Hallo mitch,
die Wohngebäudeversicherung leistet bei Schäden, die durch Leitungswasser verursacht wurden. Hier könnte also höchstens der Folgeschaden gedeckt sein, aber der Versicherer würde sich sicher am Schwiegervater schadlos halten.
In Frage kommt die Privathaftpflicht (PHV) des Schwiegervaters, und damit fangen die Probleme an. Die Hilfe des Schwiegervaters war eine sog. Gefälligkeitsleistung.
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Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht? Reihenweise Löcher zu bohren ohne vorher den Metalldetektor zu benutzen? Ich meine, dass man zu dieser Einschätzung kommen könnte. Falls ein Metalldetektor im Keller lag und er keine Lust hatte ihn zu holen, weil „da sowieso keine Leitung ist“, dann wäre es wohl grob fahrlässig und … seine PHV muss leisten.
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Es war nur einfache Fahrlässigkeit. Dann ist nach Rechtsprechung dem Helfer nicht zuzumuten, den Schaden zu ersetzen. Somit müßte der Versicherer auch nicht zahlen, denn der zahlt ja nur, wenn der Versicherte tatsächlich haftet. Es gibt aber auch Urteile in denen die Richter meinten, der Schadenersatz ist dem Verursacher zuzumuten, wenn … ja wenn er sowieso eine Versicherung hat.
Richter sorgen manchmal echt für Unterhaltung! 
Falls der Schwiegervater keine „süper billig“ PHV abgeschlossen hat, sondern eine mit erweiterten Leistungen, die auch „Schäden bei Gefälligkeitsleistungen“ einschließt, dann sind der hilfsbereite ältere Herr und sein Schwiegersohn fein raus.
Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler