Hallo,
bei einem Helfer, Opfer, Täter Szenario kann der Täter den
helfer, :wenn er bei seinen Versuch dem Opfer beizustehen dem Täter
schaden zufügt, verklagen?
Generell ja,
aber der Täter muss beweisen, dass die Verletzung, die er als Täter durch die „Notwehrmaßnahme“ des Helfers erlitten hat, vorsätzlich oder unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit entstanden sind.
Wenn es sich um die „Erstverletzung“ bei der !.Notwehr handelt, ist hier ein Schadensersatz gegen dem Helfer ausgeschlossen.
Sollte der Täter von seinem Angriff erkennbar abgelassen haben und auch gegen das Opfer sich nicht weiter bedrohend verhält, wobei dies ein sehr dehnbarer Begriff ist, und dann der Helfer nochmals gegen den Täter vorgegangen ist, erst dann wäre ein Schadensersatzanspruch denkbar, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Täter aufgrund seiner vorsätzlichen Tat eine erhebliche Mitschuld hat.
Die Zivilgerichte „bemühen“ sich, die „Untat“ des Helfers aufzuklären, haben aber oftmals das Problem [
], dem Helfer eine übersteigerte Notwehr zuzubilligen, die schadenersatzpflichtig wäre.
Beispielsweise wird der Täter aus versehen so verletzt das er
seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Kann vieleicht sogar
das das Opfer den Helfer verklagen?.
Hoffentlich kann der Täter dann wenigstens noch so weit arbeiten, dass er die Schadensersatzforderungen des Opfes begleichen kann!!
Darf der Helfer auch schon bei einem Bedrohungsfall eingreifen
oder erst beim ersten Schlag?
Der Bedrohungsfall ist im Einzelfall genau zu analysieren, wobei die ständige Rechtssprechung der Gerichte insoweit sich durchgesetzt hat, dass:
wenn das Opfer erkennbar in Gefahr sich befindet bzw. sich selber aus der Gefahrenlage nicht mehr entfernen kann, weil es z.B. auf dem Boden liegend, oder umzingelt oder in eine Gasse abgedrängt ist,
ist das Mitwirken von Dritten als Beistand/Hilfe generell gerechtfertigt.
LG