Heizungskosten-Wohnfläche

wie mir bekannt kann man zumindestens ein teil der heizungskosten auch auf die wohnfläche umlegen. ein üblicher schlüssel wäre z.b. 70% verbrauch, 30% wohnfläche. soweit ich weiss ist dies auch rechtmäßig.
man stelle sich aber vor, in einer wohnung sind nicht alle räume mit einer heizung ausgestattet. ist es dann rechtmäßig bei der wohnfläche auch diese räume mitzuzählen bei der umlage der heizungskosten??
kennt jemand gerichtsurteile diesbezüglich?

rob

… ein üblicher
schlüssel wäre z.b. 70% verbrauch, 30% wohnfläche.

korrekt

man stelle sich aber vor, in einer wohnung sind nicht alle
räume mit einer heizung ausgestattet. ist es dann rechtmäßig
bei der wohnfläche auch diese räume mitzuzählen bei der umlage
der heizungskosten??

sicher, denn der schlüssel lautet ja nicht: 70% verbrauch, 30% „der teil der wohnfläche, dessen berücksichtigung dem mieter genehm ist (z.b. abhängig von seinen heizgewohnheiten)“

lg dev

es geht ja nicht um heizgewohnheiten, sondern um räume in denen nicht geheizt werden kann, da sie nicht mit einer heizung ausgestattet sind.

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es geht ja nicht um heizgewohnheiten, sondern um räume in
denen nicht geheizt werden kann, da sie nicht mit einer
heizung ausgestattet sind.

ok … kein verteilerschlüssel wird jedem einzelfall gerecht.

die anderen mieter würden vermutlich den einwand bringen, man könne durch öffnen der türen de facto doch alle räume heizen.

räume mit einer heizung ausgestattet. ist es dann rechtmäßig
bei der wohnfläche auch diese räume mitzuzählen bei der umlage
der heizungskosten??
kennt jemand gerichtsurteile diesbezüglich?

rob

Die 30% sind ja nicht für die eigentliche Wohnung gedacht. Stell dir mal vor, alle Mieter drehen die Heizkörper zu. Dann müsste bei einer 100% Abrechnung nach Verbrauch auch keiner zahlen. Da aber die Heizung im Keller trotzdem Gas/Öl etc verbraucht, um die Wärme für den Bedarfsfall bereitzuhalten, wird eben ein Teil der Heizkosten des Hauses über die qm anteilig abgerechnet.
Andreas

Hallo,

§ 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung sagt dazu, dass es zulässig ist, bei den verbrauchsunabhängigen Kosten (Grundkosten)

  • die (gesamte) Wohn- oder Nutzfläche - m²
  • den (gesamten) umbauten Raum - m³
  • die beheizte Wohn- oder Nutzfläche - m²
  • oder den beheizten umbauten Raum - m³

zugrundezulegen.

Möglich ist also beides.

Chrissie