Heizungswartung nur umlagefähig, wenn vereinbart?

Hallo zusammen,

ich habe ein Urteil gefunden, das besagt, dass die Heizungswartung nur umgelegt werden darf, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.

Dieses Urteil ist jedoch aus dem Jahr 2000.

Weiss jemand, ob das immer noch gilt?

LG iris

Hallo, dass gilt grundsätzlich für alle Nebenkosten. D. H. es darf nur das umgelegt werden was im Mietvertrag vereinbart wurde. Sofern ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung gemacht wurde, dann entsprechend nur die dort aufgeführten Kosten.

Gruß

Ja, das ist so. Allerdings kommt’s nicht darauf an, ob das Wort für Wort so im MV steht. Wenn da z.B. steht, dass die HZ-Kosten nach Regeln der Heizkostenverordnung (HKVO) verteilt werden, reicht das auch aus. HZ-Wartungskosten sind offizielle HZ-Nebenkosten und umlagefähig. Allerdings nur die Wartungskosten. Daraus evtl. resultierende Reparaturkosten, muss der Eigentümer selbst zahlen.
Gruß
Weschdl

Nur (alle) die NK, die auch im Vertrag vereinbart worden sind und den gesetzl. Bestimmungen entspr., sind abrechnungsfähig!!
Wenn das dort nicht steht, dann streichen!!!