, und dies wird sich in der jährlichen Abrechnung auswirken. Guthaben werden dir dann ausbezahlt.
in diesem speziellen Fall weiß ich nicht genau Bescheid aber beim Wohngeld handelt es sich um eine pauschale monatliche Vorauszahlung, die bei der Nebenkostenabrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch (der ja abgelsen wird) verrechnet wird. Dementsprechend zahlst Du in keinem Fall Heizkosten, die du nicht verbraucht hast. Da aber die Kosten „trotz“ Deines Verbrauchsausfall vom Wärmelieferanten regelmäßig bei der Verwaltung abgebucht wird (oder Ihr als WEG anspart um neues Heizöl kaufen zu können) - im Übrigen auch als Abschlag, der dann einmal jährlich verrechnet wird - macht es Sinn die Wohngeldvorauszahlung durch laufen zu lassen, denn ein Sollsaldo auf dem WEG-Konto wegen fehlender Vorauszahlungen produziert nur Sollzinsen für alle Eigentümer. Außerdem beinhaltet „Wohngeld“ in der Regel noch mehr Posten als nur die Heizkosten.
Herzliche Grüße
Claudia
P.S. Unverständlich ist allerdings zu Recht, daß die externe Firma so lange braucht! Da hat die Verwaltung wohl echt gepennt.
Guten Tag, ich verstehe die Konstellation nicht recht. Sie sind Eigentümer aber zahlen der Hausverwaltung ein Wohngeld? Des Weiteren wird doch die Heizung nach Verbrauch abgerechnet. Das heißt auch wenn Sie mehr, sagen wir mal als Vorauszahlung leisten, wird das doch bei der Jahresabrechnung mit dem Verbrauch abgeglichen und Sie bekommen es bei keinem Verbrauch zurück. Oder zahlen Sie eine Pauschale? Zu der letzten Frage kann ich erst etwas sagen, wenn ich die Sachlage siehe oben verstanden habe, mfg
sie haben mit ihrem Verhalten alles richtig gemacht,außer das ein einbehalten des Wohngeldes nicht gestattet ist.Diese Kürzungen sind im Mietbereich möglich aber nicht im Bereich Eigentumswohnungen.
Beispiel:Eine Liquiditätsumlage kann der Verwalter von allen Wohnungseigentümern verlangen,wenn dies zur Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschaft notwendig ist.Zahlungsprobleme können auftreten,wenn einzelne Wohnungseigentümer ihr monatliches Hausgeld nicht gezahlt haben oder dieser Betrag im Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt wurde.Dann sind die Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zur anteiligen Nachzahlung des ausstehenden Betrages verpflichtet.
Heizung:
Kostenverteilung in Sonderfällen
Kann der Anteilige Wärme oder Temperaturmangel wegen Ausfall oder Defekt der Geräte oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden,oder nicht behoben werden,hat die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9a Abs.1 den Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbar früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbar anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln bzw.zu schätzen und ihn der Kostenverteilung zugrunde zu legen.
Gezahlt werden muss nur das was Nachweislich verbraucht worden ist.
Empfehlung: Setzen Sie sich mit Ihrer Verwaltung nochmals in Verbindung um eine gütige Einigung zu erzielen.Andernfalls sollten Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand hinzuziehen,das sollten Sie bei Gesprächen mit ihrer Verwaltung immer andeuten.
Sie sind nämlich bis auf einen Punkt weitaus im Vorteil.
das Wohngeld beinhaltet ja nicht nur die Heizkosten, von daher sehe ich das auch so, dass Sie das zahlen müssen. In der Abrechnung erhalten Sie ja die Überzahlung zurück.
Wer als Eigentümer sein Wohngeld nicht rechtzeitig, nicht oder nicht in voller Höhe zahlt, produziert Kosten für die Überziehung des Wohngeldkontos durch den Verwalter. Die dafür entstehenden Zinsen hat dann aber nicht der Verwalter zu tragen, sondern die Gesamtheit der Eigentümer, der säumige Eigentümer selbst also mit seinem Anteil ebenso.