Jein
§56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
(hier nachzulesen http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html )
bzw §26 JGG ähnlich
Das Gesetz kennt beide Formen:
Widerruf bei erneuter Straftat durch die er zeigt, dass er die Erwartungen der Strafaussetzung nicht erfüllt, bei Verstoß gegen Weisungen und Auflagen die Anlass zur Vermutung geben, dass er erneut straffällig wird.
oder aber
Absehen vom Widerruf
dann gibts weitere Auflagen und Weisungen und die Bewährungszeit wird verlängert.
Den Sprung vom Fahren ohne Führerschein zur KV und Sachbeschädigung würde ich allerdings als bedenklich einstufen und davon ausgehen, dass es zum Widerruf der Strafaussetzung kommt, ja…
Die Dauer ist abhängig von der zunächst angesetzten Freiheitsstrafe für die erste Verurteilung, die dann zur Bewährung ausgesetzt wurde (dafür hat er ursprünglich eine Freiheitsstrafe bekommen) und natürlich dem Alter des Täters (JGG oder StGB). Zusätzlich der Strafbemessung für das neue Delikt (die KV & SB).
Wie lang das nun insgesamt ist kann Dir so also keiner genau sagen,
es ist wie gesagt aber auch kein muss, dass eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
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