Heizungslärm die II

Hallo zusammen!

Nachdem zum (natürlich nur angenommenen Fall) der Mietminderung eines Mieters wegen Heizungslärm viel geschrieben wurde, hier die Fortsetzung des Falls:

Der Mieter hatte mit Zahlung der nächsten Miete einen Abzug von 500 Euro vorgenommen. Berechnung: 5 Euro pro Person und Nacht Mietkürzung wegen Lärms der Heizungsanlage = 10 Euro x 20 Tage im Oktober und 30 Tage im November (vorsorglich).

Der Vermieter hat sich umgehend um eine Reparatur gekümmert. Der Monteur war mindestens 6 x vor Ort. Fazit: Das Heizungsgeräusch wurde zwar gemindert, kann aber nicht abgestellt werden.

Der Heizungsraum und das Schlafzimmer des Mieters haben eine gemeinsame Trennwand aus Kalksandstein im Kellergeschoss. Die Lage von Heizungsraum und Schlafzimmer waren dem Mieter bei Einzug bekannt.

Die Situation besteht seit 12 Jahren, keiner der insgesamt 3 Mieter hat sich bisher über Geräusche beschwert. Die neuen Mieter haben jedoch im Schlafzimmer keine Möbel stehen, die die Geräusche aus dem Nebenraum dämpfen könnten. Die ganze Wohnung ist nur mit dem Nötigsten ausgestattet: Bett, Tisch Stuhl, Schrank, Küche - fertig.

Die Geräusche stören vor allem Nachts oder in den frühen Morgenstunden. Sie sind für andere Mieter nicht wahrnehmbar und können nur gehört werden, wenn es ganz ruhig ist.

Der Mieter hat weder eine Geräuschmessung vorgenommen, noch kann er ein Lärmprotokoll nachweisen.

Frage:
Darf der Mieter die Miete mindern, wenn die Geräusche derart leise sind? Ist es noch „vertragsgemäßer Gebrauch“ sprich spricht man von einer üblichen Wohnung, wenn sich dort keine Möbel befinden? (der Mieter könnte sich ja auch über den Hall leerer Räume beschweren, wenn keine Möbel in der Wohnung sind).

Der Mieter hat nun 250 Euro nachgezahlt und 250 Euro Mietminderung einbehalten. Darf nun der VM das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Mieter nicht nachzahlt?

Danke für Eure Antworten!

Hallo Webbengel,

der Mieter kann die Miete mindern, wenn ein objektiver Mangel an der Mietsache vorliegt.
Diesen muss er nachweisen können. (Lärmprotokell, Zeugen, Fotos je nach Sachlage)

Der VM kann dem Mieter kündigen wenn:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Soweit ich mich erinnere liegt doch diese Konstellation in diesen Beispielen vor oder?

http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Voraussetzung für die zweite Variante ist, dass die unberechtigte! Mietminderung (die hier geschilderte Art und Höhe dürfte weit überzogen sein)die angegebene Höhe von 2 Monatsmieten erreicht.

Der Vermieter kann es bei der Kündigung darauf ankommen lassen, dass sich der Mieter wie der vorangegangene Mieter zur Wehr setzt, doer aber der VM lässt sich gleich von einem guten Fachanwalt beraten.

In diesem Beispiel muss erstmal festgestellt werden, ob es sich überhaupt um eine objektive Beeinträchtigung handelt oder ob der Mieter aufgrund der Nähe hätte erkennen müssen, dass es hier des nachts zu Geräuschen kommen kann. Was ist mit der WC-Spülung? Stört die nicht auch? *schnäg*

Hier nochmal was zum Lesen:
http://www.gevestor.de/details/mietminderung-diese-r…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minder…

Gruß
M.

PS Sind die Mieter in diesem Beispiel absichtlich so spartanisch eingerichtet oder kommt ihnen das Heizungsrauschen nicht etwa gerade sehr gelegen? Weil, leiser wird es ja nicht dadurch, dass man kaum mehr Miete bezahlt…nur so ein Gedanke.

Hallo und danke für die Antwort!

der Mieter kann die Miete mindern, wenn ein objektiver Mangel
an der Mietsache vorliegt.
Diesen muss er nachweisen können. (Lärmprotokell

Kann man sich immer wieder selber stricken…

Zeugen,

Mieterin hat Ehemann, der kann das sicher bezeugen

Der VM kann dem Mieter kündigen wenn:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Soweit ich mich erinnere liegt doch diese Konstellation in
diesen Beispielen vor oder?

Nein, der VM wohnt nicht im gleichen Haus.

Voraussetzung für die zweite Variante ist, dass die
unberechtigte! Mietminderung (die hier geschilderte Art und
Höhe dürfte weit überzogen sein)die angegebene Höhe von 2
Monatsmieten erreicht.

Nein, erreicht sie nicht. Miete = 650 Euro, Mietminderung = 250 Euro

Der Vermieter kann es bei der Kündigung darauf ankommen
lassen, dass sich der Mieter wie der vorangegangene Mieter zur
Wehr setzt, doer aber der VM lässt sich gleich von einem guten
Fachanwalt beraten.

Die 3 Vormieter waren in der Hinsicht problemlos.

In diesem Beispiel muss erstmal festgestellt werden, ob es
sich überhaupt um eine objektive Beeinträchtigung handelt oder
ob der Mieter aufgrund der Nähe hätte erkennen müssen, dass es
hier des nachts zu Geräuschen kommen kann. Was ist mit der
WC-Spülung? Stört die nicht auch? *schnäg*

Dem Mieter wurde bei der Besichtigung der Wohnung mitgeteilt, dass sich hinter der SZ Wand der Heizungsraum befindet und das es bislang damit keine Probleme gegeben hat. Bislang waren ja auch Möbel in den Raum.

PS Sind die Mieter in diesem Beispiel absichtlich so
spartanisch eingerichtet oder kommt ihnen das Heizungsrauschen
nicht etwa gerade sehr gelegen? Weil, leiser wird es ja nicht
dadurch, dass man kaum mehr Miete bezahlt…nur so ein Gedanke.

Nein, leiser wird es nicht, aber der M verspürt Genugtuung, wenn er für den Lärm jemanden verantwortlich machen und bestrafen kann. Die Mieter beabsichtigen, die Wohnung bis Mitte 2013 zu bewohnen und gehen dann auf Weltreise. Daher die spartanische Einrichtung.

Grüße

Moin,

Kann man sich immer wieder selber stricken…

Zeugen,

Mieterin hat Ehemann, der kann das sicher bezeugen

und der VM die Vormieter oder nicht?
Es kommt dabei aber auch darauf an, wie der VM den neuen Mietern das mit der Heizung beigebracht hat…hat er gesagt:" da ist eine Heizung nebenan." oder hat er gesagt:" Da ist eine Heizung nebenan, die Geräusche machen kann…" …

Der VM kann dem Mieter kündigen wenn:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Soweit ich mich erinnere liegt doch diese Konstellation in
diesen Beispielen vor oder?

Nein, der VM wohnt nicht im gleichen Haus.

Also fällt die erleichterte Kündigung flach.

Voraussetzung für die zweite Variante ist, dass die
unberechtigte! Mietminderung (die hier geschilderte Art und
Höhe dürfte weit überzogen sein)die angegebene Höhe von 2
Monatsmieten erreicht.

Nein, erreicht sie nicht. Miete = 650 Euro, Mietminderung =
250 Euro

Das heisst, die Ausstände würden erst in ca einem halben Jahr die notwendige Höhe erreichen…selbst wenn eine Mietminderung gerechtfertigt wäre ist die Chance recht groß, dass die derzeitige Höhe der Mietminderung für den vorhandenen Mangel überzogen ist.

Dem Mieter wurde bei der Besichtigung der Wohnung mitgeteilt,
dass sich hinter der SZ Wand der Heizungsraum befindet und das
es bislang damit keine Probleme gegeben hat. Bislang waren ja
auch Möbel in den Raum.

Das könnte vor Gericht wichtig werden. Der VM aus diesem Beispiel wird da höchstwahrscheinlich nicht drum herum kommen.

Es müsste erstmal festgestellt werden, ob ein objektiver Mangel vorliegt oder nicht. (Der VM könnte hierzu ein Lärm-Gutachten erstellen lassen und die Lautstärke und Häufigkeit der Geräusche monitoren lassen)
Falls ja, müsste festgestellt werden, ob die Höhe der Minderung angemessen war usw.
Der Mieter wird sich, wenn die Ausstände die erforderliche Höhe für eine Kündigung nach http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html erreicht haben vermutlich nicht „kampflos“ geschlagen geben.

PS Sind die Mieter in diesem Beispiel absichtlich so
spartanisch eingerichtet oder kommt ihnen das Heizungsrauschen
nicht etwa gerade sehr gelegen? Weil, leiser wird es ja nicht
dadurch, dass man kaum mehr Miete bezahlt…nur so ein Gedanke.

Nein, leiser wird es nicht, aber der M verspürt Genugtuung,
wenn er für den Lärm jemanden verantwortlich machen und
bestrafen kann. Die Mieter beabsichtigen, die Wohnung bis
Mitte 2013 zu bewohnen und gehen dann auf Weltreise. Daher die
spartanische Einrichtung.

Klingt ein wenig nach Taschengeldaufbesserung, wenn man bedenkt, dass man an den Orten an denen man während der Weltreise schlafen wird, ganz sicher nicht die absolute Stille erwarten können wird…
Soll das denn dann ein befristetes Mietverhältnis sein? Andernfalls, wer übernimmt denn in Abwesenheit der Mieter deren Obhutspflichten?

Gruß
M.