Helfer, Opfer, Täter Szenario; Helfer verklagen?

Hallo,

bei einem Helfer, Opfer, Täter Szenario kann der Täter den helfer,
wenn er bei seinen Versuch dem Opfer beizustehen dem Täter schaden zufügt, verklagen?

Beispielsweise wird der Täter aus versehen so verletzt das er seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Kann vieleicht sogar das das Opfer den Helfer verklagen?.

Darf der Helfer auch schon bei einem Bedrohungsfall eingreifen oder erst beim ersten Schlag?

Mit freundlichen Grüßen
Christian Bothe

ich denke, dass hier die verhältnismäßigkeit der „hilfeleistung“ relevant sein kann.
aber für genaueres wird sich schon bald der ein oder andere hilfssheriff zu worte melden.

kp

Hallo,

in so einem Fall dürfte vermutlich eine Notwehrlage vorliegen. Bei rechtmäßiger Notwehrausübung kann es durchaus geschehen, dass der Täter einen irreparabelen Schaden erleidet und damit alleine bleibt, denn der Verteidiger haftet nicht. Eine Notwehrlage liegt auch dann vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, man muss nicht auf den ersten Schlag warten. Die Notwehr kann auch von einem Dritten ausgeübt werden (sog. Nothilfe).

Kann vieleicht sogar das das Opfer den Helfer verklagen?.

sicher kann er ihn verklagen, man kann auf soviel klagen…ich kann auch den Bundeskanzler auf das Tragen von grünen Hüten verklagen… ob es erfolgreich wäre, ist eine ganz andere Sache.

Gruss

Iru

Hallo,

ich denke, dass hier die verhältnismäßigkeit der „hilfeleistung“ relevant sein kann.

wenn du nur eine falsche Antwort geben kannst, solltest du zumindest auf Polemik gegenüber anderen verzichten. Denn diese „Hilfssheriffs“ wissen es wirklich besser.

Gruss

Iru

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Hallo,

bei einem Helfer, Opfer, Täter Szenario kann der Täter den
helfer, :wenn er bei seinen Versuch dem Opfer beizustehen dem Täter
schaden zufügt, verklagen?

Generell ja,
aber der Täter muss beweisen, dass die Verletzung, die er als Täter durch die „Notwehrmaßnahme“ des Helfers erlitten hat, vorsätzlich oder unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit entstanden sind.

Wenn es sich um die „Erstverletzung“ bei der !.Notwehr handelt, ist hier ein Schadensersatz gegen dem Helfer ausgeschlossen.

Sollte der Täter von seinem Angriff erkennbar abgelassen haben und auch gegen das Opfer sich nicht weiter bedrohend verhält, wobei dies ein sehr dehnbarer Begriff ist, und dann der Helfer nochmals gegen den Täter vorgegangen ist, erst dann wäre ein Schadensersatzanspruch denkbar, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Täter aufgrund seiner vorsätzlichen Tat eine erhebliche Mitschuld hat.

Die Zivilgerichte „bemühen“ sich, die „Untat“ des Helfers aufzuklären, haben aber oftmals das Problem [:wink:], dem Helfer eine übersteigerte Notwehr zuzubilligen, die schadenersatzpflichtig wäre.

Beispielsweise wird der Täter aus versehen so verletzt das er
seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Kann vieleicht sogar
das das Opfer den Helfer verklagen?.

Hoffentlich kann der Täter dann wenigstens noch so weit arbeiten, dass er die Schadensersatzforderungen des Opfes begleichen kann!!

Darf der Helfer auch schon bei einem Bedrohungsfall eingreifen
oder erst beim ersten Schlag?

Der Bedrohungsfall ist im Einzelfall genau zu analysieren, wobei die ständige Rechtssprechung der Gerichte insoweit sich durchgesetzt hat, dass:
wenn das Opfer erkennbar in Gefahr sich befindet bzw. sich selber aus der Gefahrenlage nicht mehr entfernen kann, weil es z.B. auf dem Boden liegend, oder umzingelt oder in eine Gasse abgedrängt ist,
ist das Mitwirken von Dritten als Beistand/Hilfe generell gerechtfertigt.

LG

aber der Täter muss beweisen, dass die Verletzung, die er als
Täter durch die „Notwehrmaßnahme“ des Helfers erlitten hat,
vorsätzlich oder unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit
entstanden sind.

Es gibt keine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr.

Wenn es sich um die „Erstverletzung“ bei der !.Notwehr
handelt, ist hier ein Schadensersatz gegen dem Helfer
ausgeschlossen.

Warum und wie stimmt das mit der vorhergehenden Aussage überein?

Die Zivilgerichte „bemühen“ sich, die „Untat“ des Helfers
aufzuklären,

Die Zivilgerichte klären garnichts auf, weil hier nicht der Amtersmittlungsgrundsatz, sondern die Beibbringungsmaxime gilt.

haben aber oftmals das Problem [:wink:], dem
Helfer eine übersteigerte Notwehr zuzubilligen, die
schadenersatzpflichtig wäre.

Echt? Das wüsste ich aber. Haben Sie irgendwelche Quellen, die diese Aussage belegen?

Der Bedrohungsfall ist im Einzelfall genau zu analysieren,
wobei die ständige Rechtssprechung der Gerichte insoweit sich
durchgesetzt hat, dass:
wenn das Opfer erkennbar in Gefahr sich befindet bzw. sich
selber aus der Gefahrenlage nicht mehr entfernen kann, weil es
z.B. auf dem Boden liegend, oder umzingelt oder in eine Gasse
abgedrängt ist,
ist das Mitwirken von Dritten als Beistand/Hilfe generell
gerechtfertigt.

Das ist keine Frage des Vorliegens einer Notehrsituation, sondern diese (in etwa ähnlich formulierten) Grundsätze geltend bei bestehender Notwehr iRd. der Gebotenheitsprüfung nach § 32 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Einsatzes lebensgefährlicher Mittel.

Gruß
Dea

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Hallo,

Generell ja,
aber der Täter muss beweisen, dass die Verletzung, die er als
Täter durch die „Notwehrmaßnahme“ des Helfers erlitten hat,
vorsätzlich oder unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit
entstanden sind.

Die Notwehr kennt keine Verhältnismäßigkeit. Gäbe es eine Verhältnismäßigkeit, so wäre der Rechtsgrundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" obsolet.

Sollte der Täter von seinem Angriff erkennbar abgelassen haben
und auch gegen das Opfer sich nicht weiter bedrohend verhält,
wobei dies ein sehr dehnbarer Begriff ist, und dann der
Helfer nochmals gegen den Täter vorgegangen ist, erst dann
wäre ein Schadensersatzanspruch denkbar, wobei jedoch zu
berücksichtigen ist, dass der Täter aufgrund seiner
vorsätzlichen Tat eine erhebliche Mitschuld hat.

Dann sind wir ja auch nicht mehr bei der Notwehr, sondern bei einer Körperverletzung.

Die Zivilgerichte „bemühen“ sich, die „Untat“ des Helfers
aufzuklären, haben aber oftmals das Problem [:wink:], dem
Helfer eine übersteigerte Notwehr zuzubilligen, die
schadenersatzpflichtig wäre.

Eher das Gegenteil. Die Gerichte sind bei der Erforderlichkeitsprüfung sehr großzügig zugunsten des Notwehrenden.

Der Bedrohungsfall ist im Einzelfall genau zu analysieren,
wobei die ständige Rechtssprechung der Gerichte insoweit sich
durchgesetzt hat, dass:
wenn das Opfer erkennbar in Gefahr sich befindet bzw. sich
selber aus der Gefahrenlage nicht mehr entfernen kann, weil es
z.B. auf dem Boden liegend, oder umzingelt oder in eine Gasse
abgedrängt ist,
ist das Mitwirken von Dritten als Beistand/Hilfe generell
gerechtfertigt.

das Mitwirken von Dritten ist immer gerechtfertigt, solange ein Verteidigungswille vorhanden und das Einwirken des Dritten erforderlich ist.

Gruss

Iru

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