Heizungsreparatur - telefonische Vereinbarung

Handwerkerrechnung - GPS

Aufgrung des Ausfalls der Gasheizung wird ein Heizungsinstallateur durch den Kunden telefonisch beauftragt. Die Kosten werden telefonisch abgeklärt: Anfahrt innerorts 10 €, Arbeitsstunde 44 € sowie zusätzlich Materialkosten soweit erforderlich sowie MWst.
Der Handwerker ist 55 Minuten im Haus des Kunden (durch den Kunden exakt notiert).
Eine Bestätigung der geleisteten Arbeitszeit durch den Handwerker erfolgt nicht.

Die Rechnung ist unerwartet hoch,da ‚2 Stunden Kundendiensttechniker‘ als Arbeitszeit abgerechnet werden.Der Kunde beschwert sich beim Betrieb über die zuviel abgerechnete Zeit.
Der Betrieb verweist darauf, dass auch die Anfahrt als Arbeitszeit zählt und mit je 2x ca. 15 Minuten veranschlagt wird. Alles sei korrekt und über GPS dokumentiert.
Auch mit dieser Zeitrechnung kommt man allenfalls auf 1,5 Stunden und nicht auf 2 Stunden wie abgerechnet…der Kunde ist unzufrieden über die nicht nachvollziebare ‚Arbeitszeit‘. Der Kunde ist außerden der Ansicht, dass mit der Anfahrt von 10 € alles abgedeckt ist (laut telefonischer Vereinbarung).
Die telefonische Diskussion über die Rechnung wird durch den Betriebsinhaber abrupt beendet (hat einfach aufgelegt).

Wie sollte sich der Kunde verhalten ?

  • Ist es zulässig auch die Anfahrtzeit als Arbeitszeit zu rechnen, wenn eine ‚Fahrzeugnutzungspauschale/im Ortskreis‘ in der Rechnung ausgewiesen ist ? - bei der telefonischen Kostenklärung bei Erteilung des Auftrages wurde nicht darauf verwiesen, dass auch die Anfahrtszeit als Arbeitszeit gerechnet wird…

  • Bezahlt er den seiner Meinung gerechtfertigten Rechnungsbetrag für 1 h Arbeitszeit innerhalb der Frist ?..oder sollte der Kunde erst dann die Rechnung bezahlen, wenn eine Einigung erzielt wurde ?

…vielen Dank schon mal im voraus…

Hallo Mira777,
Ich bin leider kein Fachmann dafür, aber ich würde nur die tatsächliche Arbeitsstunde vor Ort plus Anfahrt bezahlen. Er könnte ja auch 2 Stunden Anfahrt haben und nur 5 Minuten Arbeit vor Ort - nein, soweit mir bekannt ist eine Anfahrt eine Pauschale!
Lass den doch den Rest einklagen! Ich würde bedenkenlos nur die deiner Meinung nach angefallenen Kosten überweisen und bestenfalls eine schriftliche Begründung dazu abgeben, denn Telefon bringt nichts mehr.
Ich hoffe, du kannst damit etwas anfangen. Viel Glück!
Asma

Hallo,

ich kenne mich im Arbeitsrecht nicht so gut aus.
Ein Tip von mir, gehen sie zur Verbraucherzentrale und informieren sie sich näher.
Meine Meinung hierzu ist folgende:

Wenn es branchenüblich ist telefonische Absprachen als Verträge zu sehen, so wäre das Gespräch ein Vertrag.

Hierüber den Nachweis zu erbringen (sowohl für die ein als auch für die andere Vertragspartei) stelle ich mich schwierig vor.

So denke ich, dass in diesem Fall der Schaden an ihnen hängen bleibt.

Informieren sie sich bitte, wie oben beschrieben weiter.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Grüße

Hallo Mira777,

grundsätzlich gilt, dass Sie nur das bezahlen müssen, was auch tatsächlich
geleistet wurde.

Die 1 Stunde vor Ort (die 5 Minuten dazu „darf“ er aufrunden, auf eine
Viertelstunde oder höher jedoch nicht) würde ich in jedem Fall bezahlen; er hat
eine Leistung erbracht, also steht ihm auch die Vergütung zu.

Schwieriger ist es mit der Fahrzeit. Normalerweise „darf“ er Ihnen die Fahrzeit
ebenfalls als Arbeitszeit berechnen - dann aber auch nur die tatsächliche Zeit
(aufrunden s.o.); ES SEI DENN, ER ARBEITET MIT PAUSCHALEN.

Da der Handwerker alles so schön per GPS dokumentiert hat, darf er Ihnen also
auch nur die 2x 15 Minuten in Rechnung stellen.

Wären wir bei 1,5 Stunden.

Doch was ist mit den 10 EURO? Ist das eine Art „Kilometerpauschale“ (denn km
darf er auch abrechnen, zusätzlich zur Fahrzeit) oder war das eine gesamte
Pauschale für die Anfahrt?

Dies müssten Sie rekapitulieren.

Ich würde folgendes machen: nachdem der Chef Ihnen seine Expertise in
Kundenbindung gezeigt hat, zahlen Sie Ihm auf jeden Falle die 1 Stunde innert der
Zahlungsfrist und schreiben ihm einen höflichen Brief, dass er Ihnen die weiteren
1,5 Stunden schriftlich erläutern möge, da seine Rechnung von IHREN
AUFZEICHNUNGEN DES TELEFONATS deutlich abweicht. Evtl. ist er etwas
korrekturfreudiger, wenn Sie ihm vorschlagen, den Fall mit der Handwerkskammer
zu diskutieren.

Grundsätzlich dürfte er aus meiner Sicht maximal eine weitere halbe Stunde
(Fahrzeit) aufschlagen + 10 EURO - mehr nicht. Somit kämen wir auf EUR 76,00 +
Material.

Besteht er auf Zahlung seiner Rechnung, sollten Sie die wirklich die
Handwerkskammer einschalten; die haben Schlichtungsstellen für solche Fälle.
Wenn es hart auf hart kommt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gruß und viel Glück. Vielleicht sagen Sie mal Bescheid, wie es ausgegangen ist?

FG

Hallo Bluepower530,

vielen Dank für Ihre ausfürliche Antwort…

der Fall ist noch komplizierter. Strittig ist auch schon die Anwesenheit vor Ort - die exakten Zeiten der
Anwesenheit im Haus wurden durch meine Mutter dokumentiert (Ankunft/Abfahrt: 55 Minuten) - der Heizungsbetrieb
stützt sich auf die angeblichen GPS-Daten. Eine klare Aussage konnte ich vom Betrieb hierüber nicht bekommen

  • O-Ton ’ es hätte schon alles seine Ordnung, da GPS-dokumentiert. .wir haben viele ältere Kunden, das
    machen wir immer so und niemand hätte sich je beschwert’.
    Ein Rapport-Protokoll - normalerweise dem Kunden vorgelegt und unterschrieben - zur Bestätigung der
    Arbeitzeit des Technikers im Haus wurde nicht erstellt/vorgelegt.

Prinzipiell habe ich ein Problem etwas zu bezahlen was so telefonisch nicht vereinbart war. Auf meine Frage
was die Anfahrt kostet wurden nur die 10 € + MwSt (innerorts) erwähnt - von einer Anrechnung der Fahrtzeit
als Arbeitszeit war nie die Rede.
Für mich war das in diesem Moment eine Anfahrtspauschale. Bei 1 Stunde und 5 Minuten wären das mit MWST
rund 66 € alleine die Anfahrtskosten…das hätte ich nie beauftragt.

Auf der Rechnung taucht eine ‚Fahrzeugbenutzungspauschale von 10 €‘ auf…
Arbeitszeiten und Fahrtzeiten sind nicht getrennt aufgelistet: es wird als ‚2 Stunden Kundendiensttechniker‘
bezeichnet.

Das ist meiner Ansicht schon formal nicht korrekt. Habe mal im Netz weitergesucht und gefunden, dass die
Fahrtzeiten exakt dokumentiert werden müssen und nicht gerundet werden dürfen. Die Fartzeiten sind getrennt
von den Arbeitszeiten vor Ort aufzuführen.

Die Handwerkskammer (Freiburg) habe ich auch schon angerufen - diese war wenig hilfreich und hat mich an die
Verbraucherzentrale verwiesen…die Gespräche dort werden kostenpflichtig abgerechnet (habe ich daher nicht
gemacht).

Ich habe vor 1 h (55 Minuten) Arbeitszeit innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen und den Sachverhalt
schriftlich darzulegen. Mal sehen was dann passiert.
Wie sieht es aus , wenn Mahnungen geschickt werden - wie verhält man sich da ?

Werde Sie auf dem Laufenden halten…

Herzlichen Dank und viele Grüße,
Mira

Hallo Mira,

wenn Ihre Frau Mutter die Aufzeichnung „55 Minuten Arbeitszeit vor Ort“ geführt
hat, so sind das Ihre gemessenen Zeiten der AZ.
Die GPS Daten dokumentieren den Standort und die Zeit. Ob der Techniker
tatsächlich so an Ihrer Heizung geschraubt hat oder noch gefrühstückt oder einen
anderen Kunden besucht hat - dies geben die GPS Daten nicht her.

Die Arbeitszeit und die Fahrzeit muss getrennt ausgewiesen werden (auch wenn
die gleichen Sätze genommen werden dürfen). Gerundet darf bei der Fahrzeit
nicht, bei der Arbeitszeit nur im Minutenbereich. Wenn Sie als Privatperson am
Telefon nur die 10 EURO als Anfahrtskosten genannt bekamen und nun mehr
fordert wird, ziehen Sie sich auf die mangelhafte Informationspflicht des
Handwerkers zurück.

Wie gesagt, schreiben Sie denen einen höflichen Brief, geben Ihre Sichtweise wider
und verweisen Sie bitte auch auf Ihre PERSÖNLICHEN AUFZEICHNUNGEN, die Sie
vom Telefonat gemacht haben („10 € Anfahrtskosten sind alles“) und zahlen Sie
die 1 Stunde innert der Zahlungsfrist.

Zusätzlich bitten Sie schriftlich um die GPS Aufzeichnungen, eine Erklärung, warum
kein Rapport vorgelegt / unterschrieben wurde, warum Arbeitszeit und Fahrzeit
nicht getrennt ausgewiesen werden und wie sie sich zum Sachverhalt Ihrer
Aufzeichnungen und den 10 Euro stellen.

Wenn Sie eine Mahnung bekommen, dann nur über den strittigen Restbetrag, der
von beiden Seiten unterschiedlich betrachtet wird.
Sie haben Ihre Notizen vom Telefonat sowie die Aufzeichnungen Ihrer Mutter - die
lediglich die GPS Daten.

Wenn sich das alles so zugetragen hat, wie Sie sagen, können Sie dies auch vor
Gericht vertreten (Sie haben doch eine Rechtsschutzversicherung?). Darauf läuft es
am Ende nämlich hinaus.

Wichtig ist, dass Sie

a) jeder Mahnung begründet widersprechen;
b) alles schriftlich fixieren und auch das Handwerksunternehmen immer zur
schriftlichen Stellungnahme auffordern;
c) erst recht dem Mahnbescheid (wenn dieses zum AG geht) widersprechen

Ich drücke Ihnen die Daumen und rate Ihnen zur Anschaffung eines Faxgerätes, um
zukünftige Fälle wie diesen zu vermeiden. Es gibt leider in jeder „Zunft“ schwarze
Schafe.

Ich bleibe auf Empfang.

Viele Grüße

Bluepower

Also zunächst enmal sollten Sie Widerspruch einlegen. Damit wird die Zahlungsaufforderung aufgeschoben. Was telefonische Absprachen betrifft, ist das immer so eine Sache… Sie können dem Heizungsunternehmen leider nicht nachweisen, dass Sie die genannten Preise abgesprochen wurden… Sie sollten sich die AGB der Firma mal anschauen. Vielleicht hat die Firma dort verankert, dass angefangene Stunden als ganze STunden zählen. Hier ist dann eine Vereinbarkreit mit dem AGB Gesetz zu untersuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vielleicht ein bisschen weiterhelfen.

Hallo Mira,
sorry das ich jetzt antworte aber ich war im Urlaub.
Zu Ihrem Problem! Die Anfahrtszeit zählt grundsätzlich als Arbeitszeit und wird bei der Rechnung mit berechnet. Die Fahrzeugpauschale deckt nur das Fahrzeug ab und nicht die Arbeitszeit der Arbeitskraft.
Wenn Ihnen der Monteur keinen Stundenzettel zur geleisteten Arbeitszeit vorgelegt hat und Sie nichts unterschrieben haben, hat der Firmeninhaber ein Problem. Normalerweise ist der Monteur verpflichtet seine Arbeitszeit durch den Kunden bestätigen zu lassen. Sie können die Rechnung auf die tatsächliche Zeit herunter kürzen. Bei einem Rechtsstreit liegt die Beweislast bei dem Firmeninhaber und nicht auf Ihrer Seite.

Meine Empfehlung:
Rechnung auf die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Anfahrtszeit) kürzen und den Betrag bezahlen.

Hallo Bluepower,

dringender Rat gefragt…
hoffentlich können Sie sich noch an die Heizungsreparatur erinnern…eigentlich hatte ich gedacht, dass
alles erledigt ist.
Nochmal Kurz:

  • die Heizungsreparatur habe ich fristgerecht um den unstrittigen Anteil beglichen (1 h Arbeitszeit). Die
    Erklärung zur Zahlungsweise des verminderten Betrages habe ich als Einschreiben an die Firma geschickt - das
    war am 14.06.10, angenommen von der Firma am 15.06.10 (durch Unterschrift bestätigt).
    Zu meinem Schreiben hat sich die Firma nie geäußert.
    Nun ist am 7.8.10 ein Schreiben (Briefdatum 5.8.10) von einem beauftragten Inkasso-Unternehmen eingetrogffen:
    Restforderung Firma von rund 52 € sowie rund 50 € Inkassogebühren …102 €…mit dem Hinweis so
    schnell wie möglich zu bezahlen.

Hierzu meine Fragen:

    • wie wiederspricht man der Inkasso-Forderung und in welchen Zeitrahmen - gibt es Fristen ?
    • ist nach meinem Widerspruch das Inkasso-Unternehmen außen vor oder könnten noch weitere Briefe des Inkasso-Unternehmens auflaufen ?
      – sollte der Widerspruch auch noch an die Firma geschickt werden ?
  1. Würden Sie mir raten zum jetzigen Zeitpunkt schon die Rechtschutzversicherung einzuschalten ?

. …alle Ihre Tipps sind willkommen…

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe,
Mira

Hallo Mira,

na super, das sind mir die Richtigen - erst überhöhte Rechnungen stellen, nicht
gesprächsbereit sein und dann direkt an ein Inkasso-Unternehmen abgeben…

Zur Sache: Bezahlt der Schuldner (Sie) eine Rechnung nicht, nicht vollständig oder
nicht fristgerecht, kommt er in Verzug.
Die Rechtsprechung hat den Gläubigern frei gestellt, sofort - also sobald der
Schuldner in Verzug geraten ist (wobei es zunächst unerheblich ist, ob berechtigt
oder nicht) - einen Rechtsanwalt oder eben ein Inkassobüro einzuschalten.
Aus meiner Sicht und nach den vorliegenden Informationen haben Sie genau 2
Möglichkeiten:

1.) Bezahlen - ärgern und Ruhe ist
2.) Widerspruch einlegen - dann geht es ans Amtsgericht - wieder Widerspruch
einlegen - Gerichtsverhandlung - Klärung.

Hängt von Ihrer Geduld und Ihrem Durchhaltevermögen ab.

Zu Ihren Fragen:

1.) Sie haben 14 Tage Zeit ab Zugang des Schreibens. Sie müssen in der
Schriftform widersprechen, den Sachverhalt darlegen und von einer unberechtigten
Forderung sprechen. Vordrucke / Musterschreiben gibt’s im Web.

2.) Die Erfahrung lehrt, dass Inkassounternehmen immer gewinnen - entweder
zahlt der Gläubiger (wenn spätestens vom Gericht dazu verdonnert) oder der
Schuldner (dto.). Die Erfahrung lehrt auch, dass es demzufolge an sich egal ist, ob
Sie widersprechen oder nicht - das Inkassounternehmen wird i.d.R. auf jeden Fall
einen Vollstreckungsbescheid (den berühmten „Titel“) beim Amtsgericht
beantragen.
Da müssen Sie ebenfalls fristgerecht widersprechen (im Prinzip in der gleichen Art
wie beim Inkasso-Unternehmen).

Da Sie aber Ihr Recht bekommen wollen, müssen Sie alles belegen (Richter
entscheidet meist nach Aktenlage), so also auch Ihr Schreiben an den Handwerker,
die Telefonate, Aufzeichnungen, den Widerspruch gegen das Inkasso usw.

3.) Wenn Sie eine RSV haben, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, bei denen mal
anzurufen. Wenn Sie Glück haben, helfen die Ihnen schon bei der Formulierung des
Widerspruchs.

Ich persönlich würden den Handwerker nicht davon kommen lassen - es ist halt nur
eine unangenehme Sache und Sie müssen das selbst entscheiden.

Wenn Sie dagegen angehen wollen, dann müssen Sie FRISTGERECHT, SCHRIFTLICH
und immer PER EINSCHREIBEN (Rückschein) WIDERSPRECHEN!!!

Fax geht zwar auch, aber es gibt Fälle, da „verschwindet“ mal eines - und Sie
müssen dann erst auf „Wiederherstellung“ klagen etc.

Wenn der Vollstreckungsbescheid beim Gericht durchgeht, kann es auch einen
Negativeintrag bei der SCHUFA geben (ok, bei der Summe nicht zu tragisch und Sie
können die SCHUFA auch wieder zur Löschung veranlassen - kostet aber auch
wieder Zeit und - leider - Reputation).

Überlegen Sie es sich bitte also genau, prüfen Sie alle Ihre Aufzeichnungen,
Dokumente und Zeugenaussagen (Ihre Frau Mutter) und zählen Sie „die Pfeile im
Köcher“. Holen Sie sich bei Ihrer RSV Rat und dann entscheiden Sie.

Aber lassen Sie sich bitte nicht zu lange damit Zeit - klären Sie das noch diese
Woche und legen Sie AUF JEDEN FALL WIDERSPRUCH EIN (wenn Sie nicht bezahlen
möchten). Wenn Sie klein bei geben, reicht es, die Inkasso-Rechnung zu bezahlen.

Ich drücke Ihnen die Daumen für Ihre Entscheidung und bleibe weiter auf Empfang.

Gruß

FG