Heizungsrohre streichen bei Auszug?

Hallo zusammen,

nach 10 Jahren ziehe ich aus einer Wohnung aus, die ich unrenoviert übernommen habe. Die Schönheitsreparaturklausel ist wirksam vereinbart, so dass ich ca. alle 7, bzw. 3 Jahre renovieren muss.

Nun meine Frage: Einige Heizungsrohre waren bei Übernahme ungestrichen (da Kupfer, diese aber mit Farbklecksen der Vormierter versehren) andere Roher waren aber gestrichen. Muss ich die ungestrichenen Kupferrohre nun auch streichen, da die 7 Jahre abgelaufen sind und wenn nicht, muss ich die Farbkleckse der Vormierter beseitigen?

Vielen Dank für eure Antworten

Gruß
Jule

Hallo.

Wenn die Heizungsrohre ungestrichen waren, müssen Sie natürlich nichts streichen. Sie müssen die Mietsache also nicht „besser“ zurückgeben, als Sie sie bekommen haben. Das gilt auch hinsichtlich der Farbspritzer. Vergewissern Sie sich, dass Sie Zeugen haben über den Anfangszustand bzw. dass der Anfangszustand so im Übergabeprotokoll vermerkt war.

Hier würde wohl eine einvernehmliche Absprache mit dem Vermieter weiterhelfen.

hallo julia,

also, das streichen der heizungen und rohre gehört mit zu den schönheitsreparaturen. wenn du einen diesbezüglich gültigen mietvertrag bzw. rechtskräftige klauseln hast, dann musst du nun den pinsel und die rolle schwingen.

ob du deswegen auch ungestrichene rohre streichen musst!? ich würde schätzen (!!), nein. aber hier empfiehlt es sich, den vermieter dazu zu befragen, wie er das sieht. nachher hat das einen guten grund, dass diese rohre nie lackiert wurden? oder aber er sieht ein, dass du dies nun nicht machen musst?

die kleckse vom vorgänger müssten bestenfalls im übergabeprotokoll vermerkt sein, dass du evtl. ja bei einzug zusammen mit dem vermieter aufgesetzt und unterschrieben hast?!

guten umzug wünsche ich dir!!
mannheim13

hallo jule,

die fristenrtegelung ist seit 2010 nicht mehr gültig, auch nicht bei altverträgen! somit müsstest du gar nicht renovieren, wenn du in eine unrenovierte wohnung gezogen bist!
ich rate jedoch ztu einem persönlichen gespräch mit dem mieterverein/mietrechtsanwalt!
mfg,
udo

Hallo Jule,

gibt es ein Übergabeprotokoll? Darin müssten die Farbklexe festgehalten sein. Falls nicht solltest du nachweisen können, ob die Wohnung mit dieser Farbe von Dir gestrichen wurde. Falls nein bist Du gut raus.
Die noch niemals gestrichenen Rohre brauchst du auch nicht streichen.

Gruß Fred

Hallo aus Bernburg,

kurz und knapp: NEIN

die Klauseln über fristen und Schönheitsrep. sind unwirksam, da sie die Mieter ungebührend belasten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2008 beschlossen und damit die Mieterrechte gestärkt.

Anmerkung: Ich hatte auch solche bekleckerten Kupferrohre bei Einzug und hab sie mir selber gestrichen, weil ich das für ansehnlicher hielt. Eine Verpflichtung gibt es nicht. Oft sind sogar die Vermieter für übernomme Leistungen dankbar und bieten dafür eine Mietkürzung (ich bekam die halbe Miete für einen Monat erlassen), an.

Schönes WE wünscht der Bernburger Kerl

Ja,

der Mieter muss turnusgemäß Schnheitsrapaarturen durchführen. Ggf. prüfen lassen, ob der Mietvertrag den heutigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

MfG

J. Kühl

Hallo Jule,

du bist (warst) verpflichtet die im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbarten Schönheitsreparaturen fristgerecht auszuführen. Die bei deinem Einzug ungestrichenen Kupferrohre musst du nicht streichen, besser für dich wäre jedoch, wenn du eine schriftliche Notiz darüber vom Vermieter bzw. ein entsprechendes Schriftstück von dir, vom Vermieter quittiert. Das gilt genauso für die vom Vormieter mit Farbspritzern verunreinigten Kupferrohre.
Alle anderen Rohre, die bereits bei deinem Einzug gestrichen waren, musst du im Zuge der Schönheitsreparaturvereinbarung streichen bzw. streichen lassen.
Deine rechtliche Situation ist nicht ganz unkompliziert und deshalb rate ich dir dringend, einen Fachanwalt für Mietrecht und/oder einen lokalen Mieterverein aufzusuchen.

bustobaer

Hallo Jule,

wenn Du eine Wohnungsübergabeprotokoll hast, in dem vermerkt ist, daß die Rohre nicht gestrichen waren, mußt Du diese m.E. auch nicht bei Auszug streichen.

Warum bist Du Dir sicher, daß die Klausel wirksam ist? Oftmals sind die Klauseln aus diesem Zeitraum unwirksam. Und es hört sich schon so an, als wären Dir konkrete Zeitpunkte zur Renovierung vorgegeben worden.

Nine

Hallo

Nach meinen Informationen, MDR „neuste Gerichtsurteile“ sind derartige Vereinbarungen in Mietsverträgen unwirksam. Vielleicht fragst Du in der Redaktion des mdr mal an.
beste Grüße.

Hallo zusammen,

Hallo Jule,

ich muss mich bei Dir entschuldigen, und das gleich in zweifacher Hinsicht.

Zum einen kann ich Dir leider erst heute antworten, denn ich war drei Tage unterwegs und hatte für private Mails absolut keine Zeit.

Und zum anderen, weil ich Dir mitteilen muss, dass ich zu Deiner Frage nichts beitragen kann. Schönheitsreparaturen und ähnliches sind nicht leider nicht meine Baustelle. Ich bin eher im Bereich Kündigungen bzw. Küdigungsschutz zu Hause.

Gruß

Jule

Sorry und Grüße zurück
RaBra

Hallo zusammen,

nach 10 Jahren ziehe ich aus einer Wohnung aus, die ich unrenoviert übernommen habe. Die Schönheitsrepa-raturklausel ist wirksam vereinbart, so dass ich ca. alle 7, bzw. 3 Jahre renovieren muss.

Nun meine Frage:

Einige Heizungsrohre waren bei Übernahme ungestrichen (da Kupfer, diese aber mit Farbklecksen der Vormieter versehren) andere Roher waren aber gestrichen. Muss ich die ungestrichenen Kupferrohre nun auch streichen, da die 7 Jahre abgelaufen sind und wenn nicht, muss ich die Farbkleckse der Vormierter beseitigen?

Vielen Dank für eure Antworten
Gruß, Jule

Hallo Jule

Aufgrund einer wirksam vereinbarten Renovierungs-klausel ist der Mieter verpflichtet, die Schönheits-reparaturen in regelmäßigen Zeitabständen durchzu-führen. Sie sind immer dann fällig, wenn die verein-barten oder üblichen Fristen abgelaufen sind und das Aussehen der Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper, Fenster und Türen durch den normalen Wohnungsgebrauch erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Gefährdung der Substanz der Mietsache ist nicht erforderlich (LG Berlin, WuM 2004, 465).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Schön-heitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschen ca. alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten ca. alle fünf Jahre und in sonstigen Nebenräumen ca. alle sieben Jahre durch-geführt werden müssen (BGH, RE v. 30.10.1984, Weber /Marx, S. IV/47). Vor Ablauf dieser Zeiträume ist der Mieter grundsätzlich nicht zur Renovierung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter bei Vertragsbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben worden ist.

Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.

Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheits-reparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen „abgesegnet“. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.

Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.

http://www.mieterbund.net/recht/main_recht_schoenhei…

Hallo Jule!
Gestrichenen Heizungsrohre müssen gestrichen werden. Ungestrichene bleiben ungestrichen, es sei denn, dies wurde beim Einzug ausdrücklich vereinbart (daß du sie irgendwann mal selber streichen sollst). Farbkleckse vom Vormieter sind nicht dein Problem auf den ungestrichenen Rohren. Auf den gestrichenen würde ich sie einfach abkratzen oder abschmirgeln, weil später nicht klar sein könnte, ob du sie selbst unsachgemäß verschuldet hast, denn man sieht ja wenn sie überstricchen sind nicht mehr, daß es alte Farbe war. Gruß Thomas
PS: Wenn du die ungestrichenen Rohre streichst, ist das so, als ob du eine ungestrichene Holztür oder eine Glasscheibe zumalst. Du sollst ja nur „reparieren“, also was schon war wieder auffrischen, und nicht ungestrichenen Sachen zum ersten Mal „verschönern“.