Heizungsregelung defekt

Hallo,

in einem Nichtwohngebäude BJ 1980 ist seit Jahren die außentemperaturgesteuerte Vorlaufregelung defekt, alle Mischer stehen auf 100%, 75°C Vorlauf, Regelung nur über die Thermostatköpfe.

Frage: Ist dies ordnungswidrig bzw. besteht eine Pflicht zur Instandsetzung von Bestandsanlagen und wo steht das? (EnEV). Ich finde viel zu Neuanlagen, auch 1980 war die Regelung wohl schon Forderung aber mit welchen Fristen muss man Defekte reparieren?

Wer verfolgt dies? Welche Behörde ist zuständig? Muss der Schornsteinfeger das bemerken und melden?

Danke für einen Tip.

Sie sind als Mieter in der glücklichen Lage eine ordnungsgemäße Heizungsanlage und ein Gebäude abzufordern, das in den gültigen Richtlinien der EnEV verankert ist.
Bevor Sie Ihr Recht in Anspruch nehmen, sollten Sie sich aber an die zuständige Verbraucherzentrale oder an den Mieterschutzbund Ihrer Region wenden. Auch wenn Ihnen der Vermieter nur Zugeständnisse machen wird, werden Sie rechtssicher beraten, in welchem Umfang Mietkürzungen vorgenommen werden können.
MfG

Hallo Jörg-Ulrich und danke für die Antwort.

Ich bin nicht Mieter sondern Berater einer Kommune, die diese desolate Anlage betreibt. Wer (wenn überhaupt) fordert die EnEV-Vorschriften ein?

Gruß! Ulf

Sie sind als Mieter in der … Lage eine
ordnungsgemäße Heizungsanlage … abzufordern…

Wenden Sie sich hierzu direkt an die „DENA“ in Berlin.
Finden Sie die Kontaktdaten?.
MfG

Energieeinsparverordnung § 14
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

  1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
  2. der Zeit
    ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

EnEV § 11
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.

Nach EnEV §26a hat der Bezirksschornsteinfegermeister dies zu prüfen und den Eigentümer auf seine Pflichten hinzuweisen. Er setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Super Antwort, genau das hab ich gebraucht.

Danke und Gruß! Ulf

Energieeinsparverordnung § 14
EnEV § 11 :Aufrechterhaltung …
(2) … sind … betriebsbereit zu erhalten …
EnEV §26a … Bezirksschornsteinfegermeister…

Hallo Ulf
für Heizungsanlagen bin ich nicht der richtige Gesprächspartner; schon gar nicht bei Nichtwohngebäuden.

Der Schornsteinfeger ist m.W. nur für die Brennstätten zuständig.

Frag doch mal einen Heizungsbauer, mir ist keine EnEV für die Pflege von Bestandsanlagen bekannt.

Leider, sorry
MfG
WJ

Hallo,

bitte einen Heizungsfachplaner anfragen

Viel Erfolg

J. Hartleib

Hallo Ulf,

ich kann Dir bei rechtlichen Fragen leider nicht sehr viel helfen.Ich würde mich vertrauensvoll an deinen Heizugsbauer wenden oder mal „vorsichtig“ bei der Innung anfragen. Die sollten das besser wissen. Ich kann Dir jedoch sagen, dass das echte Energievernichtung ist, immer den Kessel auf 75°C zu halten und dann nur alle paar Tage manuell etwas Heizung zu öffnen. Da hast Du das maximum an Verlust.
Du brauchst ohnehin jemanden der ne Regelung reinbaut,um einen elektr. Mischer zu betreiben.

Sorry
Uwe

Danke Uwe,

ich habe eine Antwort, nachdem die Aufrechterhaltung der mit der EnEV geforderten Funktion durch den Schornsteinfeger geprüft werden sollte. Er muss dann Fristen Stellen und defekte Anlagen melden.

Gruß! Ulf