Hemmung der Verjährung durch Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

Hallo,

angenommen eine Verjährung würde durch einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gehemmt werden, wie lange nach Durchführung der Gerichtsstandsbestimmung durch das Gericht hätte man Zeit um die Klage beim für die Klage zuständigem Gericht einzureichen bevor die Verjährung einsetzt?

Gruß

Darius

Hallo,
nachfolgender Hinweis:

Gerichtsstandsbestimmung nicht unendlich möglich

  1. Ein Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine streitgenössische Klage sollte in der Regel in einem möglichst frühen Verfahrensstadium gestellt werden, nach vorangegangenem Mahnverfahren z.B. spätestens mit der Anspruchsbegründung.
  2. Stellt ihn der Kläger erst, nachdem er über längere Zeit – hier: ein halbes Jahr in amtsgerichtlichen Verfahren – vor den verschiedenen Streitgerichten getrennte Verfahren gegen zwei Beklagte geführt hat, weil er angesichts einer prozessleitenden Beweisanordnung die Vernehmung des Beklagten des einen Verfahrens als Zeuge in dem anderen Verfahren verhindern will, kann der so spät gestellte Antrag missbräuchlich sein.
    (OLG Celle 11.2.05, 4 AR 19/05, OLGR 05, 212, Abruf-Nr. 052203)

lG

Hallo,

nachfolgender Hinweis:

ich verstehe irgendwie nicht, was der mit der Frage zu tun haben könnte. Kannst du mich da mal aufklären?
Gruß