Heizungsrohre in leerstehender Wohnung geplatzt

Hallo, hoffe es kann jemand helfen. Im 3. Stock ist eine leer stehende Wohnung,wo die Heizungsrohre geplatzt sind.Das Wasser lief durch 3 Wohnungen.In einerdarunter liegenden Wohnung,wurde das laminat und der Pc beschädigt.Die Hausverwaltung hat nun Trocknungsgeräte aufgestellt und das Laminat raus gerissen.Sie wollen aber jetzt das Laminat und den Pc nicht erstatten.Eine Hausratversicherung hab ist nicht vorhanden nicht.Ist es nicht so,das der Vermieter verpflichtet ist, in einer leerstehenden Wohnung dafür zu sorgen,das diese bei extremen Witterungsverhältnissen, beheizt wird?Das ist doch eine Fahrlässigkeit,Oder?Hezkörper waren abgestellt und Balkontür war offen.Das kann doch nicht sein,das man den eigenen Schaden,den ich nicht verursacht hat,jetzt noch selbst bezahlen muß.Haftpflichtversicherung der Hausverwaltung,sieht kein verschulden des Vermieters und lehnt die Kostenübernahme ab.

Hallo,

Hallo, hoffe es kann jemand helfen. Im 3. Stock ist eine leer
stehende Wohnung,wo die Heizungsrohre geplatzt sind.Das Wasser
lief durch 3 Wohnungen.In einerdarunter liegenden
Wohnung,wurde das laminat und der Pc beschädigt.Die
Hausverwaltung hat nun Trocknungsgeräte aufgestellt und das
Laminat raus gerissen.Sie wollen aber jetzt das Laminat und
den Pc nicht erstatten.

Normalerweise besteht für ein Mehrfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung und auch eine Gebäudehaftpflichtversicherung.

Der Fußbodenbelag (Laminat) ist über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn in der Wohngebäudevers. der Baustein Leitungswasser mitversichert ist.

Der Schaden geht hier eindeutig vom Vermieter aus,
da er für eine leere nichtvermietete Wohnung zuständig ist.

Weitere Schäden an dem Hausrat des Mieters müsste von der Gebäudehaftpflichtversicherung getragen werden.

Richtig ist jedoch auch, dass die Hausverwaltung den Schaden nicht ersetzen muss, denn die handeln nur im Auftrag von dem Vermieter.

Gruß Merger

Hallo,

Normalerweise besteht für ein Mehrfamilienhaus eine
Wohngebäudeversicherung und auch eine
Gebäudehaftpflichtversicherung.

Vorsicht: Das ist eine Annahme, die den Tatsachen entsprechen kann, aber nicht muss. Der TO spricht bislang lediglich von einer Haftpflicht der Hausverwaltung, nicht von einer Gebäudehaftpflicht.

Der Fußbodenbelag (Laminat) ist über die
Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn in der
Wohngebäudevers. der Baustein Leitungswasser mitversichert
ist.

Auch das ist nur dann korrekt, wenn der Boden vom Eigentümer eingebracht wurde. Hat dies der Mieter besorgt, kommt maximal die Haftpflicht in Frage, die dann aber höchstens den Zeitwert ersetzt.

Der Schaden geht hier eindeutig vom Vermieter aus,
da er für eine leere nichtvermietete Wohnung zuständig ist.

Sorry, aber so eindeutig ist das nicht: Auch hier fehlt die eindeutige Aussage, dass die Wohnung nicht vermietet ist. Es besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass ein eventueller Mieter durch sein Fehlverhalten den Schaden verursacht hat.
Die Vermutung, dass es so ist, wie von Dir beschrieben, liegt aufgrund der allgemein anzunehmenden Bedeutung von „leerstehend“ natürlich nahe, aber hier sollte der TO einfach etwas genauere Angaben machen.

Weitere Schäden an dem Hausrat des Mieters müsste von der
Gebäudehaftpflichtversicherung getragen werden.

Korrekt, soweit tatsächlich der Hauseigentümer in der Verantwortung steht. Ich kann aufgrund der - wie bereits gesagt: dürftigen - Angaben nicht erkennen, WARUM die Haftpflichtversicherung eine Regulierung des Schadens ablehnt. Da Versicherer dies jedoch entgegen landläufiger Meinung nur sehr selten aus reiner Bosheit machen, liegt die Vermutung doch nahe, dass es einen Grund für diese Entscheidung gibt. Den kann aber nur der TO benennen…

Richtig ist jedoch auch, dass die Hausverwaltung den Schaden
nicht ersetzen muss, denn die handeln nur im Auftrag von dem
Vermieter.

Nein, denn die Hausverwaltung ist bei eigenem Fehlverhalten selbstverständlich sehr wohl in der Haftung.

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

Hallo,

Normalerweise besteht für ein Mehrfamilienhaus eine
Wohngebäudeversicherung und auch eine
Gebäudehaftpflichtversicherung.

Vorsicht: Das ist eine Annahme, die den Tatsachen entsprechen
kann, aber nicht muss.

richtig, daher wurde auch das Wörtchen „normalerweise“
geschrieben.

Der TO spricht bislang lediglich von
einer Haftpflicht der Hausverwaltung, nicht von einer
Gebäudehaftpflicht.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung der Hausverwaltung hat mit der Abwicklung des Leitungswasserschadens nichts zu tun.

Der Fußbodenbelag (Laminat) ist über die
Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn in der
Wohngebäudevers. der Baustein Leitungswasser mitversichert
ist.

Auch das ist nur dann korrekt, wenn der Boden vom Eigentümer
eingebracht wurde. Hat dies der Mieter besorgt, kommt maximal
die Haftpflicht in Frage, die dann aber höchstens den Zeitwert
ersetzt.

Ein Laminat-Fußboden ist ein fester Bestandteil des Wohngebäudes und somit über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Wenn der Mieter den Laminatboden verlegt hat, sollte dazu ein Hinweis im Mitvertrag vorhanden sein.

Der Schaden geht hier eindeutig vom Vermieter aus,
da er für eine leere nichtvermietete Wohnung zuständig ist.

Sorry, aber so eindeutig ist das nicht: Auch hier fehlt die
eindeutige Aussage, dass die Wohnung nicht vermietet ist. Es
besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass ein eventueller Mieter
durch sein Fehlverhalten den Schaden verursacht hat.
Die Vermutung, dass es so ist, wie von Dir beschrieben, liegt
aufgrund der allgemein anzunehmenden Bedeutung von
„leerstehend“ natürlich nahe, aber hier sollte der TO einfach
etwas genauere Angaben machen.

Richtig - die Möglichkeit besteht. Allerdings die Aussage leerstehend bedeutet umgangssprachlich nicht vermietet.

Weitere Schäden an dem Hausrat des Mieters müsste von der
Gebäudehaftpflichtversicherung getragen werden.

Korrekt, soweit tatsächlich der Hauseigentümer in der
Verantwortung steht. Ich kann aufgrund der - wie bereits
gesagt: dürftigen - Angaben nicht erkennen, WARUM die
Haftpflichtversicherung eine Regulierung des Schadens ablehnt.
Da Versicherer dies jedoch entgegen landläufiger Meinung nur
sehr selten aus reiner Bosheit machen, liegt die Vermutung
doch nahe, dass es einen Grund für diese Entscheidung gibt.

Möglich wäre noch, dass für das Gebäude weder eine Gebäudehaftpflicht noch eine Wohngebäudeversicherung besteht.

Den kann aber nur der TO benennen…

Richtig ist jedoch auch, dass die Hausverwaltung den Schaden
nicht ersetzen muss, denn die handeln nur im Auftrag von dem
Vermieter.

Nein, denn die Hausverwaltung ist bei eigenem Fehlverhalten
selbstverständlich sehr wohl in der Haftung.

Um hierzu eine Aussage machen zu können, müsste der Vertrag mit der Hausverwaltung bekannt sein

Viele Grüße
Loroth

Gruß Merger

Hallo,danke für die informationen.Der Vermieter ist auch gleichzeig >Hausverwaltung.Die Wohnung ist nicht vermietet.Gebäudehaftpflicht kommt angeblich für den entstanden Schaden am Gebäude auf,sprich Wände und Fussboden trockenlegung und auch für neue Tapete.Sie wollen allerdings nicht die Einrichtung bezahlen.Also eigenes Laminat,PC,usw.
Haftpflichtversicherung ist auch vorhanden.

Hallo Dendro,

na, möglicherweise kommen wir jetzt einen Schritt weiter:

Gebäudehaftpflicht kommt angeblich für den
entstanden Schaden am Gebäude auf,sprich Wände und Fussboden
trockenlegung und auch für neue Tapete.Sie wollen allerdings
nicht die Einrichtung bezahlen.Also eigenes Laminat,PC,usw.

Kein Wunder, denn das was Du hier beschreibst, ist der typische Leistungsumfang einer Gebäudeversicherung (nicht zu verwechseln mit der Gebäudehaftpflichtversicherung). Diese Versicherung ersetzt üblicherweise die Schäden am Gebäude. Nicht versichert sind Einrichtungsgegenstände sowie eingebaute Bestandteile, die der Mieter eingebracht hat.

Haftpflichtversicherung ist auch vorhanden.

…und an diese würde ich mich wenden, wenn das Verschulden auf Seiten des Vermieters liegt.

Viele Grüße
Loroth

hallo,nein es kam eine ablehnung der Haftpflichtversicherung,weil sie keine Schuld des Vermieters erkennen Können.Denke schon,das sie Schuld haben und sich nur drücken wollen.Der Vermieter wird auch nicht dagelegt haben,daß die Heizung abgestellt war.

Hallo,

dann kann ich nur noch empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen.

Gruß Merger

Hallo nochmal,

hallo,nein es kam eine ablehnung der
Haftpflichtversicherung,weil sie keine Schuld des Vermieters
erkennen Können.

der Begriff der Haftpflichtversicherung passt wiederum nicht zu der Aussage, dass die Schäden am Gebäude versichert seien. Da es sich hierbei um Eigenschäden handelt, KANN die eigene Haftpflicht des Vermieters hierfür nicht in Frage kommen. Möglicherweise wird hier irgendetwas durcheinander gebracht.

Denke schon,das sie Schuld haben und sich nur
drücken wollen.Der Vermieter wird auch nicht dagelegt
haben,daß die Heizung abgestellt war.

Dann sollte man genau DAS der Versicherung mitteilen und somit begründen, warum man Ansprüche gegen den Vermieter stellt. Möglicherweise revidiert sich dann die Aussage der Versicherung noch einmal. Ansonsten hilft eventuell der Gang zu einem Anwalt…

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

die Haftpflichtversicherung reguliert Fremdschäden (von Dritten wie Mietern) und zwar zum Zeitwert. 5 Jahre alte Möbel sind also quasi sowieso nicht wirklich was wert,

Die Gebäudeversicherung reguliert Eigenschäden am Gebäude.
Leerstehende Gebäude und -teile sind sowieso zumeist ein Ausschluss bei LW (ein Blick in die Bedingungen hilft hier weiter).

Der Eigenschaden an Möbeln ist also nur über die Hausratversicherung zum Neuwert abgesichert.

Für die Regulierung zum Zeitwert durch die Gebäudehaftpflicht des Vermieters bedingt dessen Verschulden.

Liegt das aber nicht in seiner Schuld (zum Beispiel weil ein Mieter ausgezogen/verschollen ist und die Balkontür offen gelassen hat und die Wohnung zu war und unbeheizt), dann hat der Vermieter auch keine Schuld, sondern der Mieter!

Die Haftung des Vermieters bezieht sich aber nicht nur auf das Verschulden, sondern auch aus der Gefährdungshaftung. Dies betrifft aber eher herabstürzende Gebäudeteile, weil ja aus dem Haus selbst schon eine Gefahr ausgeht.

Beweislast bei Verschuldenshaftung trägt allerdings der Geschädigte, also musst DU nachweisen, dass der Vermieter fahrlässig gehandelt hat (trotz Minusgrade und Schlüsselgewalt nicht geheizt hat).

Überleg Dir aber vorher, was der beschädigte Hausrat Wert gewesen wäre, wenn Du ihn gebraucht gekauft hättest, also beispielsweise einen 3-Jahre-alten PC oder eine 5-Jahre-alte Couch. Denn nur das wirst Du „erstreiten“ können.

Viele Grüße
Mela

Hallo,

die Haftpflichtversicherung reguliert Fremdschäden (von
Dritten wie Mietern) und zwar zum Zeitwert. 5 Jahre alte Möbel
sind also quasi sowieso nicht wirklich was wert,

Zwei Fragen: a) Wo spricht der TO von beschädigten Möbeln? und b) wie kommst Du denn auf die pauschale Aussage, dass 5 Jahre alte Möbel keinen nennenswerten Zeitwert mehr haben??

Die Gebäudeversicherung reguliert Eigenschäden am Gebäude.
Leerstehende Gebäude und -teile sind sowieso zumeist ein
Ausschluss bei LW (ein Blick in die Bedingungen hilft hier
weiter).

Ob die Schäden am Gebäude durch die Versicherung getragen werden, steht doch gar nicht zur Debatte. Und für den Mieter ist das eh unerheblich…

Für die Regulierung zum Zeitwert durch die Gebäudehaftpflicht
des Vermieters bedingt dessen Verschulden.

Richtig! Im Folgenden sprichst Du aber (fälschlicherweise) von einer Gefährdungshaftung…

Liegt das aber nicht in seiner Schuld (zum Beispiel weil ein
Mieter ausgezogen/verschollen ist und die Balkontür offen
gelassen hat und die Wohnung zu war und unbeheizt), dann hat
der Vermieter auch keine Schuld, sondern der Mieter!

Es war bereits geklärt, dass die Wohnung, von der der Schaden ausging, nicht bewohnt ist…

Die Haftung des Vermieters bezieht sich aber nicht nur auf das
Verschulden, sondern auch aus der Gefährdungshaftung. Dies
betrifft aber eher herabstürzende Gebäudeteile, weil ja aus
dem Haus selbst schon eine Gefahr ausgeht.

Das ist nicht korrekt. Eine Gefährdungshaftung kommt hier maximal im Umweltbereich zum Tragen, von dem Haus an sich geht (anders als z.B. von einem sog. „Luxustier“) keine Gefahr aus. Im angesprochenen Bereich gilt ausschließlich die Verschuldenshaftung.

Beweislast bei Verschuldenshaftung trägt allerdings der
Geschädigte, also musst DU nachweisen, dass der Vermieter
fahrlässig gehandelt hat (trotz Minusgrade und Schlüsselgewalt
nicht geheizt hat).

Das klingt schwieriger als es im vorliegenden Fall ist: Platzt bei - problemlos nachweisbaren - Minustemperaturen eine Wasserleitung, liegt die Vermutung gem. der sog. „allgemeinen Lebenserfahrung“ nahe, dass dies auf einen Frostschaden zurückzuführen ist (anderenfalls - z.B. bei Bruch infolge Korrosion - muss sich der Eigentümer fragen lassen, wie denn die Rohre ohne eine Verletzung der Sorgfaltspflicht paltzen konnten). Ein solcher Frostschaden kann aber in einer ausreichend geheizten Wohnung nicht entstehen…

Viele Grüße
Loroth