Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Ein Mieter kündigt seine Wohnung zum Ende Januar und zieht dort Ende November bereit aus. Die Wohnung steht also 2 Monate leer und wird nicht mehr nennenswert geheizt (Sternchen-Stellung auf den Thermostaten).
Die Schlüsselübergabe findet im Januar statt und der VErmieter verweigert dem Mieter ein Übergabe-Protokoll.
Die Heizung ist Zentral für den Gebäudekomplex und der Vebrauch wird an Hand von Ablese-Röhrchen an den Heizkörpern errechnet.
Die letzte Ablesung fand im Dezember statt, nachdem der Mieter breits ausgezogen war. Danach wurde die Wohnung nicht mehr von ihm genutzt oder geheizt.
Der Mieter bekommt die Nebenkostenabrechnung, in dem ihm neben den normalen Nebenkosten, die er für den Januar zu tragen hat (Grundsteur, Versicherung, Müllabfuhr etc.) auch die Heizkostenumlage berechnet wird.
Hierbei wird der Gessamtjahresverbrauch nach Gradtagen umgelegt und da der Januar mit 170 Gradtagen veranschlagt wird (höchster Wert im gesamtem Jahr), sind die Kosten immens hoch.
Mir ist klar, dass der Anteil des Mieters im Normalfall so errechnet wird. Ich frage mich aber, ob es in diesem speziellen Fall, wo der Mieter die Wohnung nachweislich (mehrere Zeugen) nicht mehr bewohnt bzw. genutzt hat, eine korrekte Umlegung der Kosten ist, da er in diesem Fall trotz absolutem 0-Verbrauchs den höchsten Anteil des gesamten Jahres-Verbrauchs zahlen muss.
Gäbe es in diesem Szenario irgendeinen Möglichkeit, gegen die Abrechnung vorzugehen, um nicht den gesamten Betrag zahlen zu müssen?
Der Fall ist nicht eindeutig und soll bei einem Mietrecht-Anwalt besprochen werden.
Es solle die Fragen geklärt werden:
- am welchen Tag im Januar fand die Schlusselübergabe statt?
- wenn beim Monatsende - Verweigerung ein Übergabeprotokoll zu erstellen scheint als Verstoß gegen BGB.
- andererseits, unabhängig davon ob die Wohnung leer steht oder bewohn ist, soll die Wohnung beheizt werden.
- warum hat Mieter bei der Schlusselübergabe selbst die Zählerstände nicht notiert?
- eine Quittung über die Schlusselübergabe soll doch sein, sonst darf der Vernmieter noch ein Mal die Schlussel fordern.
Die Fragen kann man unendlich fortsetzen, nur eine Beratung beim Anwalt kann die Sache klären.
MfG, Alex384
ich glaube der Vermieter ist im Recht. Da die Wohnung ja erst zum ende Januar gekündigt war. Ein Übergabeprotokoll muß aber übergeben werden. Der Verbrauch wird ja durch die Ableseröhrchen dokumentiert-.Ich wünsche viel Erfolg
Hallo Frau Schmitz,
Googelst Du Heizkostenverordnung § 9 b.
Dort findest Du Info über Zwischenablesung bei Nutzerwechsel.
Interessant für Dich, weil wohl keine Zwischenablesung erfolgte: § 12.
Ich empfehle, rechtskundigen Rat einzuholen, ob sich mit § 12 in Deinem Fall was anfangen lässt.
Ach, noch was: Sternchenstellung bedeutet Frostschutz, so dass durchaus en Verbrauch angefallen sein kann.
Gruß
ziegen1
Hallo, die Abrechnung ist absolut korrekt. Wenn Du jetzt noch dagegen vorgehen möchtest, kannst Du das wohl nur über den Mieterverein. Der muss sich dann an den Vermieter wenden. Das wird aber wohl nicht viel bringen, denn die Abrechnungsunternehmen MÜSSEN so abrechnen. Alles andere wäre gegen die Heizkostenverordnung. Du kannst höchstens auf Kulanz Deines Vermieters hoffen, damit dieser Dir einen Teil der Kosten erlässt oder die Abrechnung „auf eigene Rechnung“ neu erstellen lässt und Deine Wohnung für den Januar mit 0 schätzen lässt. Dann muss aber die Abrechnung für alle Mieter neu gemacht werden, da sich das Gesamtbild ändert.
Viele Grüße,
Susanne
Hätte der Mieter die Werte ablesen lassen und die Kosten dafür übernommen, wäre das nicht passiert. So muss der Mieter die für im Januar angesetzten Verbräuche zahlen.
Nö. Wenn interessiert, ob sie die Wohnung bewohnen oder nicht! Würde die Wohnung leer stehen, müsste der Vermieter diese Kosten bezahlen. Der Vermieter sagt dann ich habe ja garnix davon, wohn nicht mal im Haus und muss die Kosten zahlen… Siehe ihren Text. Is nun mal so, wie es ist.